Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 12. 3. 1997¹) -

 

Historisch:

Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 12. 3. 1997¹) -

238. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MB1. NW. Nr. 55 einschl.)

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Regionales

Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) für die Gewährung von Finanzierungshilfen

zur Verbesserung

der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums

für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr v. 12. 3. 1997¹) -

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Übersicht

1 Ziele

2 Grundsätze

3 Begriffsbestimmungen

4 ' Förderungsvoraussetzungen für die gewerbliche Wirtschaft und den Dienstleistungsbereich

5 Investitionsförderung des Verarbeitenden Gewerbes und in bestimmten Dienstleistungsbereichen einschl. Tourismusgewerbe

5.1 Grundsätze

5.2 Förderbare Kosten

5.3 Berechnung der Investitionszuschüsse

5.4 Berücksichtigung des Subventionswertes

6 Ergänzende Regelungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft

6.1 Verlagerung einer Betriebsstätte

6.2 Erwerb einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte

6.3 Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer Betriebsstätte

6.4 Förderbare Maßnahmen im Tourismusgewerbe

7 Ergänzende Förderung von nicht-investiven Unternehmensmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen

8 Förderung des Ausbaus der Infrastruktur

8.1 Grundsätze

8.2 Förderbare Maßnahmen

8.3 Förderhöhe und ergänzende Regelungen 9 Antrags- und Zusageverfahren

9.1 Bei Investitionen der gewerblichen Wirtschaft

9.2 Bei nicht-investiven Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft

9.3 Bei Infrastrukturmaßnahmen 10 Schlußbestimmungen

l Ziele

1.1 Wesentliches Ziel der Wirtschaftspolitik der Landesregierung ist, durch Stärkung der Wirtschaftskraft ein ausreichendes Angebot von Arbeitsplätzen zu schaffen und dauerhaft zu sichern. Im Rahmen dieser Politik soll die regionalisierte Strukturpolitik dazu beitragen, in allen Regionen des Landes Arbeitsplätze und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten. In den Gebieten, die durch erhebliche nachhaltige Arbeitsmarktprobleme und durch erhebliche Wirtschaftsschwächen gekennzeichnet sind, stehen hierfür insbesondere die Fördermöglichkeiten aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm zur Verfügung.

1.2 Die Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sollen den Strukturwandel im Sinne einer nachhaltigen -Entwicklung und eine insoweit optimale Nutzung der Produktionsfaktoren fördern. Dabei gilt es insbesondere, die Schaf-

fung von Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Kri-senbranchen zu unterstützen und die Infrastruk-tur den veränderten Anforderungen anzupassen.

1.3 Die Wirtschaftsförderung des Landes steht im Einklang mit der regionalen Strukturpolitik und unterstützt die schwerpunktmäßig auf die Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Unternehmen sowie auf Existenzgründungen ausgerichtete Mittelstandspolitik.

1.4 Mit den zu fördernden Investitionen sollen Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden, die in der Region beitragen zu einer

- Verbesserung der Einkommenssituation,

- Verbesserung der Erwerbstätigenstruktur,

- Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben,

- Verbesserung der-Ressourcenproduktivität und Umweltsituation,

- Auffächerung einseitiger Wirtschaftsstrukturen und/oder

- Verbesserung der Ausbildungsplatzsituation.

2 Grundsätze

2.1 Mit Haushaltsmitteln der Europäischen Union, des Bundes und des Landes NRW' (im folgenden RWP-Mittel) werden volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige

- Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismusgewerbe), durch die Arbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden,

- nicht-investive Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen sowie

- Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur und der Tourismusinfrastruktur gefördert.

2.11 RWP-Mittel dürfen nur in den in der Anlage l Anlage! ausgewiesenen Fördergebieten eingesetzt werden.

Außerhalb der Fördergebiete des RWP ist ausnahmsweise die Förderung des Tourismus unter den Voraussetzungen der Nr. 6.42 möglich sowie die Förderung von Beratungsleistungen gemäß Nr. 7.211, 1. Tiret.

2.12 Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze im Sinne der Nr. 5.12 können gefördert werden, sofern sich sowohl die Betriebsstätte des Unternehmens als auch der Telearbeitsplatz im Fördergebiet befinden.

2.13 Ein Rechtsanspruch auf RWP-Mittel besteht nicht.

2.14 Die RWP-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finan-zierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors bzw. des Trägers des Vorhabens vorausgesetzt.

2.15 Bei Investitionsvorhaben dürfen die dem Antrag zugrundeliegenden förderbaren Kosten DM 50000,- nicht unterschreiten.

2.2 Die RWP-Mittel werden als Zuschüsse gewährt.

2.3 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. Bei einer erneuten Förderung ist darauf zu achten, daß eine evtl. Vorförderung ohne wesentliche Beanstandungen abgewickelt wird bzw. worden ist.

2.4 Die Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaus, des

') MBl. NW. 1997 S. 892.

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Immissionsschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft ist Voraussetzung für eine Zusage.

2.5 Die Beihilfebestimmungen der Europäischen Kommission sind von allen Beteiligten zu beachten.

2.6 Aufgaben, die einem Fachressort des Bundes oder des Landes zufallen (z.B. Bau von Bundes- und Landesstraßen, Wasserstraßen), dürfen mit RWP-Mittel nicht gefördert werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Für den Begriff „Betriebsstätte" gilt § 12 der Abgabenordnung; der Begriff „gewerblich" richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes.

Mehrere Betriebsstätt.en eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten als eine einheitliche Betriebsstätte.

3.2 Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen im Sinne der Nr. 5.12 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitriehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmers.

3.3 Kleine Unternehmen sind solche,

- die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und entweder

- einen Jahresumsatz von nicht mehr als ECU 7 Mio.1) oder

- eine Bilanzsumme von nicht mehr als ECU 5 Mio.1) erreichen; •

- deren Kapital oder Stimmanteile nicht zu 25 v. H. oder mehr im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der kleinen Unternehmen nicht erfüllen.2)

3.4 Mittlere Unternehmen sind solche,

- die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigten und entweder

- einen Jahresumsatz von höchstens ECU 40 Mio.1) erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als ECU 27 Mio.1) erreichen;

- deren Kapital oder Stimmanteile nicht zu 25 v. H. oder mehr im Besitz eines oder von mehreren Unternehmern gemeinsam stehen, die die Definition der mittleren Unternehmen nicht erfüllen2).

