Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Festlegung zur Geltung von Verfahrensregelungen der Festlegung der Bundesnetzagentur GBK-23-02-2#1 (KANU 2.0) für die Umsetzung der Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
Festlegung zur Geltung von Verfahrensregelungen der Festlegung der Bundesnetzagentur GBK-23-02-2#1 (KANU 2.0) für die Umsetzung der Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
Festlegung zur
Geltung von Verfahrensregelungen
der Festlegung der Bundesnetzagentur GBK-23-02-2#1 (KANU 2.0)
für die Umsetzung der Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern
und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen
im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
der Regulierungskammer NRW
627 – 83.26.04 (Gas)
Vom 27. Januar 2025
Die Bundesnetzagentur hat mit der Festlegung BK8-24-001-A am 28.08.2024 eine Entscheidung zur Kostenentlastung von Verteilernetzbetreibern, die besondere Kostenbelastungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vorweisen, und bundesweitem Ausgleich der entsprechenden Kosten (Kostenwälzung) getroffen.
Nach § 54 Abs. 3 Satz 7 EnWG berühren Vorgaben bundesweit einheitlicher Festlegungen nicht das Verwaltungsverfahren der Länder. Tenorziffer 13 der o.g. BNetzA-Festlegung bestimmt daher, dass die Verfahrensregelungen in den dortigen Tenorziffern 5, 7 Sätze 3 und 4, 8 Sätze 10 und 11, und 9 ausschließlich gegenüber Netzbetreibern gelten, die gemäß § 54 Abs. 1 und 2 EnWG in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen.
Um die Möglichkeiten der o.g. Festlegung der Bundesnetzagentur auch für Gasnetzbetreiber in der hiesigen Zuständigkeit nutzbar zu machen hat die Regulierungskammer NRW nach Konsultation der betroffenen Branche folgende Festlegung getroffen:
1. Die Bestimmungen der
a) Tenorziffer 5,
b) Tenorziffer 7 Sätze 3 und 4,
c) Tenorziffer 8 Sätze 10 und 11 und
d) Tenorziffer 9
der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (im Folgenden: KANU 2.0, GBK-24-02-2#1 vom 25.09.2024) sind auf Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nr. 8 EnWG in der Zuständigkeit der Regulierungskammer NRW anzuwenden.
2. Diese Festlegung tritt rückwirkend zum 01.10.2024 in Kraft. Sie wird befristet bis zum 31.12.2027. Sie tritt außer Kraft, sollte die Festlegung KANU 2.0 der Bundesnetzagentur vor dem Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft treten.
3. Die Festlegung wird gegenüber dem Netzbetreiber mit dem Tag der Zustellung wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 74 EnWG auch im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW veröffentlicht.
4. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Die vollständige Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern wird die Festlegung schriftlich auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, das heißt per E-Mail oder über den unternehmensindividuellen Bereich des Portals „NRW connect extern“. Die Festlegung wird außerdem auf der Internet-Seite der Regulierungskammer NRW sowie im allgemein zugänglichen Bereich des Portals „NRW connect extern“ veröffentlicht.
Regulierungskammer
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)
Fax: 0211 / 61772-9-410
info@regulierungskammer.nrw.de
MBl. NRW. 2025 S. 266.