Bekanntmachung des Abkommens
über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter
in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft
Vom 19. August 1993
Die Länder der Bundesrepublik
Deutschland haben das Abkommen über die Entsendung der Mitglieder und
Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft
geschlossen.
Das
Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Abkommen über
die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter
in den Ausschuss der Regionen
der Europäischen Gemeinschaft
Das
Land Baden-Württemberg,
der
Freistaat Bayern,
das
Land Berlin,
das
Land Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die
Freie und Hansestadt Hamburg,
das
Land Hessen,
das
Land Mecklenburg-Vorpommern,
das
Land Niedersachsen,
das
Land Nordrhein-Westfalen,
das
Land Rheinland-Pfalz,
das
Saarland,
der
Freistaat Sachsen,
das
Land Sachsen-Anhalt,
das
Land Schleswig-Holstein und
das
Land Thüringen
schließen
folgendes Abkommen:
Artikel l
1
Für den in Artikel 198 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft verankerten „Ausschuss der Regionen" (im folgenden „Ausschuss"
genannt) benennt auf die Dauer der Amtszeit des Ausschusses jedes Land ein
Mitglied und einen Stellvertreter.
2
Die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und
Deutscher Städte- und Gemeindebund benennen für drei Sitze den Regierungschefs
der Länder je ein Mitglied und einen Stellvertreter, die gewählte Vertreter von
Gemeinden oder Gemeindeverbänden sein müssen.
3
Für die weiteren der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Sitze benennen die Länder
in der Reihenfolge ihrer Einwohnerzahl - beginnend mit dem Land mit der
höchsten Einwohnerzahl - für jeweils eine Amtszeit des Ausschusses je ein
weiteres Mitglied und einen weiteren Stellvertreter.
4
Die Benennungen erfolgen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Amtszeit.
Artikel 2
Die
von der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagenden Mitglieder des Ausschusses
und ihre Stellvertreter werden von den Regierungschefs der Länder festgestellt
und von dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Bundesregierung
zur Weiterleitung an den Rat übermittelt. Die Regierungschefs legen ihrer
Feststellung die jeweiligen Benennungen nach Artikel l dieses Abkommens
zugrunde.
Artikel 3
Endet
die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Ausschuss vor Ablauf der Amtszeit,
gelten für die Nachbenennung Artikel l und 2 entsprechend.
Artikel 4
Das
Abkommen tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in Kraft. Es
gilt für die Dauer der ersten Amtszeit des Ausschusses und verlängert sich
jeweils um weitere vier Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der
Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz gekündigt wird.
Bonn,
den 27. Mai 1993
Für
das Land Baden-Württemberg Gustav Wabro
Für
den Freistaat Bayern Dr. Thomas Goppel
Für
das Land Berlin Eberhard Diepgen
Für
das Land Brandenburg Manfred Stolpe
Für
die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier
Für
die Freie und Hansestadt Hamburg Thomas Mirow
Für
das Land Hessen Hans Eichel
Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern Berndt Seite
Für
das Land Niedersachsen Jürgen Trittin
Für
das Land Nordrhein-Westfalen Wolfgang Clement
Für
das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping
Für
das Saarland Hans Kasper
Für
den Freistaat Sachsen Steffen Heitmann
Für
das Land Sachsen-Anhalt Dr. Walter Link
Für
das Land Schleswig-Holstein Heide Simonis
Für
das Land Thüringen Bernhard Vogel
MBl. NRW. 1993 S. 1550.