3.5 Als Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

3.6 Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der

') Maßgeblich ist der ECU-Wert zum letzten Bilanzstichtag vor der Antragstellung. Die jeweils gültigen Regelungen des KMU-Gemeinschaftsrah-mens der Europäischen Kommission sind entgegen dem Wortlaut für die Begriffsbestimmung in Nr. 3.3 und 3.4 entscheidend.

2) Ausnahmen:

1. Öffentliche Beteiligungs-, Risikogesellschaften und Institution leger, soweit diese weder einzeln noch gemeinsam eine Kontra das Unternehmen ausüben,

2. wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält und das Unternehmen erklärt, daß es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, daß es nicht zu 25% oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen.

lelle An-irolle über

Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.

Die Begriffe „Anschaffung" und „Herstellung" sind im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen3).

3.7 Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen. Als neugegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und sich nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen befinden.

4 Fördervoraussetzungen für die gewerbliche Wirtschaft und den Dienstleistungssektor

4.1 Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz vorliegt. Eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes ist vorzulegen. Die Zuschüsse werden in diesen Fällen jeweils an den Investor und den Nutzer des Investitionsvorhabens als Gesamtschuldner gewährt.

Bei Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses sind die Organgesellschaft und der Organträger nur gemeinsam antragsberechtigt.

4.2 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).

4.21 Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, .wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d.h. zu mehr als 50 v. H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional (d. h. außerhalb eines Radius von 50 km um den Investitionsstandort (Standort der Betriebsstätte) abgesetzt werden (sog. „Artbegriff")4).

4.22 Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. „Einzelfallnachweis"). .

4.23 Eine Förderung gem. Nrn. 4.21 und 4.22 kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, daß nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal 3 Jahren nach Abschluß des Investitionsvorhabens nachzuweisen.

4.24 Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderbaren Betriebsstätten (z.B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.

4.3 Antragsberechtigte Unternehmen gemäß Nrn. 3.3 und 3.4, die keinen Primäreffekt nach Nr. 4.2 haben, können aus Mitteln der NRW-EU-Pro-

*) Einkommensteuergesetz sowie Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

') Bei den in der Anlage 2 genannten Tätigkeiten (Positivliste) kann Anlage 2 unterstellt werden, daß die Voraussetzungen des Primäreffektes im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind.

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gramme sowie aus Mitteln der regionalen Landesaufgabe gefördert werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die außerhalb eines Radius von 20 km um den Invesitionsstand-ort (Standort der Betriebsstätte) abgesetzt werden.

4.4 Die Zusage von RWP-Mitteln setzt voraus, daß der Antragsteller die geförderte Betriebsstätte nach Abschluß des Vorhabens mindestens 5 Jahre fortführen will.

4.5 Anträge müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der zur Entgegennahme berechtigten Stelle auf formgebundenem Vordruck (siehe Nrn. 9.11 bzw. 9.21) gestellt werden. Im Falle des Erwerbs einer von Stillegung bedrohten bzw. stillgelegten Betriebsstätte kann die Antragstellung in begründeten Ausnahmefällen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Vorhabens erfolgen. Die Förderung erfolgt in diesen Ausnahmefällen aus Mitteln der NRW-EU-Programme oder aus Mitteln der regionalen Landesaufgabe.

4.51 RWP-Mittel werden grundsätzlich nur für ein Vorhaben gewährt, mit dessen Realisierung kurzfristig begonnen werden kann und das innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen wird. Ein Vorhaben ist dann abgeschlossen, sobald die geförderten Wirtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden können.

4.52 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muß gesichert sein, die Wirtschaftlichkeit ist darzulegen.

4.53 Unternehmen werden nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, daß sie sich im Wettbewerb dauerhaft behaupten können.

4.6 In den Fördergebieten außerhalb der Gebiete der Gemeinschaftsaufgabe können nur kleine und mittlere Unternehmen, die den Definitionen in den Nrn. 3.3 und 3.4 entsprechen, gefördert werden.

4.7 Von der Förderung sind folgende Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen:

- 'Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung,

- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

- Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,

- Baugewerbe (außer kleine Unternehmen nach Nr. 3.3 aus NRW-EU-Mitteln bzw. aus Mitteln der regionalen Landesaufgabe),

- Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,

- Transport- und Lagergewerbe,

- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenheime oder ähnliche Einrichtungen.

Die Zuordnung der Branchen ist der „Allgemeine Klassifikation der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaften", Herausgeber: Statistisches Bundesamt, zu entnehmen.

5 Investitionsförderung des Verarbeitenden Gewerbes und in bestimmten Dienstleistungsbereichen einschließlich Tourismusgewerbe

5.1 Grundsätze

5.11 Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.

5.111 Dauerarbeitsplätze sind solche, die von vornherein auf Dauer angelegt und die für eine Sozialversicherungspflichtige (einschließlich Arbeitslosenversicherung) Beschäftigung (mindestens 18 Std. pro Woche) entsprechend den tariflichen Arbeits-

zeitregelungen vorgesehen sind. Für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Abschluß des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Ar- . beitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

5.112 Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden, soweit betriebliche Ausbildungsverträge bestehen, die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei einer nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle eingetragen worden sind.

5.113 Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

5.114 Teilzeitarbeitsplätze werden wie folgt berücksichtigt:

- ein Teilzeitarbeitsplatz mit V4 oder mehr der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitsplatzes des jeweiligen Wirtschaftszweiges zählt als ein Dauerarbeitsplatz,

- ein Teilzeitarbeitsplatz mit mindestens 18 Std. bis unter V4 der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitplatzes des jeweiligen Wirtschaftszweiges zählt als ein halber Dauerarbeitsplatz.

Anstelle der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitsplatzes des jeweiligen Wirtschaftszweiges gilt auch die im Betrieb übliche reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitsplatzes.

5.115 Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.

