Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlass vom 29.05.2019 (MBl. NRW. S. 240).

 


Historisch: Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Umsetzung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 7.7.2006  302 – 31 - 61

 

Historisch:

Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Umsetzung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 7.7.2006  302 – 31 - 61

Aufgaben der Bezirksregierungen
bei der Umsetzung
des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 7.7.2006
 302 – 31 - 61

Bei der Umsetzung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung gilt Folgendes:

1
Mitwirkung bei der Prüfung von Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Bund/ Länder Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA)“

1.1
Antragsverfahren

1.1.1
Nach Erhalt des Antrages durch die NRW.BANK prüft die jeweils zuständige Bezirksregierung, ob durch das Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange berührt werden und gibt gegenüber der NRW.BANK eine Stellungnahme in förderrechtlicher, regionalwirtschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Hinsicht ab.

1.1.2
Die Bezirksregierungen nehmen an den Sitzungen des Landeskreditausschusses teil und wirken dort am Prozess der Entscheidungsfindung mit.

1.2
Prüfungsaufgaben und –befugnisse der Bezirksregierungen

1.2.1
Der jeweils zuständigen Bezirksregierung steht das Recht zu, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse bei der NRW.BANK zu überprüfen.

1.2.2
Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Hausbanken und den Zuschussempfängern.

Die Prüfungen durch die Bezirksregierungen sind unter Hinzuziehung der bei der NRW.BANK geführten Akten im Wesentlichen darauf zu richten, bei den beteiligten Hausbanken und den Zuschussempfängern festzustellen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet und die geförderten Vorhaben verwirklicht sind.

1.3
Durchführung der Prüfungen durch die Bezirksregierungen

1.3.1
Die Prüfungen sind vor Ort in Stichproben oder im Einzelfall auf besondere Weisung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie durchzuführen. Der Prüfungsumfang sollte mindestens 5% der in einem Jahr zugesagten Fälle umfassen und sich sowohl auf die Einhaltung der Bestimmungen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms, des Durchführungserlasses für gewerbliche Investitionsvorhaben, der Landeshaushaltsordnung, etwaiger Auflagen in der Zusage als auch inhaltliche Frage konzentrieren.

1.3.2
Führen die Prüfungen der Bezirksregierungen zu Beanstandungen, so unterrichten sie das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und die NRW.BANK.

1.3.3
Die Bezirksregierungen legen dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie bis zum 28.02. eines jeden Jahres kurze Erfahrungsberichte über die im Vorjahr durchgeführten Prüfungen vor, in denen insbesondere die Zahl der geprüften Fälle und wesentliche Prüfungserkenntnisse mitzuteilen sind.

1.4
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofes, der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und der Prüfstelle des Landes für die EU-Strukturfonds-mittel

Die Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen zu Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft mit einem Investitionsvolumen unter 2,5 Mio. € erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung. Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen ab 2,5 Mio. € wird die zuständige Bezirksregierung im Einzelfall auf Anforderung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie tätig.

2
Mitwirkung bei der Abwicklung von Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur

2.1
Antragsverfahren

Die Bezirksregierungen prüfen in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie die bei ihnen eingehenden Anträge darauf hin, ob

2.1.1
die Antragsvoraussetzungen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms (RWP), des Durchführungserlasses zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm für Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur, die Anforderungen der Landeshaushaltsordnung (soweit im RWP keine Spezialregelung getroffen wurde) erfüllt werden sowie die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Kommission Beachtung finden,

2.1.2
das Vorhaben mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaus, des Immissionsschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie den Belangen des Bodenschutzes in Einklang steht,

2.1.3
das Vorhaben mit den Belangen der Kommunalaufsicht vereinbar ist,

2.1.3
die angegebenen Kosten förderbar und angemessen sind,

2.1.4
die nach Art und Umfang projektspezifisch notwendigen baufachlichen Erfordernisse erfüllt sind.

2.2
Entscheidungsfindung

2.2.1
Auf der Basis der Prüfergebnisse nach Ziffer 2.1 fertigen die Bezirksregierungen für die Sitzung des Arbeitskreises "Infrastruktur" eine Entscheidungsvorlage mit einer detaillierten Förderberechnung, deren Grundlagen zu erläutern sind, und leiten diese Unterlagen spätestens 2 Wochen vor der Sitzung dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zu.

2.2.2
Die Bezirksregierungen nehmen beratend an den Sitzungen des Arbeitskreises "Infrastruktur" teil.

2.3
Begleitende Aufgaben in der Umsetzungsphase

2.3.1
Die Bezirksregierungen unterstützen das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie bei Maßnahmen zur Sicherstellung eines zügigen Mittelabflusses, der den Finanzplanungen entspricht, die den Zusagen zugrunde liegen.

Sie erhalten von der NRW.BANK alle 2 Monate eine aktuelle Finanzübersicht, die Aufschluss über die Soll-Ist-Situation der Projekte gibt. Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, der jeweils zuständigen Bezirksregierung vierteljährlich über den Stand der Umsetzung zu berichten.

Aufgrund dieser Informationen nimmt die Bezirksregierung bei Planabweichung unverzüglich direkten Kontakt mit den Zuwendungsempfängern auf und sucht gemeinsam mit ihnen nach Beschleunigungsmöglichkeiten.

2.3.2
Unbeschadet der Abwicklung des Zahlungsverfahrens über die NRW.BANK führt die Bezirksregierung stichprobenartig Plausibilitätsprüfungen durch.

2.4
Änderungen in Vorhaben

Die zuständige Bezirksregierung

2.4.1
entscheidet über Fristverlängerungen und Übertragungen; soweit Ziel-2-Mittel betroffen sind, ist vorher eine Abstimmung mit dem mittelbewirtschaftenden Referat des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie erforderlich,

2.4.2
bereitet Änderungsanträge inhaltlich auf, bewertet sie und legt sie mit einer entsprechend begründeten Stellungnahme dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zur Entscheidung vor.

2.5
Über die Entscheidungen bzw. Stellungnahmen nach Ziffer 2.4 unterrichtet die Bezirksregierung die NRW.BANK zeitnah.

2.6
Die in 2.4 und 2.5 getroffenen Festlegungen gelten auch, wenn es sich um Zuwendungen nach § 44 LHO handelt, die analog zum RWP abgewickelt werden.

2.7
Prüfung von Verwendungsnachweisen

2.7.1
Die Bezirksregierungen führen die verwaltungsmäßigen und baufachlichen Verwendungsnachweisprüfungen vor Ort durch. Dabei soll mindestens 30% des Zuschussvolumens erfasst werden.

In diesem Rahmen ist in jedem Einzelfall
- die Belegliste zu 100% auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen,
- ein Abgleich der Rechnungen (Inhalt, Umfang) mit der Belegliste in einem Umfang von mindestens 50% vorzunehmen,
-eine Nettoerlösbetrachtung (Plan-Ist-Vergleich) anzustellen,
- die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Zusage zu prüfen,
- die Wirksamkeit der Maßnahme, d. h. die tatsächliche Belegung der Flächen mit förderbaren Betrieben zu überprüfen.

Die baufachliche Prüfung schließt ein:
- die inhaltliche Rechnungsprüfung der Förderfähigkeit der Kosten und Inanspruchnahme von Skonti mit einem Umfang von mindestens 50% der förderbaren Kosten,
- die umfassende Prüfung der Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften (z.B. Wahl des richtigen Vergabeverfahrens, Dokumentation) sowie den Abgleich der Angebotsunterlagen mit der Ist-Abrechnung,
- die Objektprüfung mit einer Prüfung der Ausstattung einschl. dem Abgleich der Vorgaben in der Zusage mit dem Ist-Zustand.

2.7.2
Die Verwendungsnachweise sind regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Eingang in einem ersten Schritt daraufhin zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für die Geltendmachung einer Rückforderung gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Dieser zweite Schritt ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise abzuschließen.

2.8
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Prüfmitteilungen des Landesrechnungshofes/Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes,
der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und der Prüfstelle des Landes für die EU-Strukturfondsmittel

2.8.1
Bei Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur prüft die zuständige Bezirksregierung die Sachverhalte, die Gegenstand der Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind und gibt dazu ihre fachliche und rechtliche Stellungnahme ab. Diese leitet sie mit dem Prüfvermerk dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zu.

2.8.2
Prüfungsmitteilungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes, die dieses unmittelbar an die zuständige Bezirksregierung richtet, werden von dort im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie bearbeitet.

3
In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 07.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des MWA vom 12.06.2003 (SMBl. NRW. 702) außer Kraft.

MBl. NRW. 2006 S. 404