Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)
Änderung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
zum Ausbau der Erneuerbaren Energien – Unterrichtung der Öffentlichkeit
gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)
Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Vom 12. September 2022
Die Landesregierung hat am 30. August 2022 Eckpunkte für eine
Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der Erneuerbaren Energien
beschlossen.
Ziel der beabsichtigten Änderung ist es, die landesplanerische Grundlage für
eine zügige Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes zu schaffen. Zusätzlich
verfolgt die Landesregierung hiermit das Ziel, die Flächenkulisse für
PV-Freiflächenanlagen in Nordrhein-Westfalen maßvoll zu erweitern.
Die Eckpunkte der Änderung betreffen:
- Eine gerechte Verteilung der im Wind-an-Land-Gesetz genannten
Flächenbeitragswerte für das Land Nordrhein-Westfalen auf die regionalen
Planungsgebiete. Voraussetzung dafür ist eine belastbare Potenzialstudie, mit
der Flächenvorgaben für die Regionen nachvollziehbar begründet werden können.
- Die Ermöglichung der Windenergienutzung auf geeigneten Flächen im Wald
(Kalamitätsflächen und beschädigte Forstflächen) und in Gewerbe- und
Industriegebieten.
- Die Streichung der 1 500-m-Abstandsregelung für Windenergieanlagen.
- Die Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen u.a.
hinein in die sog. „benachteiligten Gebiete“ (entsprechend EU-Agrarrecht und
Erneuerbare-Energien-Gesetz), auf unter Bergaufsicht stehende Flächen und auf
Korridore entlang von Verkehrsinfrastrukturen; zusätzlich Aufnahme von
landesplanerischen Vorgaben für „Floating-PV“ und „Agri-PV“
sowie Klarstellung zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten.
Dabei bleiben hochwertige Ackerböden mit Blick auf die Versorgungssicherheit
mit Lebensmitteln vorrangig der Landwirtschaft vorbehalten. Bereiche mit
besonderer Bedeutung für die Biodiversität bleiben dem Naturschutz vorbehalten.
Dabei ist im Rahmen des Prozesses zu prüfen, inwieweit hochwertige Ackerböden
mit Blick auf die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln und Flächen mit
besonderer Bedeutung für die Biodiversität von der Regelung zu „Agri-PV“ ausgenommen werden sollen.
Die
Änderung des Landesentwicklungsplans wird derzeit durch das Ministerium für
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie als Landesplanungsbehörde
vorbereitet, da eine zeitnah verfügbare und ausreichende Flächenkulisse eine
der wesentlichen Grundlagen für einen erfolgreichen Ausbau der Erneuerbaren
Energien ist.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
werden hiermit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) von der Aufstellung
des Raumordnungsplans unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, Aufschluss
über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen
und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die
Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende
Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials
zweckdienlich sind.
Die entsprechenden Hinweise sind bis zum 31. Oktober 2022 einzureichen:
per E-Mail an Landesentwicklungsplan@mwike.nrw.de
oder per Post an das
Ministerium
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz
und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsbehörde
Berger Allee
25
40213
Düsseldorf.
Düsseldorf, den 12. September 2022
Im Auftrag
Dr. Alexandra R e n z
MBl. NRW. 2022 S. 789.