5.116 Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

5.117 Aushilfskräfte werden nicht berücksichtigt.

5.12 Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin an seinem/ihrem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (z.B. vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung des Arbeitsvertrages ausübt. Diese Tätigkeiten können z.B. Bildschirmarbeiten, Übersetzungsarbeiten, Konstruktionszeichnungen, CAD, Tabellenkalkulationen; kaufmännische Arbeiten, Programmierungen u.a. beinhalten.

5.121 Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausgeübt werden.

5.122 Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und teilweise im Betrieb des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden.

5.13 Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze oder vom Volumen eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern. Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderbar, .wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15% erhöht wird (arbeitsplatzschaffende Maßnahme) oder der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen -ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50% übersteigt (arbeitsplatzsichernde Maßnahme). Bei Errichtungsinvestitio-nen oder dem Erwerb einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte gelten diese Anforderungen als erfüllt.

5.14 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach

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Abschluß des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt und die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze bleiben im bisherigen Umfang erhalten. Während dieser Frist ist auch eine Vermietung und Verpachtung nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. eines Organschaftsverhältnisses gemäß Nr. 4.1 innerhalb der förderbaren Betriebsstätte.

5.2 Förderbare Kosten

5.21 Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur förderbar, wenn es sich um den Erwerb einer stillgelegten oder von Stillegung bedrohten Betriebsstätte oder den Erwerb von Gebäuden in der Gründungsphase handelt (siehe Nr. 3.7) und diese vom Antragsteller nicht von einem verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden.

Darüber hinaus können im Zusammenhang mit arbeitsplatzschaffenden Investitionen aus Mitteln der NRW-EU-Programme sowie aus Mitteln der regionalen Landesaufgabe die Kosten für den Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern gefördert werden. Bei mobilen Anlagegütern allerdings nur insoweit, als die Kosten des Erwerbs 25% des förderbaren Investitionsvolumens nicht übersteigen und auch hier die Anschaffung nicht von einem verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erfolgt.

5.22 Förderbar sind auch Anschaffungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter, soweit diese aktiviert werden. Hierunter können z.B. Patente, Lizenzen oder Investitions- und Anwendungskonzepte für neue Wirtschaftsgüter fallen. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderbar, wenn

- der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen anschafft und

- diese Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre im Betrieb des Erwerbers verbleiben.

5.23 Planungskosten und Kosten für Bodenuntersuchungen, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderbar, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer förderbaren Maßnahme nach dem RWP stehen.

5.24 Geleaste Wirtschaftsgüter sind förderbar, wenn sie beim Leasingnehmer aktiviert werden. Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingungen möglich:

- Förderbar sind nur die in der Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktivierten An-schaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes.

- Der Leasingvertrag muß vorsehen, daß der Zuschuß in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird. .

- Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, daß der Leasinggeber und der Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschußbetrages übernehmen.

- Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluß eines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingvertrag sind anzugeben:

a) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der über die Grundmietzeit kon-

stanten Leasingraten sowie etwa vereinbarte Kauf- und/oder Mietverlängerungsoptionen • des Leasingnehmers bzw. Andienungspflich-ten des Leasinggebers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.

b) In Fällen des Immobilien-Leasing: Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderter Verwaltungskosten.

5.25 Mehrkosten können bis zur schriftlichen Bekanntgabe der Zusage berücksichtigt werden. Die Erhöhung der beantragten Finanzierungshilfe aufgrund von Mehrkosten muß vor Bekanntgabe der Zusage schriftlich bei der INVESTITIONS-BANK NRW auf dem üblichen Antragsweg beantragt und erläutert werden.

5.26 Gefördert werden können auch die im Rahmen eines nach dem RWP förderbaren Investitionsvorhabens anfallenden investiven Kosten für die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten in der geförderten Betriebsstätte, soweit die angeschafften Wirtschaftsgüter im Sachanlagevermögen aktiviert werden.

5.27 Nicht in die Förderung einbezogen werden die Kosten für

- Grundstückserwerb, einschließlich Nebenkosten,

- Ersatzbeschaffungen,

- Wohnräume,

- die Anschaffung von Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, sowie Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen,

- die Finanzierung und

- abzugsfähige Umsatzsteuer.

Zum Begriff „Ersatzbeschaffung" gilt folgendes:

Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.

5.3 Berechnung der Investitionszuschüsse

5.31 Berechnungsgrundlage für die RWP-Investitions-zuschüsse sind die förderbaren Investitionskosten bis zur Höhe von

- max. DM 1,0 Mio. je gefördertem Dauerarbeitsplatz bei arbeitsplatzschaffenden Maßnahmen

und

- max. DM 0,5 Mio. je gefördertem Dauerarbeitsplatz bei arbeitsplatzsichernden Maßnahmen.

5.32 Die Förderhöchstsätze für Investitionszuschüsse betragen in Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe. (Anlage l, Spalte 3)

5.321 für arbeitsplatzschaffende Maßnahmen

- von Unternehmen, die die Kriterien

der Nrn. 3.3 oder 3.4 erfüllen max. 28%

- von allen übrigen.Unternehmen max. 18%.

Arbeitsplatzschaffende Maßnahmen sind im einzelnen:

- Errichtung einer Betriebsstätte,

- Erweiterung einer Betriebsstätte, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15% erhöht wird,

- Verlagerung einer Betriebsstätte, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15% erhöht wird,

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- Erwerb der gemieteten Räumlichkeiten in der Gründungsphase,

- Verlagerung in eigene Räume in der Gründungsphase,

- Erwerb einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte

(in den Fällen des zweiten und dritten Tirets wird ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze berücksichtigt; bei den letzten drei Tirets zählen die vorhandenen, gesicherten oder übernommenen Dauerarbeitsplätze als neu geschaffene Arbeitsplätze);

In begründeten Ausnahmefällen kann aus den Mitteln der regionalen Landesaufgabe die Errichtung von Gewerbehöfen in kommunaler und privater Trägerschaft mit dem jeweils geltenden Regelfördersatz für arbeitsplatzschaffene Maßnahmen gefördert werden.

