Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Fortbildungsprüfungsordnung Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfte Berufsspezialistin für ambulante medizinische Versorgung) beziehungsweise Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfter Berufsspezialist für ambulante medizinische Versorgung) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 17. Januar 2024
Fortbildungsprüfungsordnung Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfte Berufsspezialistin für ambulante medizinische Versorgung) beziehungsweise Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfter Berufsspezialist für ambulante medizinische Versorgung) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 17. Januar 2024
Fortbildungsprüfungsordnung
Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung
(Geprüfte Berufsspezialistin für ambulante medizinische Versorgung)
beziehungsweise Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung
(Geprüfter Berufsspezialist für ambulante medizinische Versorgung)
der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 17. Januar 2024
Bekanntmachung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 22. Januar 2025
Auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 2. Dezember 2023 erlässt die Ärztekammer Westfalen-Lippe gemäß §§ 1 Abs. 4, 54, 56 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zur Fachwirtin (Berufsspezialistin) beziehungsweise zum Fachwirt (Berufsspezialist) für ambulante medizinische Versorgung:
Präambel
Ziel dieser höherqualifizierenden Berufsbildung zur/zum
Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfte/r
Berufsspezialist/in für ambulante medizinische Versorgung) ist es, Medizinische
Fachangestellte beruflich weiter zu qualifizieren.
Die/der Fachwirt/in (Geprüfte/r Berufsspezialist/in) für ambulante medizinische
Versorgung soll in leitender Position im Team der niedergelassenen Ärztin/des
niedergelassenen Arztes oder anderer ambulanter Versorgungseinrichtungen
anspruchsvolle und/oder spezialisierte Aufgaben in den Bereichen Medizin,
Praxis- und Teamführung wahrnehmen. Die/der Fachwirt/in bzw. Ge-prüfte/r
Berufsspezialist/in für ambulante medizinische Versorgung soll darüber hinaus
weiterführende Handlungskompetenzen in mindestens einem spezialisierenden
Arbeitsfeld nachweisen, um die Ärztin/den Arzt qualifiziert zu unterstützen.
Diese themenbezogene Spezialisierung wird durch die Absolvierung
unterschiedlicher Spezialisierungslehrgänge (Wahlteil/Wahlteile), z. B. nach
Vorgabe der Musterfortbildungscurricula der Bundesärztekammer oder der
Fortbildungscurricula der Ärztekammern, erworben.
Erster Abschnitt:
Fortbildung und Prüfung
§ 1
Ziel der Fortbildung und Prüfung
(1) Ziel der Fortbildung zur/zum geprüften Fachwirt/in
(Geprüfte/r Berufsspezialist/in) für ambulante medizinische Versorgung ist es,
durch Erweiterung und Vertiefung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
einer/eines Medizinischen Fachangestellten und durch den Erwerb besonderer
Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld in einem
anderen oder umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig
werden zu können.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, dass die notwendigen Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, um in einem anderen oder
umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig werden zu
können. Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, das Praxisteam
anzuleiten und zu motivieren, Qualitätsmanagementprozesse zu gestalten, die
Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten durchzuführen,
eigenverantwortlich organisatorische und betriebswirtschaftliche Aufgaben und
Fragestellungen zu bearbeiten, Informations- und Kommunikationstechnologien
unter Berücksichtigung des Datenschutzes anzuwenden, Prozesse und
Arbeitsabläufe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu
gestalten, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Notfallsituation zu
erfassen und entsprechend zu handeln. Die Ärztekammer führt die Prüfung nach
Maßgabe nachfolgender Vorschriften durch.
§ 2
Bezeichnung des Abschlusses
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung des Pflichtteils vor der Ärztekammer führt in Verbindung mit dem mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossenen Wahlteil gemäß § 4 zu dem Abschluss „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfte Berufsspezialistin für ambulante medizinische Versorgung)“ bzw. „Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfter Berufsspezialist für ambulante medizinische Versorgung)“.
Zweiter Abschnitt:
Vorbereitung der Prüfung
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist durch die Ärztekammer zuzulassen, wer
Folgendes nachweist:
a) eine mit Erfolg vor einer Ärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Medizinische
Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
oder
b) einen vergleichbaren dreijährigen, anerkannten und erfolgreich
abgeschlossenen medizinischen Fachberuf mit anschließender mindestens
dreijähriger Berufserfahrung in der Tätigkeit als Medizinische
Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
sowie
c) eine hinreichende Teilnahme an der Fortbildung in den zu prüfenden
Prüfungsbereichen (Modulen)
d) die Absolvierung von Lernphasen im Umfang von mindestens 400 Zeitstunden für
den Erwerb der für die Erreichung des Fortbildungsziels notwendigen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
und
e) wer im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe:
1. in einem Arbeitsverhältnis steht
oder
2. ihren/seinen Wohnsitz hat
oder
3. an einer Maßnahme der Fortbildung gemäß § 4 Absatz 1 teilgenommen hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach den von der Ärztekammer
bestimmten Fristen und formellen Vorgaben zu stellen.
(3) Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
a) Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung zum/zur Medizinischen
Fachangestellten nach Abs. 1 Buchstabe a)
oder
b) Prüfungszeugnis eines Abschlusses in einem anderen medizinischen Fachberuf
und einen Nachweis über die anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung
in der Tätigkeit als Medizinische Fachangestellte/Medizinischer
Fachangestellter nach Abs. 1 Buchstabe b),
sowie
c) Bescheinigungen über die hinreichende Teilnahme an der Fortbildung nach Abs.
1 Buchstabe c),
sowie
d) Selbsterklärung über die Absolvierung von Lernphasen im Umfang von
mindestens 400 Zeitstunden für den Erwerb der für die Erreichung des
Fortbildungsziels notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
Abs. 1 Buchstabe d).
(4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland
werden bei Vorlage entsprechender Zeugnisse und Nachweise, denen eine Kopie der
Übersetzung durch eine staatlich vereidigte Übersetzerin bzw. einen staatlich
vereidigten Übersetzer beigefügt ist, berücksichtigt.
(5) Die Gleichwertigkeit eines anderen beruflichen Abschlusses oder
ausländischen Bildungsabschlusses mit dem der/des Medizinischen
Fachangestellten wird auf Antrag festgestellt.
(6) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer Westfalen-Lippe.
§ 4
Dauer und Gliederung der Fortbildung
(1) Die Fortbildung umfasst insgesamt 510 Zeitstunden. Sie
gliedert sich in einen Pflichtteil von 420 Zeitstunden, dessen Inhalte
Gegenstand der Prüfung nach dieser Prüfungsordnung sind und in einen Wahlteil
von mindestens 90 Zeitstunden.
(2) Der Lernumfang des Pflichtteils verteilt sich auf unterschiedliche
Lernformen, die für den Erwerb der zu erreichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten aufgebracht werden müssen:
1. Systematische Fortbildung und didaktisch angeleitetes Lernen
(Fortbildungseinheiten in Präsenz und/oder hybriden Formaten) von mindestens
240 Zeitstunden.
2. Selbstgesteuertes und -organisiertes Lernen, insbesondere Vor- und
Nachbereitung des angeleiteten Lernens, in einem Umfang von mindestens 140
Zeitstunden.
3. Lernen im Arbeitsprozess, insbesondere im Rahmen der Erstellung einer
Projektarbeit, bei der die während der Fortbildung erlernten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten gefestigt werden. Der Zeitaufwand für die Erstellung
der Projektarbeit wird mit 40 Zeitstunden bewertet.
(3) Eine Fortbildungseinheit des Wahlteiles soll mindestens 30 Zeitstunden
umfassen. Der Wahlteil beinhaltet von der Ärztekammer anerkannte
Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere in medizinischen Schwerpunktbereichen.
(4) Über die Anerkennung von Qualifizierungsmaßnahmen des Pflicht- und
Wahlteiles entscheidet die Ärztekammer, die zuständig für die Durchführung der
Fortbildungsprüfung ist.
(5) Die in der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erwerbenden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten des Pflichtteiles werden in einzelnen Modulen nach
Maßgabe des jeweils geltenden Rahmencurriculums der Bundesärztekammer
vermittelt, die von den Fortbildungsteilnehmenden innerhalb von drei Jahren
absolviert werden sollen.
(6) Die Absolvierung von Fortbildungseinheiten des Wahlteiles soll nicht länger
als drei Jahre vor oder nach Absolvierung des Pflichtteils erfolgen. Im Falle
einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sind die
dort angegebenen Fristen zu beachten.
§ 5a
Inhalte der Fortbildung und der Prüfung im Pflichtteil
(1) Die Prüfung besteht aus
zwei selbstständigen Prüfungsteilen. Sie gliedert sich in einen schriftlichen
und einen praktisch-mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil
umfasst acht Prüfungsbereiche, in den in Abs. 2 näher bezeichneten Modulen. Der
praktisch mündliche Prüfungsteil umfasst eine handlungsfeldübergreifende
Projektarbeit und ein die Projektarbeit berücksichtigendes Fachgespräch.
(2) Die Fortbildung und Prüfung gliedern sich in folgende Module bzw.
Prüfungsbereiche:
1. Lern- und Arbeitsmethodik,
2. Kommunikation und Teamführung,
3. Qualitätsmanagement,
4. Durchführung der Ausbildung,
5. Betriebswirtschaftliche Praxisführung,
6. Informations- und Kommunikationstechnologien,
7. Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie
8. Risikopatientinnen und -patienten sowie Notfallmanagement.
(3) Prüfungsbereich Lern- und Arbeitsmethodik: Die Prüflinge sollen in der Lage
sein, Strategien, Methoden und Medien des Lernens für den selbstgesteuerten
Lernprozess und zur Selbstkontrolle zu nutzen sowie im Rahmen der
Personalführung anzuwenden. Präsentations- und Visualisierungsmedien sollen zur
Prüfungsvorbereitung angewendet und als Medium zur Förderung des
Informationsmanagements im beruflichen Kontext genutzt werden. Sie erkennen
Verbesserungspotentiale in Handlungsabläufen und können diese in ihrer
Dimension als Projekt erkennen und umsetzen.
(4) Prüfungsbereich Kommunikation und Teamführung: Die Prüflinge sollen
nachweisen, dass sie zu einer sensiblen, angemessenen und zielführenden
Gesprächsführung als Mitarbeitende in einer Führungsrolle in der Lage sind.
Dabei sollen sie die Grundlagen und Techniken der Kommunikation und Interaktion
nutzen, um Mitarbeitende in ihren spezifischen Problem- und Interessenslagen
wahrzunehmen und so im beruflichen Kontext zu motivieren und zu fördern. Sie
sollen Gruppengespräche moderieren, Visualisierungsmedien sachgerecht anwenden
und Gesprächsergebnisse sowie Vereinbarungen angemessen kommunizieren. Dem
technischen Entwicklungsstand und den betrieblichen Anforderungen entsprechend,
sollen Kommunikationsmedien fach- und sachgerecht angewendet werden. In der
Personalplanung sollen aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen beachtet
und kontrolliert werden.
(5) Prüfungsbereich Qualitätsmanagement: Die Prüflinge sollen in der Lage sein,
bei der Einführung, Durchführung, Kontrolle und Evaluation von
Qualitätsmanagementsystemen und -prozessen gestaltend mitzuwirken. Im Sinne
eines permanenten Qualitätsentwicklungsprozesses wirken sie durch entsprechende
Methoden auf die Erreichung von Qualitätszielen und Qualitätsbewusstsein bei
den Mitarbeitenden hin. Unter Verantwortung der Ärztin bzw. des Arztes setzen
sie Qualitätsinstrumente, -verfahren und -techniken planvoll ein, führen
Maßnahmen durch und optimieren sie patienten- und mitarbeiterorientiert.
(6) Prüfungsbereich Durchführung der Ausbildung: Die Prüflinge sollen
nachweisen, dass sie auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen die
Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten planen, durchführen und
kontrollieren können. Sie vermitteln Ausbildungsinhalte, leiten die
Auszubildenden an, beraten und motivieren sie. Sie wenden dabei Kenntnisse der
Entwicklungs- und der Lernpsychologie sowie der Berufs- und Arbeitspädagogik
an.
(7) Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliche Praxisführung: Die Prüflinge sollen
nachweisen, dass sie betriebliche Abläufe unter ökonomischen Gesichtspunkten
planen, organisieren und überwachen können. Sie gestalten Arbeitsprozesse und
Organisationsstrukturen durch einen zielgerichteten und effizienten Einsatz von
Ressourcen. Sie bewerten Einnahmen und Kosten unter betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten und wirken bei der Überwachung und Durchführung des
Zahlungsverkehrs mit. Sie bewirtschaften den Praxisbedarf ökonomisch und kennen
unterschiedliche Vertragsformen. Sie planen marketingorientierte Maßnahmen
unter Berücksichtigung der besonderen, branchenspezifischen Vorgaben und setzen
diese in der Praxis um.
(8) Prüfungsbereich Informations- und Kommunikationstechnologien: Die Prüflinge
sollen in der Lage sein, bei der Hard- und Softwareplanung mitzuwirken,
Informations- und Datenverarbeitungsprozesse in die betriebliche
Ablauforganisation zu integrieren und effizient anwenden zu können. Sie setzen
Informations- und Kommunikationstechniken in allen Funktionalitäten ein und
kommunizieren mit internen und externen Partnern. Dabei setzen sie fachkundig
die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit um.
(9) Prüfungsbereich Arbeits- und Gesundheitsschutz: Die Prüflinge weisen nach,
dass sie wesentliche rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes sowie der
gesundheitlichen Prävention für die Beschäftigten kennen und auf die
betrieblichen Anforderungen übertragen können.
Verfahren zum Arbeitsschutz können sie planen und in der Umsetzung organisieren
sowie im Rahmen ihrer Führungsaufgabe das betriebliche Gesundheits- und
Eingliederungsmanagement begleiten. Sie wenden hierbei Instrumente der
Qualitätssicherung an, pflegen das praxisinterne Qualitätsmanagementsystem und
können administrative Verwaltungsaufgaben in der Personalaktenführung
übernehmen.
Sie planen, organisieren und überprüfen die Umsetzung der Maßnahmen zur
Verhinderung und Vermeidung von Infektionen und Unfällen bei Beschäftigten,
Patientinnen und Patienten sowie Dritten.
(10) Prüfungsbereich Risikopatientinnen und -patienten sowie Notfallmanagement:
Die Prüflinge sind in der Lage, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Laborwerte
einzuschätzen und an die Ärztin oder den Arzt weiterzuleiten. Sie sichern den
Informationsfluss und organisieren die notwendigen Rahmenbedingungen in der
Gesundheitseinrichtung. Sie begleiten spezifische Patientengruppen
kontinuierlich bei der Einhaltung ärztlich verordneter Maßnahmen und beachten
dabei insbesondere soziale und kulturelle Besonderheiten. Sie sind in der Lage,
notfallmedizinische Situationen zu erkennen und Maßnahmen im Rahmen des
Notfallmanagements einzuleiten. Sie organisieren den ständigen Kompetenzerhalt
aller nichtärztlichen Mitarbeitenden.
(11) Die Lerninhalte der Prüfungsbereiche sind im Rahmencurriculum der
Bundesärztekammer für die/den Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung
(Geprüfte/r Berufsspezialist/in für ambulante medizinische Versorgung)
festgelegt.
§ 5b
Voraussetzungen zur Anerkennung des Wahlteils
(1) Über die Anerkennung der absolvierten
Spezialisierungslehrgänge von mindestens 40 Unterrichtseinheiten für den
insgesamt 120 Unterrichtseinheiten umfassenden Wahlteil entscheidet die
Ärztekammer, in deren Bereich die Fortbildungsprüfung durchgeführt wird.
(2) Die Lernerfolgskontrolle des Wahlteiles muss sicherstellen, dass die
geforderten Handlungskompetenzen gemäß den Vorgaben des anzuerkennenden Spezialisierungslehrgangs
erlangt wurden.
§ 6
Prüfungstermin
(1) Die Ärztekammer legt die Prüfungstermine je nach Bedarf
fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Fortbildung abgestimmt sein.
(2) Die Ärztekammer gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen
frühzeitig, spätestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist, bekannt. Wird
die Anmeldefrist überschritten, kann die Ärztekammer die Annahme des Antrags
verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche
überregionale Aufgaben verwendet, sind überregional abgestimmte Prüfungstage
anzusetzen.
§ 7
Befreiung von vergleichbaren schriftlichen Prüfungsbereichen
(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung
einzelner schriftlicher Prüfungsbereiche durch die zuständige Stelle zu
befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur
Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Absatz 2 BBiG).
(2) Anträge auf Befreiung von schriftlichen Prüfungsbereichen sind zusammen mit
dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die
Nachweise über die Befreiungsgründe im Sinne § 7 Absatz 1 sind in beglaubigter
Abschrift beizufügen.
§ 8
Entscheidungen über die Zulassung und über Befreiungsanträge
(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von schriftlichen
Prüfungsbereichen entscheidet die Ärztekammer als zuständige Stelle. Hält sie
die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe für nicht gegeben,
entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).
(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und Befreiung von schriftlichen
Prüfungsbereichen sind dem/der Antragstellenden rechtzeitig unter Angabe des
Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und
Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über
die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber
schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung und die Befreiung von schriftlichen Prüfungsbereichen können
von der Ärztekammer bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen
werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben
ausgesprochen wurde.
§ 9
Prüfungsgebühr
Für die Teilnahme an der Fortbildungsprüfung wird eine Prüfungsgebühr von der zuständigen Stelle erhoben. Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
Dritter Abschnitt:
Prüfungsausschuss
§ 10
Errichtung
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der
beruflichen Fortbildung errichtet die Ärztekammer einen Prüfungsausschuss.
(2) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Vorstands über Widersprüche gegen
Entscheidungen der Ärztekammer kann bei der Ärztekammer ein
Widerspruchsausschuss gebildet werden.
§ 11
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die
Mitglieder müssen für die Prüfungsbereiche sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind
hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder eine Ärztin als Beauftragte
bzw. ein Arzt als Beauftragter der Arbeitgebenden, eine Medizinische
Fachangestellte als Beauftragte bzw. ein Medizinischer Fachangestellter als
Beauftragter der Arbeitnehmenden mit vergleichbarer Fortbildungsqualifikation
sowie eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder
Fortbildungswesen tätig ist, an. Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen
werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des
Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der Ärztekammer für eine einheitliche Periode,
längstens für fünf Jahre, berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmenden werden auf Vorschlag der im Bereich
der Ärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte aus dem beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
vorgeschlagen. Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen
handelt, werden diese von den Fortbildungseinrichtungen vorgeschlagen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer
von der Ärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese
insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder haben Stellvertretende. Die Absätze 3 bis 6 gelten für diese
entsprechend.
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse
können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde
abberufen werden.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und
für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite
gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach
der Entschädigungsregelung der Ärztekammer richtet.
§ 12
Ausschluss von der Mitwirkung/Befangenheit
(1) Prüfungsausschussmitglieder, bei denen die
Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW (Anlage 1) vorliegen, dürfen weder beim Prüfungszulassungsverfahren noch bei der
Prüfung selbst mitwirken.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen
oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist
dies der Ärztekammer mitzuteilen; während der Prüfung ist dies dem
Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der
Mitwirkung trifft die Ärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Personen, über
deren Ausschluss zu entscheiden ist, dürfen bei der Beratung und
Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische
Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das
Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies
der Ärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz
2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber dem Prüfling Arbeitgeberfunktionen innehaben,
sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder
erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des
Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer die Durchführung
der Prüfung einer anderen Ärztekammer übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine
objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet
erscheint.
§ 13
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den
Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend
übernimmt.
(2) Der Prüfungsausschuss ist in der nach § 11 Abs. 1 vorgesehenen Besetzung
beschlussfähig.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Geschäftsführung
(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe führt die Geschäfte des
Prüfungsausschusses und regelt die Organisation der Prüfung im Einvernehmen mit
dem Prüfungsausschuss.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder
rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise
unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es
dies unverzüglich der Ärztekammer mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist
ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören
soll.
(3) Über Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses sowie über Sitzungen des
Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt. Beschlussfassungen sind von
allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, die
Sitzungsprotokolle von dem/der Vorsitzenden sowie dem/der Protokollführer/in.
§ 15
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen sowie gegebenenfalls zugelassene Gäste über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Ärztekammer.
§ 16
Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
(1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung ist der Nachweis von
Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die höherqualifizierende
Berufsbildung nach den §§ 4 und 5 zur/zum Fachwirt/in für ambulante
medizinische Versorgung (Geprüfte/r Berufsspezialist/in für ambulante
medizinische Versorgung) erworben wurden.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
Vierter Abschnitt:
Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 17
Gliederung der Prüfung, Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus zwei selbstständigen
Prüfungsteilen, einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen
Prüfungsteil.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 2
genannten Prüfungsbereiche. Diese können auch im Antwortauswahlverfahren
(Multiple Choice) stattfinden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die in
der schriftlichen Prüfung zu verwendenden Fragen, dabei können Vorschläge von
Prüfungsfragen von Dozentinnen und Dozenten berücksichtigt werden. Die
Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten je Prüfungsbereich, gesamt im schriftlichen
Prüfungsteil 240 Minuten ggf. abzüglich anzurechnender Prüfungsbereiche gem. §
7.
(3) Der praktisch-mündliche Prüfungsteil besteht aus einer
handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit und einem die Projektarbeit
berücksichtigenden Fachgespräch.
(4) In einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit soll der Prüfling
nachweisen, dass er/sie eine komplexe Problemstellung der
Gesundheitseinrichtung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die
Themenstellung kann alle in § 5 genannten Prüfungsbereiche umfassen, muss aber
mindestens zwei Prüfungsbereiche zuzüglich Lern- und Arbeitsmethodik verbinden.
Das Thema der Projektarbeit wird auf der Grundlage des Projektantrags des
Prüflings vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Projektarbeit ist als
schriftliche Arbeit anzufertigen.
Die Projektarbeit ist nach Mitteilung des Projektthemas durch den Prüfungsausschuss
in einem Zeitraum von mindestens 16 Wochen vom Prüfling anzufertigen. Der
Zeitaufwand für die Erstellung der Projektarbeit wird mit 40 Zeitstunden
bewertet.
(5) Auf der Grundlage der Projektarbeit soll der Prüfling in einem Fachgespräch
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, seine/ihre Handlungskompetenzen in
praxisbezogenen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen zu erarbeiten.
Daneben werden auch vertiefende und erweiterte Fragestellungen aus anderen
Handlungs- und Kompetenzfeldern einbezogen. Das Fachgespräch soll höchstens 60
Minuten dauern.
§ 18
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der
Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der
Ärztekammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu
übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und
beschlossen wurden, die entsprechend § 11 zusammengesetzt sind und die
Ärztekammer die Übernahme beschlossen hat.
§ 19
Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen der Prüfungsteile sind nicht öffentlich.
Vertreter und Vertreterinnen der die Aufsicht über die Ärztekammer Westfalen-Lippe
führenden Behörde und der Ärztekammer Westfalen-Lippe sowie die Mitglieder oder
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer
Westfalen-Lippe andere Personen als Gäste zulassen.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben
sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 20
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom
gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer Westfalen-Lippe im Einvernehmen
mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die
Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und
Hilfsmitteln durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sind der/dem
Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst bei
Prüfungsbeginn zu öffnen ist.
(3) Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer
Westfalen-Lippe bei der Durchführung der Prüfung der Hilfe anderer Personen
bedienen. Diese sind nicht stimmberechtigt und haben sich außer in den in § 22
Absatz 1 aufgeführten Fällen jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu
enthalten.
(4) Störungen durch äußere Einflüsse müssen vom Prüfling ausdrücklich gegenüber
der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen
erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und
Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung des
schriftlichen Prüfungsteils oder einzelner Modulprüfungen kann die Aufsichtführung
über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 21
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtführung über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 22
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Wird während des schriftlichen Prüfungsteils
festgestellt, dass der Prüfling das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder Beihilfe zu einer
Täuschung leistet, ist der Sachverhalt von der Aufsichtführung festzustellen
und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der
Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
Wird im Rahmen des praktisch-mündlichen Prüfungsteils eine Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel festgestellt, ist der Sachverhalt von
dem zuständigen Prüfungsausschuss zu protokollieren und gemäß § 22 Absatz 2 zu
bewerten.
(2) Liegt eine Handlung nach Absatz 1 vor, ist die hiervon betroffene
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen,
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss
den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte)
bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und
abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die
Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(3) Stört ein Prüfling durch sein/ihr Verhalten die Prüfung, kann er/sie von
der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der
Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen
für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. § 22 Absatz
2 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der
Sicherheitsvorschriften.
(4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 2 und 3 ist
der Prüfling zu hören.
(5) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss
des Prüfungsverfahrens, nach Anhörung des Prüflings, das Prüfungsergebnis
entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das
unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht in den
Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht
hat.
§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der zugelassene Prüfling kann nur vor Beginn der Prüfung
durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung beginnt mit dem ersten
(schriftlichen) Prüfungstag, zu der der Prüfling zugelassen wurde. In diesem
Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an
Prüfungsbestandteilen nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so
werden betreffende Prüfungsbestandteile mit 0 Punkten = „ungenügend“ bewertet.
Dies gilt auch für Prüfungsbestandteile, für die vom Prüfling eine Prüfungsleistung
nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, ohne dass ein wichtiger Grund
vorliegt.
(3) Erfolgt eine Nichtteilnahme aus wichtigem Grund, so werden betreffende
Prüfungsbestandteile als nicht abgelegt bewertet. Die Nichtteilnahme ist
unverzüglich mitzuteilen und der Grund ist nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist
die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der Nachweis oder das
Attest sind der Ärztekammer binnen zwei Wochen beizubringen. Die Entscheidung
über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft die Ärztekammer oder im
Zweifelsfall der Prüfungsausschuss.
Bei entschuldigter Nichtteilnahme aus wichtigem Grund werden bereits erbrachte
selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen
sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere
Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können.
(4) Bei Nichtteilnahme (auch aus wichtigem Grund) kann frühestens zum nächsten
Prüfungstermin an der Prüfung teilgenommen werden.
§ 24
Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen
Um eine Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sind ihre besonderen Verhältnisse
zu berücksichtigen und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu
beachten. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der
Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Art und Grad der
Beeinträchtigung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1)
nachzuweisen.
Fünfter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des
Prüfungsergebnisses
§ 25
Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen werden folgendermaßen bewertet:
Punkte |
Note als Dezimalstelle |
Note in Worten |
Definition |
100 |
1,0 |
sehr gut |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 |
1,1 |
||
96 und 97 |
1,2 |
||
94 und 95 |
1,3 |
||
92 und 93 |
1,4 |
||
91 |
1,5 |
gut |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 |
1,6 |
||
89 |
1,7 |
||
88 |
1,8 |
||
87 |
1,9 |
||
85 und 86 |
2,0 |
||
84 |
2,1 |
||
83 |
2,2 |
||
82 |
2,3 |
||
81 |
2,4 |
||
79 und 80 |
2,5 |
befriedigend |
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 |
2,6 |
||
77 |
2,7 |
||
75 und 76 |
2,8 |
||
74 |
2,9 |
||
72 und 73 |
3,0 |
||
71 |
3,1 |
||
70 |
3,2 |
||
68 und 69 |
3,3 |
||
67 |
3,4 |
||
65 und 66 |
3,5 |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 |
3,6 |
||
62 |
3,7 |
||
60 und 61 |
3,8 |
||
58 und 59 |
3,9 |
||
56 und 57 |
4,0 |
||
55 |
4,1 |
||
53 und 54 |
4,2 |
||
51 und 52 |
4,3 |
||
50 |
4,4 |
||
48 und 49 |
4,5 |
mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind. |
46 und 47 |
4,6 |
||
44 und 45 |
4,7 |
||
42 und 43 |
4,8 |
||
40 und 41 |
4,9 |
||
38 und 39 |
5,0 |
||
36 und 37 |
5,1 |
||
34 und 35 |
5,2 |
||
32 und 33 |
5,3 |
||
30 und 31 |
5,4 |
||
25 bis 29 |
5,5 |
ungenügend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 |
5,6 |
||
15 bis 19 |
5,7 |
||
10 bis 14 |
5,8 |
||
5 bis 9 |
5,9 |
||
0 bis 4 |
6,0 |
Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie
der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
§ 26
Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der
selbstständigen Prüfungsteile sowie die Gesamtnote der Prüfung fest.
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben solche
Prüfungsleistungen außer Betracht, von denen der Prüfling befreit worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen
Stellungnahmen Dritter einholen.
§ 27
Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse der einzelnen
schriftlichen Prüfungsgebiete ergibt das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils.
Bei ungenügenden oder mangelhaften Leistungen in mindestens zwei
Prüfungsbereichen ist der schriftliche Prüfungsteil nicht bestanden.
(2) Der praktisch-mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Projektarbeit
mit Fachgespräch mit ausreichender Prüfungsleistung erbracht wurde. Die
Bewertung des Fachgespräches wird gegenüber der Bewertung der Projektarbeit
doppelt gewichtet.
(3) Für die Ermittlung der Gesamtnote sind die Ergebnisse der beiden
Prüfungsteile gemäß § 17 Abs. 1 gleich zu gewichten.
(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der beiden
Prüfungsteile.
(5) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche, der Projektarbeit und des
Fachgesprächs werden in Prozent ausgewiesen, die Bewertung beider Prüfungsteile
und die Gesamtprüfungsleistung werden als Schulnote mit einer Kommastelle im
Prüfungszeugnis ausgewiesen.
§ 28 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der
Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der
Prüfung mitgeteilt werden, ob diese „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist. Dem
Prüfling ist anzubieten, dass ihm die Entscheidung seitens der Mitglieder des
Prüfungsausschusses näher erläutert wird.
(3) Nach Bestehen der gesamten Prüfung stellt die Ärztekammer ein
Prüfungszeugnis aus.
§ 29
Prüfungszeugnis und Fachwirtbrief
(1) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung „Zeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsregelung,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- die Bezeichnung der Prüfungsordnung mit Datum und Fundstelle,
- die Ergebnisse des schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungsteils sowie
die Note jedes Prüfungsteils und die Gesamtnote,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- den Verweis auf den Fachwirtinnenbrief/Fachwirtbrief als Dokument zum
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses zur Fachwirtin/zum Fachwirt für
ambulante medizinische Versorgung (Geprüfte/n Berufsspezialisten/in für
ambulante medizinische Versorgung)
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des
Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Ärztekammer Westfalen-Lippe
mit Siegel.
(2) Dem Zeugnis und Fachwirtinnenbrief/Fachwirtbrief sind auf Antrag des
Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung
beizufügen.
(3) Der Prüfling erhält nach erfolgreich abgelegter Prüfung und Nachweis des
abgeschlossenen und geprüften Wahlteils den Brief „Fachwirtin für ambulante
medizinische Versorgung (Geprüfte Berufsspezialistin für ambulante medizinische
Versorgung)“/“Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfter
Berufsspezialist für ambulante medizinische Versorgung)“.
(4) Der Fachwirtinnenbrief/Fachwirtbrief enthält:
- die Bezeichnung der höherqualifizierenden Berufsbildung „Fachwirtin für
ambulante medizinische Versorgung (Geprüfte Berufsspezialistin für ambulante
medizinische Versorgung)“ beziehungsweise „Fachwirt für ambulante medizinische
Versorgung (Geprüfter Berufsspezialist für ambulante medizinische Versorgung)“,
- die Bezeichnung des abgeschlossenen und geprüften Wahlteils,
- die Angabe der Fortbildungsregelung nach Berufsbildungsgesetz,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der beauftragten
Person/en der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel.
- Die Zuordnung der Fortbildung gemäß des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)
in Stufe 5.
§ 30
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Sofern ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, erhält
der Prüfling von der Ärztekammer einen Bescheid. Darin sind die
Einzelbewertungen gemäß § 27 enthalten.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist
hinzuweisen.
Sechster Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 31
Wiederholungsprüfung
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden wurde, kann
zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten
Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder
in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so
ist er/sie auf Antrag von diesem Prüfungsteil bzw. diesen Prüfungsbereichen zu
befreien, sofern er/sie sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der
Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 6) wiederholt
werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung finden für
die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung entsprechende Anwendung. Bei der
Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zudem Ort und Datum der
vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
(5) Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung sowie die Bewertung und
Feststellung der Prüfungsergebnisse gelten die §§ 16-30 entsprechend.
(6) Bei einer zu wiederholenden Projektarbeit ist mindestens ein anderer
Prüfungsbereich zu wählen.
Siebter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 32
Einsicht und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen
zu gewähren. Beantragt der Prüfling die Einsichtnahme innerhalb der Frist zur
Einlegung eines Rechtsbehelfs, so muss der Termin zur Einsicht zeitnah, d. h.
vor Ablauf der Frist, ermöglicht werden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind
ein Jahr, die Niederschriften 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten
Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche
Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung vom 5. Mai 2010 (MBl. NRW. S. 649), geändert am 7. Dezember 2013 (MBl. NRW. 2014, S. 305), außer Kraft.
Münster, den 4. März 2024
Dr.
med. Johannes Albert G e h l e
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf, den 13. Januar 2025
Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Prof. Dr. S t o l l m a n n
Die Fortbildungsprüfungsordnung Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfte Berufsspezialistin für ambulante medizinische Versorgung) beziehungsweise Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung (Geprüfter Berufsspezialist für ambulante medizinische Versorgung) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 17.01.2024 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe www.aekwl.de unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gegeben.
Münster, den 22. Januar 2025
Dr. med. Johannes
Albert G e h l e
Präsident
MBl. NRW. 2025 S. 613.