Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“

 

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Beteiligung bei der Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen,
Teilplan „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“

Bekanntmachung
 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- IV-3/61.05.09.03 -

Vom 9. September 2022

Die Länder stellen gemäß § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Abfallwirtschaftspläne für ihren Bereich auf. Abfallwirtschaftspläne sind in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben. In Nordrhein-Westfalen werden die Abfallwirtschaftspläne vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr als oberster Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt (§ 11 Absatz 1 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes).

Nach der EU-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) haben die national zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen oder mehrere Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt die Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht um. Danach sind die Länder für die Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne in ihrem Bereich zuständig. Gemäß § 11 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136) geändert worden ist, wird der Abfallwirtschaftsplan durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, aufgestellt.

Der neu aufgestellte Teilplan ergänzt den bestehenden „Teilplan Siedlungsabfälle“ von 2016 und berücksichtigt die erweiterten Anforderungen an Abfallwirtschaftspläne, die am 23. Oktober 2020 in das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes aufgenommen wurden.

Zu den erweiterten Anforderungen der europäischen Abfallrahmenrichtlinie gehören Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung, Maßnahmen zum Recycling von kritischen Rohstoffen, eine Beurteilung der Abfallsammelsysteme, die Aufstellung von Indikatoren und Zielvorgaben für Siedlungsabfälle sowie das Annahmeverbot von recycelbaren Abfällen auf Deponien.

Zudem wird durch die Aufstellung dieses ergänzenden Teilplans die Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln für das Spezifische Ziel „Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft“ (Spezifisches Ziel 2.6 gemäß Anhang IV der EU-Dachverordnung 2021/1060, ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) ermöglicht.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat den Entwurf des Teilplans „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“ für die Verbände-, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben.

Auf der Basis des Entwurfes des Teilplans „Technische Ergänzung zum Teilplan Siedlungsabfälle“, wird entsprechend der Vorgaben des § 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Zeitgleich findet die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes statt.

Der Entwurf des Teilplans liegt im Zeitraum vom 6. Oktober 2022 bis 7. November 2022 arbeitstäglich von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf, Raum Ring EG.08 (Bibliothek) zur Einsichtnahme aus.

Ab dem 6. Oktober 2022 kann der Entwurf des Teilplans im Internet unter der Adresse

https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/abfallwirtschaftsplanung/

eingesehen und heruntergeladen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf des Teilplans können bis zum 21. November 2022 abgegeben werden. Sie sind vorzugsweise per eMail (awp.nrw@munv.nrw.de) oder per Post an das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat IV-3, Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf zu richten. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

MBl. NRW. 2022 S. 794.