Die Förderung ist an die Bedingung geknüpft, daß die geförderte Einrichtung überwiegend Unternehmen im Sinne der Nrn. 3.3 und 3.4 mit mindestens überörtlichem Absatz (Nr. 4.3) zur Verfügung gestellt wird.

5.322 für arbeitsplatzsichernde Maßnahmen

max. 12%.

Arbeitsplatzsichernde Maßnahmen sind im einzelnen:

- Erweiterung einer Betriebsstätte, die nicht zu einem 15%igen Arbeitsplatzzuwachs führt, sowie

- Umstellung und grundlegende Rationalisierung einer Betriebsstätte,

wenn der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50% übersteigt.

5.33 Die genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können.

Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden, bei

- Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen,

- Investitionen, durch die überwiegend Dauerarbeitsplätze für Frauen und/oder zusätzliche Ausbildungsplätze in nennenswertem Umfang geschaffen werden,

- Investitionen zur Markteinführung innovativer sowie produktionsintegrierter umweltentlastender Verfahren, Produkte und Dienstleistungen.

5.34 In den Fördergebieten außerhalb der Gebiete der Gemeinschaftsaufgabe können

- kleine Unternehmen gemäß Nr. 3.3 max. 15% und

- mittlere Unternehmen gemäß Nr. 3.4 max. 7,5% Investitionszuschüsse für arbeitsplatzschaffende und arbeitsplatzsichernde Maßnahmen erhalten.

5.35 In allen in der Anlage l genannten Fördergebieten können

- kleine Unternehmen gemäß Nr. 3.3 max. 15% und

- mittlere Unternehmen gemäß Nr. 3.4 max. 7,5%

Investitionszuschüsse für arbeitsplatzschaffende und arbeitsplatzsichernde Maßnahmen erhalten, wenn sie nur überörtlichen Absatz im Sinne der Nr. 4.3 erzielen.

5.4 Berücksichtigung des Subventionswertes

Investitionszuschüsse werden mit ihren Nominalbeträgen in die Subventionswertberechnung einbezogen.

5.41 Der Subventionswert der für das Vorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Finanzhilfen darf die in dem Programm festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Die Förderhöchstsätze drük-ken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent der förderbaren Kosten aus. Die einzelnen Teile der Subvention werden mit ihrem Subventionswert angesetzt.

5.42 Bei zinsverbilligten Krediten wird der Zinsvorteil festgestellt, der sich aus der Differenz zwischen. Effektivzinssatz und einem angenommenen Normalzinssatz ergibt.

Die Summe der mit diesem Zinssatz diskontierten Zinsvorteile in Prozent der förderbaren Kosten ist der Subventionswert des Kredites. Für Zinszuschüsse gilt Entsprechendes. Der Referenzzinssatz wird im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission festgesetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

5.43 Werden erschlossene und baureife Grundstücke durch den Antragsteller von der öffentlichen Hand (einschließlich von der öffentlichen Hand maßgeblich beeinflußten Gesellschaften) unter Marktpreis erworben, ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionswertberechnung im Rahmen der Förderhöchstsätze mit einem Subventionswert von höchstens 2,25%-Punkte anzurechnen.

5.44 Die im RWP festgesetzten Förderhöchstsätze sind auch Kumulierungshöchstgrenzen im Rahmen der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission und dürfen durch Beihilfen mit anderer Zielsetzung nicht überschritten werden, d.h. der nach dem RWP max. zulässige Fördersatz

- in den Gebieten der Gemeinschaftsaufgabe max. 28% für Unternehmen im Sinne der Nrn. 3.3 oder 3.4 sowie

- außerhalb der Gebiete der Gemeinschaftsaufgabe für

- Unternehmen nach Nr. 3.3 max. 15% und

- Unternehmen nach Nr. 3.4 max. 7,5%

reduziert sich um die Summe der Subventionswerte aller Beihilfen. Alle sonstigen Arten von Beihilfen, die dem Unternehmen im Rahmen der sog. de-minimis-Regelung in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden, bleiben davon unberührt.

5.45 Bei Investitionsvorhaben von Unternehmen, die die Kriterien der Nrn. 3.3 oder 3.4 nicht erfüllen, darf der in Nr. 5.321 festgelegte Förderhöchstsatz von 18% um bis zu weitere 10%-Punkte durch Investitionsbeihilfen ohne regionale Zielsetzung überschritten werden.

6 Ergänzende Regelungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft

6.1 Verlagerung einer Betriebsstätte

6.11 Förderbar sind nur die Kosten der Erweiterung, die durch Vergleich der Zahl der Dauerarbeitsplätze in der bisherigen Betriebsstätte mit der Zahl der Dauerarbeitsplätze in der neuen Betriebsstätte ermittelt werden. Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach Baugesetzbuch) sind vorab von den förderbaren Investitionskosten abzuziehen.

6.12 Verlagerungskosten in Form der tatsächlichen Umzugkosten sind nicht förderbar.

6.13 Betriebsverlagerungen von einem anderen Bundesland oder anderen Staaten nach Nordrhein-Westfalen können wie arbeitsplatzschaffende Maßnahmen gefördert werden.

6.2 Erwerb einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte

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—fifi 6.21 Voraussetzung für die Förderung ist, daß der 702 Betrieb

- infolge ernsthafter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Stillegung bedroht oder stillgelegt ist,

- der Erwerber eine förderbare Tätigkeit fortführt oder eine neue förderbare Tätigkeit aufnehmen wird und

- (soweit vorhanden) einen wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt.

6.22 Im Falle der Stillegung bzw. drohenden Stillegung infolge des Alters oder einer schweren Erkrankung des Unternehmers kann eine Förderung erfolgen, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, daß der Erwerb oder die Übernahme des Betriebes durch Dritte erforderlich wird, weil in der direkten Nachfolge des Unternehmers keine geeignete Person zur Verfügung steht.

6.23 Es können auch die Investitionen gefördert werden, die im Zusammenhang mit dem Betriebserwerb durchgeführt werden.

6.3 Umstellung oder grundlegende Rationalisierung

6.31 Eine Förderung der Umstellung oder der grundlegenden Rationalisierung kommt nur in Betracht, wenn mit der Maßnahme nicht mehr als 25% der bestehenden Arbeitsplätze abgebaut werden. Es soll mit der Maßnahme insbesondere auch kein überpropprtionaler Abbau von Arbeitsplätzen, die mit Arbeitnehmerinnen besetzt sind, und von Ausbildungsplätzen verbunden sein.

6.32 Ist in derselben Betriebsstätte bereits eine Umstellung oder grundlegende Rationalisierung gefördert worden, müssen zwischen dem.Beginn der neuen grundlegenden Rationalisierung und dem Ende der letzten geförderten grundlegenden Ra-tionalisiejnang mindestens 3 Jahre liegen.

Auf die gemäß Nr. 5.27 nicht förderbare Ersatzbeschaffung wird hingewiesen.

6.4 Förderbare Maßnahmen im Tourismusgewerbe

6.41 In allen in Anlage l genannten Fördergebieten des RWP können Investitionsvorhaben von Beherbergungsunternehmen nach den Fördervoraussetzungen für die gewerbliche Wirtschaft (Nr. 4) gefördert werden.

6.411 Bei Beherbergungsunternehmen wird der Primäreffekt i. S. der Nr. 4.2 unterstellt.

6.412 Tourismusunternehmen sind nur antragsberechtigt, soweit sie 30% des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erzielen.

6.413 Campingplätze können gefördert werden, wenn deren Stellplätze überwiegend tourismusmäßig genutzt werden, d.h. einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist gemäß Nr. 4.22 zu erbringen.

6.414 Bei den Betriebsstätten des Tourismusgewerbes sind Modernisierungsinvestitionen zur qualitati-. ven Verbesserung des Angebotes einer Rationalisierungsinvestition gleichgestellt.

6.42 In den übrigen Gebieten des Landes außerhalb der Fördergebiete des RWP (sog. Tourismusgebiete) können Investitionen des Tourismusgewerbes (nur Unternehmen, die der Definition in Nr. 3.3 entsprechen) sowie Vorhaben der Tourismusinfrastruktur gefördert werden, sofern

- es sich um Gebiete handelt, in denen der Tourismus eine besondere Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung der Region hat und

- diese Gebiete aufgrund ihres Landschaftscharakters für eine weitere Entwicklung des Tourismusgewerbes geeignet sind.

Entscheidend für eine Förderung ist das Vorliegen bestimmter Bewertungskriterien, die sich an quantitativen und qualitativen Aspekten orientieren.

Quantitative Aspekte sind u.a. die Anzahl der Betten, die Anzahl der Ankünfte sowie der Übernachtungen, der Anteil der Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Gastgewerbe und der Anteil der im Gastgewerbe Tätigen.

Qualitative Aspekte sind u.a. die landschaftliche Eignung, die kommunalen Tourismusentwicklungspläne bzw. -konzepte sowie die tourismusrelevante öffentliche Infrastruktur.

6.43 In den Fördergebieten des Landes außerhalb der Gebiete der Gemeinschaftsaufgabe sowie in den sog. Tourismusgebieten können ausnahmsweise auch Investitionen zur Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Fremdenzimmern gefördert werden, wenn der Tourismus Nebenerwerbsmöglichkeiten für die Bevölkerung bietet und die Zimmer tatsächlich dem Tourismus nachhaltig nutzbar gemacht werden.

7 Ergänzende Förderung von nicht-investiven Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen

7.1 Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovatipnskraft von kleinen und mittleren Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Nrn. 4.2 oder 4.3 erreichen, können für nicht-investive Maßnahmen besondere Zuschüsse gewährt werden.

7.2 Es können Maßnahmen der Beratung, Schulung und Humankapitalbildung aus RWP-Mitteln gefördert werden, soweit sie nicht aus anderen öffentlichen Programmen bezuschußt werden.

7.21 Beratung:

Grundsätzlich können Kosten für umfassende betriebswirtschaftliche, organisatorische und technische Beratung, die von externen und qualifizierten, sachverständigen Beratern für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, gefördert werden, wenn sie für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von besonderem Gewicht sind und sich von den Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.

7.211 Diese Voraussetzung ist insbesondere gegeben,

- beim Erwerb einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte,

- im Rahmen des sog. Outsourcing,

- bei Umstrukturierungsvorhaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesbürgschaften und Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW sowie im Zusammenhang mit der Aufnahme von stillen Beteiligungen, die durch die Abgabe von Garantien des Landes unterstützt werden. ,

7.212 Es können insoweit besondere Zuschüsse zur Erstellung von Konzepten bzw. Gutachten sowie Zuschüsse zu den Kosten für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen gewährt werden.

7.213 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts. Im Rahmen des Erwerbs einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte sind auch Belegschaftsinitiativen antragsberechtigt, die beabsichtigen, die von Stillegung bedrohte oder stillgelegte Betriebsstätte z.B. im Rahmen eines Management-Buy-Out zu erwerben und fortzuführen.

Belegschaftsinitiativen sind dann gegeben, wenn Arbeitnehmer initiativ werden, um den von Stillegung bedrohten Betrieb oder bereits stillgelegten Betrieb vollständig oder teilweise fortzuführen. Dabei müssen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt sein:

- es muß sich um Arbeitnehmer handeln, die beabsichtigen, sich an der Fortführungsgesellschaft kapitalmäßig zu beteiligen und unternehmerische Verantwortung zu übernehmen und

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- diese Arbeitnehmer müssen darüber hinaus beabsichtigen, auf Grund von Kapital- und/oder Stimmrechtsanteilen direkt oder über Kontrollorgane maßgebliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte zu besitzen.

7.214 Der Zuschuß beträgt grundsätzlich max. 50 v. H. zu einem Beratungsaufwand von mindestens 15 Tagewerken, wobei die Notwendigkeit einer Beratung und die Anzahl der in Anspruch zu nehmenden Tagewerke durch Vorlage einer Schwachstellen-analyse nachzuweisen ist.

Ein Tagewerk umfaßt mindestens 7 Beratungsstunden. Soweit Sachaufwendungen bezuschußt werden, bezieht sich der Zuschuß auf die anfallenden Kosten. Es werden Zuschüsse bis zu einem Bemessungshöchstsatz von DM 2500,- (inkl. Reisekosten des Beraters und - soweit keine Vorsteuer-abzugsberechtigung besteht - MWSt) gewährt. Der Zuschuß aus GA-Mitteln kann bis zu DM 100 000,-betragen.

Insgesamt können max. 40 Tagewerke zugesagt werden. Die Förderung von während der Durchführung der Investitionsmaßnahme nicht in Anspruch genommenen Tagewerken kann auch innerhalb der Gründungsphase des Unternehmens gemäß Nr. 3.7 beantragt werden.

7.215 Beim Erwerb einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte durch eine Beleg-schaftsinitiative können grundsätzlich max. 60 Tagewerke gefördert werden. Davon sollten 40 Tagewerke im Rahmen der Vorphase der Unternehmens- bzw. Betriebsfortführung zur Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Fortführungsüberlegungen und der Gründungsberatung (Entwicklung des Fortführungs-, Umstrukturie-rungs- bzw. Gründungskonzeptes) sowie 20 Tagewerke im Rahmen der Gründungsphase des Unternehmens gemäß Nr. 3.7 (zur Festigung und dauerhaften Stabilisierung) in Anspruch genommen werden. Ein im Gründungsbereich nicht ausgenutztes Tagewerkkontingent kann auch im Rahmen der Gründungsphase gemäß Nr. 3.7 beantragt werden.

7.216 Ausnahmsweise kann bei Belegschaftsinitiativen beim Erwerb eines von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Unternehmens im Rahmen der Vorphase und bei Gründungsberatungen ein Zuschuß in Höhe von bis zu 100 v. H. und bei Betriebsberatungen ein Zuschuß in Höhe von bis zu 90 v. H. des Beratungshonorars (inkl. MWSt) je Tagewerk gewährt werden.

7.217 Die Beratungshilfe für von Stillegung bedrohte oder stillgelegte Betriebe kann landesweit in Anspruch genommen werden und - im Falle von Belegschaftsinitiativen - bis zur Höhe der Mehrwertsteuer über die in Nr. 7.214 festgelegten Höchstsätze hinausgehen. Die Förderung erfolgt in diesen Fällen aus landeseigenen Mitteln.

7.22 Schulung:

Schulungsleistungen, die von Externen für Arbeitnehmer erbracht werden, können grundsätzlich gefördert werden, soweit diese auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sind und die Arbeitnehmer auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.

7.221 Bei folgenden nach dem RWP förderbaren Vorhaben können im Rahmen der ergänzenden Förderung Zuschüsse für notwendige Schulungsleistungen gewährt werden: '

- beim Erwerb einer von Stillegung bedrohten oder stillgelegten Betriebsstätte,

- bei Umstellungsvorhaben oder der grundlegenden Rationalisierung einer Betriebsstätte sowie

- im Rahmen des sog. Outsourcing.

7.222 Es werden Zuschüsse von max. 50 v. H. zu den Schulungsgebühren bzw. -entgelten gewährt. Der Zuschuß aus GA-Mitteln kann bis zu DM 100000,-betragen.

7.23 Humankapitalbildung:

7.231 Zur qualitativen Verbesserung der Personalstruktur von kleinen und mittleren Unternehmen können besondere Zuschüsse zur Ersteinstellung und Beschäftigung von Absolventen bzw. Absolventinnen einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule gewährt werden, soweit die Arbeitsplätze im Rahmen eines nach dem RWP förderbaren Investitionsvorhabens geschaffen werden (5.1 gilt entsprechend).

7.232 Der besondere Zuschuß, der in Form eines Personalkostenzuschusses gewährt wird, auf zwei Jahre beschränkt ist und max. 50% des Brutto Jahreslohnes im ersten Jahr und max. 25% im zweiten Jahr betragen darf, beträgt pro zusätzlich geschaffenen Arbeitsplatz, der mit

- einer Frau besetzt wird, im ersten Jahr bis zu DM 30000,-, im zweiten Jahr max. DM 20000,-und

- einem Mann besetzt wird, im ersten Jahr bis zu DM 15000-, im zweiten Jahr max. DM 10000,-.

7.233 Für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluß des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich mit Absolventen bzw. Absolventinnen einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule besetzt sein oder zumindest für diesen Personenkreis auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

8 Förderung des Ausbaus der Infrastruktur

8.1 Grundsätze

8.11 Soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismusgewerbes erforderlich ist, kann der Ausbau der Infrastruktur mit Zuschüssen gefördert werden.

8.12 Als Träger dieser Maßnahmen werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter der Voraussetzung übertragen, daß

- die Förderziele des RWP und

- die Interessen des Trägers gewahrt werden, indem dieser ausreichenden Einfluß auf die Ausgestaltung des Projektes behält.

8.13 Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung eingegangen sein.

8.14 Die Zusage von RWP-Mitteln setzt voraus, daß der Antragsteller das geförderte Vorhaben mindestens 15 Jahre nach Abschluß des Vorhabens dem Förderzweck entsprechend vorhält.

8.2 Förderbare Maßnahmen

Folgende Maßnahmen kommen für eine Förderung in Frage, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderbaren Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen:

8.21 die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände; hierzu gehören auch Umweltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind;

8.22 die Wiedernutzbarmachung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände; hierzu gehört auch die Beseitigung/Behandlung von Altlasten,

702

12. 3. 97 (4)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10/1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

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soweit sie für die wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist;

8.23 die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden;

8.24 die Errichtung oder der Ausbau von Energieleitungen und -Verteilungsanlagen (ausgenommen Strom);

8.25 die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall;

8.26 die Geländeerschließung für den Tourismus sowie öffentliche Einrichtungen des Tourismus;

Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind die . dem Touristen dienenden Basiseinrichtungen der Tourismusinfrastruktur,

- die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von gewerblichen Beherbergungsunternehmen von unmittelbarer Bedeutung sind,

- die nicht überwiegend der Naherholung dienen,

- welche die Leistungen üblicherweise unentgeltlich oder üblicherweise zu nicht kostendeckenden Preisen erbringen.

8.27 die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung;

8.28 die Errichtung (einschl. Erwerb vorhandener Gebäude) oder der Ausbau von Gewerbezentren, die kleinen und mittleren Unternehmen (vgl. Nrn. 3.3 und 3.4) in der Regel für 5 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste bereitstellen (Forschungs-, Innovations-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks u.a.).

8.29 Bei Investitionsvorhaben nach den Nrn. 8.27 und 8.28 können auch die Investitionskosten für die Schaffung von Kinderbetreuungseiririchtungen gefördert werden.

8.3 Förderhöhe und ergänzende Regelungen

8.31 Die Förderung beträgt bis zu 80% der förderbaren Kosten.

8.32 Die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte kann bis zu 50 v. H. der Kosten gefördert werden. Die Beteiligung aus GA-Mitteln kann für ein Konzept bis zu DM 50000-betragen.

8.33 Für die Investitionen der in den Nrn. 8.21, 8.22 und 8.26 genannten Vorhaben können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die der Träger zur Vorbereitung/Durchführung förderbarer Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt, sofern sie nicht von arideren Ressorts zu finanzieren sind. Die Erstellung der Bauleitplanung kann nicht gefördert werden.

Die Beteiligung aus GA-Mitteln kann für eine Maßnahme bis zu DM 100000,- betragen.

Darüber hinaus können Zuschüsse für Vermarktungsaktivitäten aus NRW-EU-Mitteln sowie Mitteln der regionalen Landesaufgabe gewährt werden.

8.34 Die mit Fördermitteln des RWP erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlichen Verkaufsbemühungen, wie z.B. Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichungen in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis an den besten Bieter verkauft.

Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grunderwerb zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, ist der gewährte Zuschuß um den übersteigenden Teil zu kürzen.

8.35 Nicht gefördert werden

- die Kosten des Grundstückserwerbs einschließlich Nebenkosten,

- die Kosten für Ersatzbeschaffungen,

- die Kosten für Wohnräume,

- die Kosten für die abzugsfähige Umsatzsteuer,

- Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sowie

- Maßnahmen des Bundes und der Länder.

8.36 Mehrkosten können auf dem Dienstweg über die Bezirksregierung beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr grundsätzlich nur bis zur Bekanntgabe der Zusage angemeldet werden.

9.1

Antrags- und Zusageverfahren

Bei Investitionen der gewerblichen Wirtschaft

9.11 Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung eines Formvordrucks bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank).

9.12 Die Hausbank übersendet unverzüglich nach Antragstellung den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag - bei Vorhaben ab DM 5 Mio. Investitionssumme in zweifacher Ausfertigung -zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über ein Zentralinstitut - an die INVESTITIONSBANK NRW, Zentralbereich der WestLB

- in Düsseldorf für Vorhaben in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln,

- in Münster für Vorhaben in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster.

Die INVESTITIONS-BANK NRW leitet bei Vorhaben ab DM 5 Mio. Investitionssümme eine Antragsausfertigung an das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und ggf. eine Kopie an das zuständige Fachministerium weiter.

9.13 Die Hausbank übersendet je eine Durchschrift des Antrages an die zuständige Bezirksregierung, die Industrie- und Handelskammer - bei Handwerksunternehmen an die Handwerkskammer -, und an das Arbeitsamt, die aus fachlicher Sicht zu dem Antrag Stellung nehmen. Die INVESTITIONSBANK NRW unterrichtet die zuständigen Gewerkschaften über das Investitionsvorhaben, damit diese Stellung nehmen zu der Frage, ob die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet werden.

9.14 Die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer übersendet ihre Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr bzw. dem zuständigen Fachministerium (bei Vorhaben ab DM 5 Mio. Investitionssumme), der zuständigen Bezirksregierung sowie der INVESTITIONS-BANK NRW. Das Arbeitsamt übersendet .seine Stellungnahme dem Landesarbeitsamt, das seine Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und' Mittelstand, Technologie und Verkehr bzw. dem zuständigen Fachministerium (bei Vorhaben ab DM 5 Mio. Investitionssumme), der zuständigen Bezirksregierung sowie der INVESTITIONSBANK NRW abgibt.

9.15 Die Gewerkschaften übersenden ihre Stellungnahmen innerhalb von 4 Wochen dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr bzw. dem zuständigen Fachministerium .(bei Vorhaben ab DM 5 Mio. Investitionssumme), der zuständigen Bezirksregierung sowie der INVESTITIONS-BANK NRW.

Werden von den Gewerkschaften Bedenken gegen die Förderung erhoben, ist vor der Entscheidung über den Antrag der Landesschlichter einzuschalten.

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

12. 3. 97 (5)

Anlage 3

9.16 Die Bezirksregierung übersendet

- bei Anträgen unter DM 5 Mio. Investitionssumme ihren Entscheidungsvorschlag der INVESTITIONS-BANK NRW,

- bei Anträgen ab DM 5 Mio. Investitionssumme ihre Stellungnahme dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr bzw. dem zuständigen Fachministerium sowie der INVESTITIONS-BANK NRW.

9.17 Auf der Grundlage des zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und der INVESTITIONS-BANK NRW abgeschlossenen Rahmenvertrages ist die INVESTITIONS-BANK NRW ermächtigt, RWP-Mittel vertraglich zuzusagen.

9.18 Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel werden der INVESTITONS-BANK NRW durch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Tech-nologie und Verkehr als Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.

9.19 Die INVESTITIONS-BANK NRW sagt die RWP-Mittel vertraglich

- bei Anträgen unter DM 5 Mio. Investitionssumme nach Einholung der Entscheidung der Bezirksregierung,

- - bei Anträgen ab DM 5 Mio. Investitionssumme und solchen, die nach Vorgabe durch das Mini-sterium für Wirtschaft und Mittelstand, Techno-logie und Verkehr in einem Zufallsverfahren ausgewählt werden, gemäß Entscheidung des Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr bzw. des zuständigen Fachministeriums in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr nach vorheriger Beratung im Landeskreditausschuß (vgl. Anlage 3),

der Hausbank privatrechtlich zur Weiterleitung an den Antragsteller zu. Die Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse - jeweils in der Fassung für die Hausbank und Fassung für. den Zuschußempfänger - sind Bestandteil der Zusage.

Die INVESTIONS-BANK NRW erhält im Falle der Zusage eines Investitionszuschusses vom Land NRW ein Entgelt zzgl. MWSt, dessen Höhe nach einheitlichen Grundsätzen bemessen und mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Tech-nologie und Verkehr abgestimmt ist.

Die Hausbank erhält vom Land NRW über die INVESTITIONS-BANK NRW ein Entgelt zzgl.

- MWSt in Höhe der Hälfte des Entgelts, welches der INVESTITIONS-BANK NRW zusteht.

Kann die INVESTITIONS-BANK NRW eine Zusage nicht erteilen, unterrichtet sie die Hausbank entsprechend, die ihrerseits den Antragsteller unterrichtet.

9.2 Bei nicht-investiven Maßnahmen der gewerblichen Wirtschaft:

9.21 Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung eines Formvordrucks grundsätzlich entsprechend dem Antragsverfahren unter Nr. 9.11 und 9.12 bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank), das diesen an die INVESTITONS-BANK NRW Zentralbereich der WestLB weiterleitet. Lediglich Belegschaftsinitiativen stellen den Formantrag auf Beratungsförderung direkt beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr.

9.22 Die INVESTITIONS-BANK NRW leitet eine Antragsausfertigung an das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und ggf. eine Kopie an das zuständige Fachministerium weiter.

9.23 Auf der Grundlage des zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und der INVESTIONSBANK-NRW abge-

schlossenen Rahmenvertrages ist die INVESTI-TIONS-BANK NRW ermächtigt, RWP-Mittel auch für nicht-investive Maßnahmen (vgl. Nr. 9.18) vertraglich zuzusagen.

9.24 Die INVESTITIONS-BANK NRW sagt der Hausbank bzw. bei Belegschaftsinitiativen den Antragstellern die RWP-Mittel vertraglich gemäß der Entscheidung des Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr bzw. des zuständigen Fachministeriums in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr zu. Die Allgemeinen Bedingungen für nicht-investive Maßnahmen in der Fassung für den Zuschußempfänger sind Bestandteil der Zusage.

Die INVESTITONS-BANK NRW erhält im Falle der Zusage eines besonderen Zuschusses für nicht-investive Maßnahmen vom Land NRW ein Entgelt zzgl. MWSt, dessen Höhe ebenfalls nach einheitlichen Grundsätzen bemessen und mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr abgestimmt ist.

9.25 Kann die INVESTITIONS-BANK NRW eine Zusage nicht erteilen, unterrichtet sie die Hausbank bzw. bei Belegschaftsinitiativen die Antragsteller entsprechend.

9.3 Bei Infrastrukturmaßnahmen:

9.31 Der Antragsteller stellt den Zuschußantrag in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines Formvordrucks auf dem Dienstweg über die Bezirksregierung bei dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr. Die Bezirksregierung leitet eine Ausfertigung des Antrages unmittelbar der INVESTITIONS-BANK NRW zu.

9.32 Der Antrag muß insbesondere darüber Auskunft geben, inwieweit die Maßnahmen für die Entwicklung der bereits ansässigen und der anzusiedelnden gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist.

9.33 Die Bezirksregierung leitet ihre Stellungnahme dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr zu.

9.34 Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr.

9.35 Die INVESTITIONS-BANK NRW sagt auf der .Grundlage des zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und der INVESTITIONS-BANK NRW abgeschlossenen Rahmenvertrages dem Antragsteller den Investitionszuschuß privatrechtlich vertraglich zu. Die Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse für Infrastrukturmaßnahmen sind Bestandteil der Zusage.

9.36 Der Investitionszeitraum ist auch bei Infrastrukturvorhaben grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Größere Vorhaben sind ggf. in mehrere Teilabschnitte zu unterteilen.

9.37 Die Zusage eines Investitionsausschusses wird grundsätzlich nur erteilt, wenn ersichtlich ist, daß mit dem Investitionsvorhaben unmittelbar nach der Zusage begonnen wird. Dafür ist erforderlich, daß

- die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind und

- die Eigenmittel des Maßnahmeträgers sichergestellt sind.

9.38 Gegenüber der zuständigen Bezirksregierung und der INVESTITIONS-BANK NRW besteht eine regelmäßige Berichtspflicht über den Fortschritt des Investitionsvorhabens.

9.39 Das für den Zuschußempfänger, zuständige Rechnungsprüfungsamt bzw. ein Abschlußprüfer überwacht die antragsgemäße Verwendung des Investitionszuschusses.

12. 3. 97 (5)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

702

Das Rechnungsprüfungsamt bzw. der Abschlußprüfer prüft den ihm vom Zuschußempfänger vorzulegenden Verwendungsnachweis und leitet diesen zusammen mit seiner abschließenden Bestätigung an die INVESTITIONS-BANK NRW weiter.

9.40 Während der 15jährigen Bindungsfrist sind Nutzungsänderungen unverzüglich der INVESTITIONS-BANK NRW anzuzeigen.

10 Schlußbestimmungen

10.1 Änderungen .der Regelungen über Voraussetzung, Art und Intensität der Förderung durch die Verabschiedung eines neuen Rahmenplans zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder während der Laufzeit eines geltenden Rahmenplans gelten - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall -für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden. Das Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird jeweils gesondert durch Erlaß bekanntgegeben.

10.2 Verlieren Gemeinden bzw. Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gewährt werden, wenn

10.21 der Antrag spätestens bis zum Datum des Ausscheidens dieses Gebietes gestellt wird und

10.22 die im Zusammenhang miteinem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der Antragsfrist geliefert oder fertiggestellt worden sind.

10.3 Dieses Programm nebst Anhang zu den NRW-EU-Programmen tritt mit Wirkung vom 12. 3. 1997 an die Stelle des RWP vom 23. 10. 1996. Die Neuregelungen bzw. Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EG-Kommission.

Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang Clement


Anlagen: