Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.3.2025


Allgemeine Kommunalwahlen 2025 Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen

 

Allgemeine Kommunalwahlen 2025 Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen

Allgemeine Kommunalwahlen 2025
Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm
von Parteien und Wählergruppen

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern

Vom 10. Februar 2025

Gemäß § 25 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 942) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

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1.1

Eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung vom 18. September 2024 (Bekanntmachung am 10. Oktober 2024, MBl. NRW. S. 979) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, kann Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise am 14. September 2025 nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind (§ 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, § 26 Absatz 5 Satz 1, § 31 Absatz 3 Satz 3 KWahlO).

1.2

Die Bedingungen gelten auch, wenn eine Partei oder Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters oder des Landrats einreicht (§ 46 b KWahlG, § 75 a KWahlO).

1.3

Die Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Rat der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie Listenwahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten einreicht (§ 46 a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 KWahlG, § 72 Absatz 5 Satz 1 KWahlO).

1.4

Entsprechende Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie Listenwahlvorschläge für die Wahl zur Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr einreicht („§ 46 h Absatz 4 Satz 3 KWahlG, 75 j Absatz 5 Satz 1 KWahlO).

1.5

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind solche Parteien, die die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß eingereicht haben (§ 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 16 Absatz 3, § 46 a Absatz 5 Satz 2, § 46 b, § 46 h Absatz 4 Satz 3 KWahlG). Die Nachweispflicht kann zudem auch als erfüllt angesehen werden, wenn die ordnungsgemäße Einreichung der Unterlagen bei der Bundeswahlleiterin erst nach der Wahlausschreibung, aber vor dem Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 7. Juli 2025 erfolgt ist.

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2.1

Im Landtag Nordrhein-Westfalen waren zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen folgende Parteien vertreten:

-  Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

-  Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-  Freie Demokratische Partei (FDP)

-  BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

-  Alternative für Deutschland (AfD)

2.2

Im Deutschen Bundestag war - neben den unter 2.1. genannten Parteien - in der laufenden Wahlperiode zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung aufgrund eines Wahlvorschlages aus Nordrhein-Westfalen die Partei Die Linke (Die Linke) ununterbrochen vertreten.

3

Das Verzeichnis der Parteien, die die vollständigen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bei der Bundeswahlleiterin eingereicht haben, ist unter

www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/477203a4-8602-497d-9311-89d9a7c7b78a/anschriftenverzeichnis_parteien.pdf

einzusehen (§§ 25, 70, 75 a, 75 f KWahlO).

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4.1

Reicht eine Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet, bei Bezirksvertretungswahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt, ein, so brauchen der Nachweis von einem nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm nur einmal eingereicht zu werden (§ 26 Absatz 5 Satz 2, § 31 Absatz 3 Satz 4, § 72 Absatz 5 Satz 2, 75 a KWahlO).

Reicht eine Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet, bei Bezirksvertretungswahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt, ein, so kann der Nachweis der geeigneten Veröffentlichung von Namen der Vorstandsmitglieder, der Satzung und des Programms gleichfalls als erfüllt angesehen werden, wenn dieser im Wahlgebiet einmal eingereicht wurde.

Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet, bei Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretungswahlen eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt, bei Wahlvorschlägen für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine über dessen Gebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn von den jeweils zuständigen Stellen bestätigt wird, dass sie ihr ordnungsgemäß eingereicht sind (§ 26 Absatz 5 Satz 3, § 31 Absatz 3 Satz 4, § 72 Absatz 5 Satz 3, § 75 a, § 75 j Absatz 5 Satz 2 KWahlO).

4.2

Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm nach § 26 Absatz 5 KWahlO sind - unter Beifügung der für die Gesamtpartei oder Gesamtwählergruppe geltenden Satzung und des für die Gesamtpartei oder die Gesamtwählergruppe geltenden Programms - einzureichen:

4.2.1

beim Landrat, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehende Organisation hat (§ 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a KWahlO),

4.2.2

bei der Bezirksregierung, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über einen Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat (§ 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b KWahlO),

4.2.3

beim Ministerium des Innern, falls die Partei oder Wählergruppe eine über einen Regierungsbezirk hinausgehende Organisation (§ 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c KWahlO) bzw. im Falle von Wahlvorschlägen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine über dessen Gebiet hinausgehende Organisation hat (§ 75 j Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c KWahlO).

Die Anträge sollen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt eingereicht werden, an dem die Wahlausschüsse in den einzelnen Wahlgebieten über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden haben. Sie sollten daher möglichst

bis zum 15. Mai 2025

bei den jeweils zuständigen Stellen eingereicht werden. Antragsteller, die diese Antragsfrist nicht einhalten, laufen Gefahr, dass über ihre Anträge nicht mehr so rechtzeitig entschieden werden kann, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vorliegt oder bekannt ist.

4.3

Antragsberechtigt ist,

4.3.1

für den Antrag beim Landrat:

die für den Kreis zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,

4.3.2

für den Antrag bei der Bezirksregierung:

die für den Regierungsbezirk zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,

4.3.3

für den Antrag beim Ministerium des Innern:

die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe.

4.4

Die nach § 26 Absatz 5 Satz 3 KWahlO für die Bestätigung zuständige Behörde (siehe Nummer 4.2) übersendet dem Antragsteller im Falle der ordnungsgemäßen Einreichung unverzüglich die Bestätigung und fügt, falls der Antragsteller dies beantragt hat, die für die einzelnen Wahlgebiete erforderliche Anzahl von beglaubigten Abschriften der Bestätigung bei.

Die Bestätigung wird außerdem, falls sie von dem Landrat oder von der Bezirksregierung erteilt wird, in den Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht, die allgemein für Bekanntmachungen dieser Behörden bestimmt sind. Im Falle der Bestätigung durch das Ministerium des Innern wird sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Die zuständigen Stellen können die Bestätigung auch, anstatt sie in der vorgenannten Art zu veröffentlichen, den Wahlleiterinnen und Wahlleiten der Wahlgebiete ihres Zuständigkeitsbereichs unmittelbar mitteilen.

Ist die Bestätigung veröffentlicht oder den Wahlleiterinnen und Wahlleitern unmittelbar mitgeteilt worden, so ist es für die Gültigkeit des Wahlvorschlags unschädlich, wenn die Bestätigung keinem der Wahlvorschläge im Wahlgebiet beigefügt ist.

MBl. NRW. 2025 S. 361.