Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder über die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates und der Länder bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften in Ausführung von Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 (BGB1. II, S. 1102 f.) Vom 7. Februar 1988
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder über die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates und der Länder bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften in Ausführung von Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 (BGB1. II, S. 1102 f.) Vom 7. Februar 1988
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und den Regierungen der Länder über die Unterrichtung und Beteiligung
des Bundesrates
und der Länder bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften in
Ausführung von Art. 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28.
Februar 1986 (BGB1. II, S. 1102 f.)
Vom 7. Februar 1988
In Bonn ist am 17. Dezember 1987
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den
Regierungen der Länder über die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates
und der Länder bei Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften in
Ausführung von Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen
Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 (BGB1. II, S. 1102 f.) unterzeichnet
worden.
Die
Vereinbarung wird nachstehend bekannt gemacht.
zwischen
der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Unterrichtung und
Beteiligung des Bundesrates und der Länder bei Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften in Ausführung von Art. 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 (BGB1.
II, S. 1102 f.).
Unterrichtung
des Bundesrats (Art. 2 Abs. l EEAG)
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat laufend und in der Regel
schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, die
für die Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch
Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden
Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Bundesrat zum
frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg in jeweils zwei
Exemplaren.
Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem
Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu
ressortübergreifenden Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften. Die Bundesregierung wird sich bemühen, EG-Datenbanken, die den
Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich sind, auch dem Bundesrat und den
Regierungen der Länder zugänglich zu machen. Einzelheiten müssen gesondert
geregelt werden.
Stellungnahme
des Bundesrats (Art 2 Abs. 2 bis 4 EEAG)
Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die
Bundesregierung den Bundesrat unbeschadet der Unterrichtung nach Teil I dieser
Vereinbarung bei allen Vorhaben, die erkennbar ausschließliche
Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder deren wesentliche Interessen
berühren, über den zeitlichen Rahmen der Behandlung in den Ratsgremien. Dies
gilt grundsätzlich auch für Vorhaben, die nach Auffassung des Bundesrates ausschließliche
Gesetzgebungsmaterien der Länder betreffen oder deren wesentliche Interessen
berühren.
Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in
den Gremien der Europäischen Gemeinschaften anpassen und ergänzen. Zu diesem
Zweck unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat durch ständige Kontakte -
in einer der Sache jeweils angemessenen Form - über wesentliche Änderungen bei
den Vorhaben der Europäischen Gemeinschaften.
Stellungnahmen des Bundesrates sind auch solche, die von einem Beschlussgremium
des Bundesrates abgegeben werden, sofern der Bundesrat ein solches Gremium
errichtet.
Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrats zu einer
ausschließlichen Gesetzgebungsmaterie der Länder ab, so teilt die
Bundesregierung dem Bundesrat die dafür maßgeblichen Gründe in der Regel
schriftlich mit.
Hinzuziehung
von Ländervertretern zu Verhandlungen in Beratungsgremien der Europäischen
Gemeinschaften (Art 2 Abs. 5 EEAG)
Werden in Beratungsgremien des Rats oder der Kommission Vorhaben behandelt, zu
denen dem Bundesrat vor Zustimmung der Bundesregierung zu Beschlüssen der
zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat
unverzüglich über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsgegenstände der
Sitzungen dieser Gremien.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung des Art. 2 Abs. 5 EEAG stellen die
Bundesregierung und die Regierungen der Länder gemeinsam eine Liste der
Arbeitsausschüsse und -gruppen bei Kommission und Rat auf, an denen Vertreter
der Länder teilnehmen können, soweit ausschließliche Gesetzgebungsmaterien oder
wesentliche Interessen der Länder betroffen sind. Diese Liste kann bei Bedarf
einvernehmlich geändert werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieser
Vereinbarung bedarf.
Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Ländervertreter bzw. die die
Vertreter entsendenden Länder. Für die in der Liste erfassten Gremien kann dies
ebenfalls listenmäßig für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Werden
Ländervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung der listenmäßig
benannten Vertreter bestellt, teilt dies der Bundesrat vor den Verhandlungen
mit.
Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen Delegation. Sie sind
inhaltlich an Stellungnahmen des Bundesrats gebunden. Sie können an
Delegationsbesprechungen vor Ort teilnehmen, die zur Vorbereitung der Sitzungen
durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vorbereitungen, die auch von den
Ländervertretern angeregt werden können, bleiben unberührt.
Delegationsleitung und Sprecherrolle liegen bei der Bundesregierung. Ein
Ländervertreter kann in Arbeitsausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des
Delegationsleiters Erklärungen abgeben.
Art 2 EEAG und diese Vereinbarung ersetzen das Verfahren nach dem Briefwechsel
zwischen dem Bundeskanzler und dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 19/26. September 1979.
Diese Vereinbarung gilt auch für Vorhaben, die auf Beschlüsse des Rats und der
im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet
sind.
Unbeschadet des obigen Verfahrens werden ergänzende Formen der fachlichen
Zusammenarbeit und Fachkontakte zwischen Bund und Ländern fortgeführt.
Die Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten des Beobachters der Länder
gegenüber der Bundesregierung und den Gremien der Europäischen Gemeinschaften
bleiben unberührt.
Die Unterlagen der Europäischen Gemeinschaften werden im allgemeinen unabhängig
von ihrer EG-internen Qualifizierung offen weitergegeben.
Das jeweils federführende Ressort in der Bundesregierung trägt dafür Sorge,
dass bei Vorhaben, die ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder
betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat auch dem
Ressort vorliegende vorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung gestellt
werden, die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung sein können.