Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „United Tribuns“
Verbot von Vereinen Verbot des Vereins „United Tribuns“
Verbot von
Vereinen
Verbot des Vereins „United Tribuns“
Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 57.07.11
Vom 14. September 2022
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ergeht folgende
Verfügung
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „United Tribuns“ einschließlich seiner Teilorganisationen „World“, „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“, „Augsburg MC“, „Ingolstadt“, „Nürnberg“ und „München“ laufen den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein „United Tribuns“ einschließlich der Teilorganisationen im Inland „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“, „Augsburg MC“, „Ingolstadt“, „Nürnberg“ und „München“ ist verboten und wird aufgelöst.
3. Kennzeichen des Vereins „United Tribuns“ einschließlich seiner unter Nummer 1 genannten Teilorganisationen dürfen weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten Kennzeichen des Vereins.
4. Dem Verein „United Tribuns“ einschließlich seiner vorgenannten Teilorganisationen im Inland sowie seiner Teilorganisationen in Bosnien-Herzegowina „United Tribuns World“ ist jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
5. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „United Tribuns“ und seiner unter Nummer 1 genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und eingezogen.
6. Forderungen Dritter gegen den Verein „United Tribuns“ oder seiner unter Nummer 1 genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art und Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „United Tribuns“ oder seiner unter Nummer 1 genannten Teilorganisationen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „United Tribuns“ oder seiner unter Nummer 1 genannten Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.
7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „United Tribuns“ oder einer seiner unter Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in Nummer 5, 6 und 7 genannten Einziehungen.
Düsseldorf, den 30. August 2022
Ministerium des
Innern
des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Az. 432 -
57.07.11)
Im Auftrag
B a c h e t z k y-K n u s t
MBl. NRW. 2022 S. 707.
Anlagen: