Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 20.5.2025


Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen „United Tribuns“

 

Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen „United Tribuns“

Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen
„United Tribuns“

Bekanntmachung
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
ÖSII1-50004/11#24

Vom 11. Februar 2025

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Verfügung vom 2. August 2022 den Verein United Tribuns“ einschließlich seiner Teilorganisationen „World“, „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“, „Augsburg MC“, „Ingolstadt", „Nürnberg“ und „München““ verboten. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung vom 2. August 2022 (BAnz AT 14.09.2022 B1) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Gegen das Verbot als Teilorganisationen des Vereins "United Tribuns" wurden durch die als Teilorganisationen benannten Vereine "United Tribuns Northside" und „United Tribuns Elbdistrict“ innerhalb der gesetzlichen Frist Klagen am Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss des 6. Senats vom 10. August 2023 (BVerwG 6 A 4.22) festgestellt, dass die Klage des Vereins United Tribuns Elbdistrict“ als zurückgenommen gilt und die Klage des Vereins „United Tribuns Northside“ mit Urteil des 6. Senats vom 24. Juli 2024 (BVerwG 6 A 5.22) abgewiesen; damit ist das Verbot unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil wird nach § 7 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), nachfolgend nochmals bekannt gegeben.

Verfügung:

1.         Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „United Tribuns“ einschließlich seiner Teilorganisationen „World“, „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“; „Augsburg MC“, „Ingolstadt", „Nürnberg“ und „München“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.         Der Verein „United Tribuns“ einschließlich der Teilorganisationen im Inland „Deutschland“, „Heidenheim“, „Northside“, „Sin City“, „Kiel MC“, „Elbdistrict“, „Remscheid“, „South West MC“, „Rhein District“, „Westside“; „Augsburg MC“, „Ingolstadt", „Nürnberg“ und „München“ ist verboten und wird aufgelöst.

3.         Kennzeichen des Vereins „United Tribuns“ einschließlich seiner unter 1. genannten Teilorganisationen dürfen weder verbreitet noch veröffentlicht oder in einer Versammlung verwendet werden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der in der Anlage abgebildeten Kennzeichen des Vereins.

4.         Dem Verein „United Tribuns“ einschließlich seiner vorgenannten Teilorganisationen im Inland sowie seiner Teilorganisation in Bosnien-Herzegowina „United Tribuns World“ ist jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

5.         Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „United Tribuns“ und seiner unter 1. genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und eingezogen.

6.         Forderungen Dritter gegen den Verein „United Tribuns“ oder einer seiner unter 1. genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art und Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „United Tribuns“ oder seiner unter 1. genannten Teilorganisationen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „United Tribuns“ oder seiner unter 1. genannten Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.

7.         Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „United Tribuns“ oder eine seiner unter 1. genannten Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

8.         Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in Nr. 5, 6 und 7 genannten Einziehungen.

Berlin, den 11. Februar 2025
ÖSII1-50004/11#24

Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
 
S c h u l t z

MBl. NRW. 2025 S. 636.


Anlagen: