Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 7. September 2018 (MBl. NRW. S. 514).

 


Historisch: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung v. 20.8.2013

 

Historisch:

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung v. 20.8.2013

Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen
zur Projektförderung auf Kostenbasis
an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung
v. 20.8.2013

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Projektförderung an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, technischen Studien, Demonstrationsvorhaben und Maßnahmen zum Technologietransfer zur Intensivierung der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen.

Die Zuwendungen werden anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten  bewilligt. Die VV zu den §§ 23, 44 LHO gelten sinngemäß, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (BNBest-Kosten) etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. Dabei tritt an die Stelle des Worts "Ausgaben" das Wort "Kosten".

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Anträge auf Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Im Fall der gleichzeitigen Gewährung einer Zuwendung zur Projektförderung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften vor, soweit sie den Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen.

2
Gegenstände der Förderung

Gegenstände der Förderungen nach dieser Förderrichtlinie sind:

2.1
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung,

2.2
Technische Studien zur Durchführbarkeit von Vorhaben,

2.3
Demonstrationsvorhaben,

2.4
Technologietransfermaßnahmen,

2.5
Errichtung und Ausstattung von Forschungszwecken dienenden Gebäuden.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein, die gemeinsam vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen grundfinanziert werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Einrichtungen im Sinne des Artikel 91 b des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007 (GWK-Abkommen).

Voraussetzung für die Bewilligung von Zuwendungen an die genannten außeruniversitären Forschungseinrichtungen nach dieser Förderrichtlinie ist, dass diese über eine durch die Preisprüfungsstelle einer Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen testierte Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne der Nummer 2 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nummer 30/53 vom 21. November 1953 - Bundesanzeiger Nummer 244 vom 18. Dezember 1953 -) verfügt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeines

Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Sinne der Nummer 3 können Zuwendungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie beantragen, sofern sie insofern nicht wirtschaftlich tätig sind und das Fördervorhaben ihrer durch getrennte Buchführung ausgewiesenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zugerechnet wird. Näheres hierzu ergibt sich aus Nummer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01). Dabei ist es gemäß Nummer 3.1.1 Satz 1 des Gemeinschaftsrahmens beihilferechtlich unbedenklich, falls dieselbe Einrichtung in anderen Angelegenheiten – ausgewiesen durch getrennte Buchführung – wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.

4.2
Kooperationsprojekte von mehreren Zuwendungsempfängern

Bei einem geplanten Kooperationsprojekt (gemeinsames Vorhaben von mindestens zwei Antragstellern im Sinne der Nummer 3 als Kooperationspartner, soweit zwischen diesen kein Leistungsaustausch im Auftragsverhältnis erfolgt) sind die Zusammenarbeit und die Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks durch eine Kooperationsvereinbarung festzulegen, die auch Regelungen zur Benutzung und Verwertung von Wissen und Ergebnissen unter den Kooperationspartnern enthalten soll.

4.3
Durchführung und Verwertung

Das beantragte Vorhaben muss überwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse der geförderten Vorhaben über Nordrhein-Westfalen hinaus wird nicht ausgeschlossen. Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Verwertung der Ergebnisse sind – vorbehaltlich der Regelung in Nummer 4.6 – in die nichtwirtschaftliche Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung zu reinvestieren.

4.4
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung       und der experimentellen Entwicklung (Nummer 2.1 )

Vorhaben in diesem Bereich können nur gefördert werden, wenn sie sich in eine der drei Forschungskategorien einstufen lassen:

4.4.1
Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen,

4.4.2
Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen, das auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse gerichtet ist und zur Ermittlung von Anwendungsmöglichkeiten für die Ergebnisse der Grundlagenforschung betrieben wird oder zur Ermittlung neuer Wege und Methoden zur Erreichung eines spezifischen praktischen Ziels oder einer bestimmten Zielsetzung.

4.4.3
Experimentelle Entwicklung: systematische, auf vorhandenen Erkenntnissen aus Forschung und/oder praktischer Erfahrung aufbauende Arbeit, die auf die Herstellung neuer Materialien, Produkte und Geräte und die Einführung neuer Verfahren, Systeme und Dienstleistungen sowie deren wesentliche Verbesserung abzielt.

Ist ein Vorhaben in verschiedene Teile untergliedert mit unterschiedlicher Anwendungsnähe beziehungsweise -ferne, ist jeder Teil einer dieser drei Forschungskategorien zuzuordnen.

4.5
Technische Studien zur Durchführbarkeit von Vorhaben (Nummer 2.2)

Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie können technische Studien zur Durchführbarkeit von Vorhaben gefördert werden. Hierbei handelt es sich um wissenschaftliche Arbeiten, die auf wissenschaftlichen Versuchen und Experimenten aufbauen können. Sie können nur gefördert werden, wenn ihr Gegenstand im Vorfeld der angewandten beziehungsweise der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung liegt.

4.6
Demonstrationsvorhaben (Nummer 2.3)

Ein Demonstrationsvorhaben ist der öffentlich wirksame Nachweis der Dauerfunktionsfähigkeit und Funktionalität in wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht eines innovativen Produktes oder einer innovativen Technologie am Übergang zwischen vorwettbewerblicher Entwicklung und Markteinführung im Rahmen eines zeitlich und inhaltlich genau abgegrenzten Projektes. Die im Rahmen eines solchen Projektes eingesetzten Technologien und Produkte sind marktfähig; aufgrund der zu geringen Zahl von Kunden kommen aber Skaleneffekte noch nicht ins Spiel.

Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den förderbaren Kosten abzuziehen.

4.7
Technologietransfermaßnahmen  (Nummer 2.4)

Gefördert werden können Vorhaben, durch die interessierten gewerblichen Unternehmen in nicht diskriminierender Weise Zugang zu allgemeinen technischen und wissenschaftlichen Informationen gewährt wird. Dies kann durch Lizenzierung, Gründung von Spin-offs oder andere Formen des Managements von geschaffenem Wissen unter den übrigen Voraussetzungen der Nummer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2006/C 323/01) erfolgen.

4.8
Errichtung und Ausstattung von Forschungszwecken dienenden Gebäuden (Nummer 2.5)

Errichtung und Ausstattung von Gebäuden sind grundsätzlich förderfähig, sofern und solange sie für Forschungszwecke genutzt werden.

5
Art und Umfang, Kosten, Höhe der Zuwendungen, Prüfung des Verwendungsnachweises

5.1
Zuwendungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Kosten gewährt.

5.2
Kosten

Zuwendungsfähige Kosten sind die nach Maßgabe der BNBest-Kosten dem Vorhaben zuzurechnenden Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und nachgewiesen werden.

5.3
Vorkalkulation

Die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten sind vom Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln, wobei die LSP anzuwenden sind.

Die Bewilligungsbehörde legt fest, wie die Vorkalkulation aufzugliedern ist. Die Vorschriften über die Mindestgliederung nach Nummer 10 LSP sind zu beachten.

Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) für verbindlich zu erklären. Innerhalb des Selbstkostenhöchstbetrages bedürfen erhebliche Abweichungen von der Vorkalkulation der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.

5.4
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

Bei der Bemessung der Zuwendungen ist eine angemessene Finanzierung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger und durch Dritte zu berücksichtigen. Die Regelungen der Nummer 2 VV zu § 44 LHO gelten.

5.5
Prüfung des Verwendungsnachweises

Vor der Durchführung einer Kostenprüfung im Rahmen der Nummer 11 VV zu § 44 LHO beim Zuwendungsempfänger sollen die Bewilligungsbehörde oder ihre Beauftragten das Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde herstellen und die etwa dort bereits vorliegenden Ergebnisse aus Kostenprüfungen für die Prüfung des Verwendungsnachweises auswerten. In geeigneten Fällen soll die Bewilligungsbehörde die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde um eine Kostenprüfung ersuchen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - (VV zu § 44 LHO - Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44) und die BNBest-Kosten sind grundsätzlich in unveränderter Weise Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Die Zweckbindungsfrist der im Rahmen der Zuwendung beschafften Lieferungen (insbesondere technische Geräte) wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie endet grundsätzlich frühestens fünf Jahre nach Anschaffung; danach ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der Verwendung der beschafften Lieferungen frei.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Antragsberechtigt sind die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Sinne der Nummer 3.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung einem Dritten im Wege der Beleihung übertragen.

Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Bewertung Dritter bedienen, insbesondere kann sie externe Sachverständige hinzuziehen. Sie kann zudem die Bewertung einem Dritten im Wege der Beleihung oder Beauftragung übertragen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden nach Abruf der Mittel durch einen formgebundenen Mittelabrufantrag bei der Bewilligungsbehörde frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erreicht hat.

Für die Auszahlung finden insbesondere Nummer 5 BNBest-P-Kosten und Nummer 1.4 ANBest-P Anwendung, sofern bei Verwendung von EFRE-Mitteln die Strukturfondsvorschriften keine abweichende Vorgehensweise erfordern.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Es gelten insbesondere die Regelungen der Nummer 6.7 ANBest-P VV zu § 44 LHO.

7.5
Prüfrechte

Das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Absatz 1 Satz 3 LHO). Bei Zuwendungen aus dem EFRE gilt dieses ebenso für die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere, auf Grund von Verordnungen der Europäischen Union berechtigte Stellen.

Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes (§ 91 LHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Staatliche Rechnungsprüfungsämter (§ 88 Absatz 1 LHO) sowie des Europäischen Rechnungshofs bleiben hiervon unberührt.

Bei Zuwendungen aus dem EFRE haben die Zuwendungsempfänger alle Projektunterlagen und Rechnungsbelege nach den EU-spezifischen Fördervorschriften aufzubewahren.

8
Subventionserhebliche Tatsachen

Folgende im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037):

8.1
Angaben zum Antragsteller,

8.2
Ort der Investition,

8.3
Beschreibung des beantragten Vorhabens,

8.4.
Ziel des Vorhabens,

8.5
Beginn des Vorhabens,

8.6
Angaben zur Finanzierung,

8.7
Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Trägerin oder Träger, Betreiberin oder Betreiber und Nutzerin oder Nutzer,

8.8
Erklärungen in den Auszahlungsanforderungen über die tatsächlich getätigten Auszahlungen.

Gemäß § 3 des Subventionsgesetzes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

Eine Entstellung, Unterdrückung der oben genannten Tatsachen oder eine sonstige Täuschung hierüber kann als Betrug im Sinne des § 263 StGB, eine Veränderung entscheidungserheblicher Dokumente als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB strafbar sein. Auf das Subventionsgesetz wird hingewiesen.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Anlage: Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis (BNBest-Kosten)

Düsseldorf, den 20. August 2013

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Thomas  G r ü n e w a l d

MBl NRW. 2013 S. 411.


Anlagen: