Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 01.09.2001 - MBl.NRW. S. 1233.

 


Historisch: Beratungsprogramm Wirtschaft Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei KMU in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 1. 10. 1997-235-80-00¹)

 

Historisch:

Beratungsprogramm Wirtschaft Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei KMU in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 1. 10. 1997-235-80-00¹)

1. 10. 97 (1)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

702


Beratungsprogramm Wirtschaft

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei KMU in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft

und Mittelstand, Technologie und Verkehr

v. 1. 10. 1997-235-80-00¹)

1 Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des „Beratungsprogramms Wirtschaft". Die Förderung dient der Errichtung und Festigung von Unternehmen, die neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen und/oder bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gründungsberatuhg

Die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von • Gründungskonzepten vor der Realisierung, deren Ziel die Errichtung eines Unternehmens oder die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals als selbständiger Existenz zugrunde liegt.

2.2 Begleitberatung

Die begleitende Beratung und die laufende Betreuung von neu gegründeten Unternehmen in den ersten Jahren ihrer Existenz. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen Anforderungen von neu gegründeten Unternehmen beziehen, die ihrer Existenzsicherung dienen. Dies können z. B. Finanzierungs-, Personal-, Produktions-, Organi-sations- oder Marketingfragen sein.

2.3 Fachspezifische Beratung

2.3.1 Betriebswirtschafts- und Organisatipnsberatung

Förderfähig sind Beratungen zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung, die der Steigerung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen dienen. Dies können z. B. Finanzierungs-, Personal-, Produktions-, Organi-sations oder Marketingfragen sein.

2.3.2 Technologieberatung

' Förderfähig sind Beratungen

2.3.2.1 zu neuen technischen Lösungen und deren erstmaliger Umsetzung in neue Produkte und Verfahren '(Prototyp, Nullserie),

2.3.2.2 zum Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten sowie Untersuchungen über eine wirtschaftliche Verwertbarkeit auch unter Berücksichtigung des EU-Marktes einschließlich Marktuntersuchungen sowie Fragen der Umsetzung in die Produktion oder der Entwicklung eines kundenspezifischen Designs.

2.3.2.3 zu dem erstmaligen Einsatz einer neuen Verfahrenstechnologie in Nordrhein-Westfalen.

Die Beratung kann als

2.3.2.4 technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer oder als .

2.3.2.5 Technologieberatung durch freie Berater erfolgen.

2.3.3 Außenwirtschaftsberatung

Förderfähig sind Beratungen zu

2.3.3.1 betriebs-, podukt-, leistungs-, beschaffungs- oder absatzmarktbezogenen Fragestellungen, die sich insbesondere auf die Erarbeitung von Marketingstrategien, auf Marktstrukturuntersuchungen, auf die Vermittlung von Exporttechnik und auf Un-, tersuchungen über die Möglichkeiten des Einkaufs im Ausland beziehen.

2.3.3.2 Anteilserwerb, Aufbau einer Fertigungsstätte, Joint-Venture und andere Formen der -Kooperation sowie zur Neugründung von Firmen im Ausland und zur Erstellung von Unternehmens-, pro-dukt-, branchen-, länderbezogenen Marktberichten einschließlich der persönlichen Beratung (Ser-. vice-Paket).

2.4 Nicht gefördert werden

2.4.1 Beratungen, die überwiegend allgemeine Rechts-sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,

2.4.2 Architekten- und Ingenieurleistungen,

2.4.3 Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchfüh-rungsarbeiteri,

2.4.4 die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Software,

2.4.5 Sachverständigengutachten sowie Qualitätsprüfungen und technische, chemische u. ä. Untersuchungen, '

2.4.6 Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Kumulierungsverbot).

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gründungsberatung •

Natürliche Personen, Freiberufler, soweit sie wirtschaftsnah tätig werden, die ein Unternehmen als • erste selbständige Existenz in Nordrhein-Westfalen gründen oder erwerben oder sich an einem, Unternehmen als tätiger Gesellschafter mit mindestens 50% des gezeichneten Kapitals beteiligen.

3.2 Begleitberatung

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige wirtschaftsnaher freier Berufe, die in den zurückliegenden 24 Monaten vor der Antragstellung ein Unternehmen . in Nordrhein-Westf aleri gegründet haben oder ein Unternehmen als erste selbständige Vollerwerbsexistenz übernommen haben, sofern sich dieses Unternehmen nicht im Besitz oder Teilbesitz eines anderen Unternehmens befindet.

3.3 Fachspezifische Beratung

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige wirtschaftsnaher., freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen.

