Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Festlegung zur Geltung von Verfahrensregelungen der Festlegung der Bundesnetzagentur BK8-24-001-A zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
Festlegung zur Geltung von Verfahrensregelungen der Festlegung der Bundesnetzagentur BK8-24-001-A zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
Festlegung zur
Geltung von Verfahrensregelungen
der Festlegung der Bundesnetzagentur BK8-24-001-A
zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
der Regulierungskammer NRW
627 – 83.26.04 (Strom)
Vom 25. Oktober 2024
Die Bundesnetzagentur hat mit der Festlegung BK8-24-001-A am 28. August 2024 eine Entscheidung zur Kostenentlastung von Verteilernetzbetreibern, die besondere Kostenbelastungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vorweisen, und bundesweitem Ausgleich der entsprechenden Kosten (Kostenwälzung) getroffen.
Nach § 54 Absatz 3 Satz 7 EnWG berühren Vorgaben bundesweit einheitlicher Festlegungen nicht das Verwaltungsverfahren der Länder. Tenorziffer 12 der oben genannten BNetzA-Festlegung bestimmt daher, dass die Verfahrensregelungen in der dortigen Tenorziffer 5 d) ausschließlich gegenüber Netzbetreibern gelten, die gemäß § 54 Absatz 1 und 2 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen. Es stehe den Landesregulierungsbehörden jedoch frei, identische, vergleichbare oder abweichende Verfahrensregelungen zu schaffen oder auf diese Verfahrensregelungen zu verweisen.
Um die Möglichkeiten der oben genannten Festlegung der Bundesnetzagentur auch für Stromnetzbetreiber in der hiesigen Zuständigkeit nutzbar zu machen hat die Regulierungskammer NRW nach Konsultation der betroffenen Branche folgende Festlegung getroffen:
1. Die Bestimmungen der Tenorziffer 5 d) der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 28. August 2024 zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Az. BK8-24-001-A) sind auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen anzuwenden.
2. Diese Festlegung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur außer Kraft treten sollte.
3. Die Festlegung wird gegenüber dem Netzbetreiber mit dem Tag der Zustellung wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 74 EnWG auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW veröffentlicht.
4. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung schriftlich auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, das heißt per E-Mail oder über den unternehmensindividuellen Bereich des Portals „NRW connect extern“. Die Festlegung wird außerdem auf der Internet-Seite der Regulierungskammer NRW sowie im allgemein zugänglichen Bereich des Portals „NRW connect extern“ veröffentlicht.
Regulierungskammer
des Landes
Nordrhein-Westfalen
40190
Düsseldorf
Tel.: 0211 /
61772 0 (Zentrale)
Fax: 0211 /
61772-9-410
info@regulierungskammer.nrw.de
MBl. NRW. 2024 S. 1034.