Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Festlegung der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zur Berücksichtigung von Kosten verschiedener Aspekte des Erdgastransportes durch Gasverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
Festlegung der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zur Berücksichtigung von Kosten verschiedener Aspekte des Erdgastransportes durch Gasverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
Festlegung der
Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
zur Berücksichtigung von Kosten verschiedener Aspekte des Erdgastransportes
durch
Gasverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV
Bekanntmachung
der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
627 – 83.26.01 (Gas)
Vom 22. März 2023
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen hat im Gleichklang mit der Bundesnetzagentur von Amts wegen eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten verschiedener Aspekte des Erdgastransportes durch Gasverteilernetzbetreiber als volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV erlassen. Die Festlegung ist an der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur vom 8. November 2022 (BK9-22/606-1) orientiert und geht inhaltlich nicht über deren Inhalt hinaus.
Hintergrund der Festlegung sind, neben den drohenden Versorgungsengpässen, die gegenwärtig hohen Preisschwankungen für Strom und Gas. Die Bundesrepublik Deutschland bemüht sich seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine um eine stärkere Diversifizierung der Gasquellen, namentlich aus dem westeuropäischen Ausland. Dies führt vor allem in den Fernleitungsnetzen zum Anstieg bestimmter Betriebskosten. Insbesondere das aus Frankreich importierte Gas kann unter Umständen nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (Stand 2021) entsprechen, weshalb es vor der Einspeisung behandelt (deodoriert) werden muss. Unabhängig davon können aus der Verwendung nicht regelkonformen Gases Schadensersatzansprüche gegen Netzbetreiber resultieren, die regulatorisch zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche gegen Netzbetreiber aus Maßnahmen im Rahmen der Systemverantwortung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 EnWG. Des Weiteren sind Kosten für Vorwärmung von Gas, die bei der Druckreduzierung notwendig ist, erheblich gestiegen beziehungsweise schwanken stark.
Derartige Kosten können jährlich in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, wenn die Regulierungsbehörde die Kostenbestandteile als sogenannte volatile Kostenanteile förmlich festlegt. Volatile Kosten sind objektiv und hinreichend abgrenzbare Kostenbestandteile, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorangegangenen Kalenderjahr unterscheiden und im Übrigen starken Schwankungen unterliegen können, vergleiche § 11 Absatz 5 Satz 2 ARegV. Die Bundesnetzagentur hat daher am 8. November 2022 eine entsprechende Festlegung für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen, mit der diese Kosten vorübergehend als volatile Kosten eingestuft werden.
Auch wenn die genannten Kostenpositionen hauptsächlich auf der Fernleitungsnetzebene in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur anfallen, können sie teilweise in geringem Umfang auch bei Gasverteilnetzbetreibern in Landeszuständigkeit entstehen. Die Bundesnetzagentur hat daher den Landesregulierungsbehörden empfohlen, parallele Festlegungen zu erlassen.
Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde hat daher nach öffentlicher Konsultation folgende Festlegung getroffen:
„1. Die nachfolgenden Kostenarten gelten als volatile Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 5 ARegV:
a) Kosten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung,
b) Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 S. 1 ggf. i.V.m. § 16a S. 1 EnWG, soweit diese nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen,
c) Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, welche infolge einer Übernahme von Gas aus dem Ausland ins deutsche Fernleitungsnetz entstehen, welches nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (Stand 2021) entspricht, soweit die Übernahme derartigen Gases zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland benötigt wird und die Netzbetreiber nach Übernahme des Gases alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen und insbesondere die ihnen zur Verfügung stehenden, relevanten Informationen wie Messwerte und sonstige Daten über die Beschaffenheit des transportierten Gases den Anschlusskunden ein-schließlich Speicherbetreibern, bei welchen eine Schädigung nicht fernliegend erscheint, zur Verfügung stellen,
2. Diese Festlegung ist rückwirkend ab dem 01.01.2021 anzuwenden. Ziffer 1 c) gilt nur für Kosten aus Schadensereignissen, welche aus Gaseinspeisungen vor Ablauf des 31.03.2024 resultieren.
3. Die Festlegung wird gegenüber dem Netzbetreiber mit dem Tag der Zustellung wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 74 EnWG auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW veröffentlicht.“
Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung und zugehörigen Anlagen ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung schriftlich auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, das heißt per E-Mail oder über den unternehmensindividuellen Bereich des Portals „NRW connect extern“. Die Festlegung wird außerdem im allgemein zugänglichen Bereich des Portals „NRW connect extern“ veröffentlicht.
Regulierungskammer
des Landes
Nordrhein-Westfalen
40190
Düsseldorf
Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)
Fax: 0211 / 61772-9-410
info@regulierungskammer.nrw.de
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MBl. NRW. 2023 S. 374.