3.4 Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen sind solche,

3.4.1 die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und

3.4.2 entweder einen Jahresumsatz von höchstens ECU 40 Mio. erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als ECU 27 Mio. erreichen,

3.4.3 deren Kapital oder Stimmenanteile nicht zu 25 v. H. oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen.

') MBl. NW. 1998 S. 908.

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

1. 10. 97 (2)

3.4.4 Maßgeblich sind die Zahlen im Jahr vor der Antragstellung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gründungsberatungen nach Nummer 2.1 sind mindestens für die Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der zu beratenden Personen durchzuführen.

4.2 Die Förderung ein- und derselben- Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen . Programmen ist ausgeschlossen.

4.3 Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Kontaktstelle ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der Kontaktstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen.

In dem Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt, der als Beratungsangebot vorliegt, die Notwendigkeit der Förderung und der Beratungsempfang erörtert und festgelegt.

4.4 Die eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen.

Ihre Eignung wird regelmäßig durch

4.4.1 qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung

4.4.2 mehrjährige Beratungserfahrung

gegenüber der Kontaktstelle und den Trägern nachgewiesen.

4.5 Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung.

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finänzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage:

Es können folgende Tagewerke gefördert werden:

5.4.1 Gründungsberatung gem. Nummer 2.1 mit bis zu vier Tagewerken in 24 Monaten ab erster Antragstellung.

• .Bis zu 6 Tagewerken, sofern es sich bei den Antragstellern um Berufsrückkehrer oder Berufs-rückkehrerinnen handelt, die mindestens zwei Jahre Kindererziehungszeiten unmittelbar vor der Gründungsberatung nachweisen.

5.4.2 Begleitberatung gem. Nummer 2.2 mit bis zu 20 Tagewerken. Der Beratungsumfang ist auf-. 24 Monate zu verteilen und steht jedem Antragsberechtigten einmal zur Verfügung.

5.4.3 Fachspezifische Beratung gem. Nummer 2.3 in einem Zeitraum von 24 Monaten ab erster Antragstellung im Beratungsprogramm Wirtschaft in einem Gesamtumfang von bis zu 15 Tagewerken.

5.4.3.1 Betriebswirtschafts- und Organisationsberatung gem. Nummer 2.3.1 kann mit einem Anteil von bis zu fünf Tagewerken gefördert werden.

5.4.3.2 Technologische Kurzberatung durch Hochschullehrer nach Nummer 2.3.2.4 kann mit einem Tagewerk innerhalb von 24 Monaten gefördert werden.

5.4.4 Es können nur Beratungen gefördert werden, die mindestens l Tagewerk betragen.

702

Ein Tagewerk umfaßt 8 Stunden Beratungstätigkeit.

5.5 Förderhöhe

Der Zuschuß beträgt 75% eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 750 DM je Tagewerk. Beratungen gem. Nummer 2.3.2.4 werden pauschal mit 750 DM je Tagewerk gefördert.

5.6 Gruppenberatung

Zuschüsse können auch für Gruppenberatungen gewährt werden. In diesem Fall sind die Tagewerksätze je Teilnehmer zu kalkulieren und unter Angabe der an der Gruppenberatung teilnehmenden Unternehmen für jedes Unternehmen gesondert zu beantragen.

Unter Gruppenberatung wird eine Beratung verstanden, die zeitgleich für mehrere, rechtlich nicht miteinander verbundene, Unternehmen durchgeführt wird und fachspezifische Problemstellungen gem. Nummer 2.3 beinhaltet.

6 Verfahren

6.1 Antrags verfahren

Der Antrag ist über eine zugelassene Kontaktstelle

an einen der in Anlage l ausgewiesenen Träger zu Anlage i

richten.

Anträge für die technologische Kurzberatung

durch NRW-Hochschullehrer nach Nummer 2.3.2.4

sind direkt beim Träger einzureichen.

6.2 B ewilligungs verfahren

Auf der Grundlage eines zwischen dem MWMTV: und den Trägern abgeschlossenen Beleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt).

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Träger zahlen den Zuschuß nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises sowie einer Mittelanforderung, auf der die Zahlung ,des Beratungsentgeltes durch den Berater/die Beratungsgesellschaft bestätigt wird, aus. Damit ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6.5 Laufzeit des Programms

Das Programm ist bis zum 31. 12. 2000 befristet.

6.6 Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt für den Teil Gründungsberatung (Nummer 2.1) und Begleitberatung (Nummer 2.2) am 1. 10. 1997 in Kraft. Für die fachspezifische Beratung (Nummer 2.3) tritt die Förderrichtlinie am 1. 1. 1998 in Kraft.


Anlagen: