Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024


Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)

 

Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)

Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Unterrichtung der Öffentlichkeit
gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)

Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 12. September 2022

Die Landesregierung hat am 30. August 2022 Eckpunkte für eine Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen.
Ziel der beabsichtigten Änderung ist es, die landesplanerische Grundlage für eine zügige Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes zu schaffen. Zusätzlich verfolgt die Landesregierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.
Die Eckpunkte der Änderung betreffen:
- Eine gerechte Verteilung der im Wind-an-Land-Gesetz genannten Flächenbeitragswerte für das Land Nordrhein-Westfalen auf die regionalen Planungsgebiete. Voraussetzung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können.
- Die Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald (Kalamitätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und Industriegebieten.
- Die Streichung der 1 500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen.
- Die Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen u.a. hinein in die sog. „benachteiligten Gebiete“ (entsprechend EU-Agrarrecht und Erneuerbare-Energien-Gesetz), auf unter Bergaufsicht stehende Flächen und auf Korridore entlang von Verkehrsinfrastrukturen; zusätzlich Aufnahme von landesplanerischen Vorgaben für „Floating-PV“ und „Agri-PV“ sowie Klarstellung zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten. Dabei bleiben hochwertige Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln vorrangig der Landwirtschaft vorbehalten. Bereiche mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität bleiben dem Naturschutz vorbehalten. Dabei ist im Rahmen des Prozesses zu prüfen, inwieweit hochwertige Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln und Flächen mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität von der Regelung zu „Agri-PV“ ausgenommen werden sollen.
Die Änderung des Landesentwicklungsplans wird derzeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie als Landesplanungsbehörde vorbereitet, da eine zeitnah verfügbare und ausreichende Flächenkulisse eine der wesentlichen Grundlagen für einen erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren Energien ist.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden hiermit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.


Die entsprechenden Hinweise sind bis zum 31. Oktober 2022 einzureichen:

per E-Mail an Landesentwicklungsplan@mwike.nrw.de
oder per Post an das

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsbehörde
Berger Allee 25
40213 Düsseldorf.

Düsseldorf, den 12. September 2022

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

MBl. NRW. 2022 S. 789.