Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Bekanntmachung des Abkommens über den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union Vom 24. Januar 1997
Bekanntmachung des Abkommens über den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union Vom 24. Januar 1997
Bekanntmachung des Abkommens
Johannes Rau
über
den Beobachter der Länder bei der Europäischen Union
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehendes
Abkommen
Der Beobachter der Länder bei der Europäischen Union (Länderbeobachter) wird,
als gemeinsame Einrichtung der Länder geführt.
Er wird bei der Landesministerin oder dem Landesminister eingerichtet, die oder
der den Vorsitz des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union
führt.
Artikel 2
1
Der Länderbeobachter hat die Aufgabe, den Bundesrat bei der Wahrnehmung seiner
Rechte nach Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 zu den Verträgen vom 25.
März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Atomgemeinschaft (BGB1. II S. 753), Artikel 23 GG i.d.F. des
Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGB1.1 S. 2086),
dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union (EUZBLG) vom 12. März 1993 (BGB1. I S. 313) und der gem. § 9 EUZBLG
getroffenen Bund-Länder-Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung zu
unterstützen und die Länder über für sie bedeutsame Vorgänge im Bereich der
Europäischen Union zu informieren.
Dem Länderbeobachter obliegt vor allem,
1
a) Die Leiterin oder der
Leiter der Einrichtung und die weiteren haupt- und nebenamtlichen Beamten und
Angestellten des höheren und des gehobenen Dienstes werden nach Bericht der
Landesministerin oder des Landesministers, die oder der den Vorsitz des
Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union führt, von der
Europaministerkonferenz benannt.
a) Die in Absatz l a)
genannten hauptamtlichen Bediensteten werden an das Ministerium des Landes, bei
dem der Länderbeobachter eingerichtet ist, abgeordnet.
Die übrigen Dienstkräfte werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der
Einrichtung eingestellt.
Dem Land, das eine Beamtin oder einen Beamten für eine hauptamtliche Tätigkeit
abordnet, zahlen die übrigen Länder für die Abordnungzeit nach dem Schlüssel
des Artikels 4 Nr. 2 einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der
jeweils zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen
jährlichen Sonderzuwendung.
Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Landesministerin oder dem
Landesminister, die oder der den Vorsitz des Bundesratsausschusses für Fragen
der Europäischen Union führt. Die Europaministerkonferenz kann Empfehlungen zur
Ausfüllung dieses Abkommens geben.
a) Die Dienstkräfte des Länderbeobachters erhalten die oberstbehördliche
Stellenzulagen nach den für das Land, bei dem der Länderbeobachter eingerichtet
ist, maßgebenden Vorschriften.
Die Länder tragen den Finanzbedarf des Länderbeobachters gemeinsam.
Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen,
ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht.
Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten
Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um
die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen
Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die
Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni
festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr 2 Jahre vorhergehenden
Haushaltsjahres.
Für 1995 und 1996 wird bezüglich der Steuereinnahmen auf die Daten der
regionalisierten Steuerschätzung in ihrer jeweils aktuellen Fassung zurückgegriffen.
Nach Vorliegen der endgültigen Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs wird
insoweit nachträglich ein Ausgleich vorgenommen.
a) Das Land, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union stellt, nimmt den
Länderbeobachter in seinen Haushaltsplan auf. Für die Haushalts- und
Wirtschaftsführung des Länderbeobachters sind die Vorschriften des Landes
maßgebend, das die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bundesratsausschusses
für Fragen der Europäischen Union stellt.
a) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in
zwei Teilbeträge zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des
Haushaltsplanes fällig.
a) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Länderbeobachters unterliegt der
Prüfung des Rechnungshofes des Landes, das die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union
stellt.
Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über den Beobachter der Länder bei den
Europäischen Gemeinschaften vom 27. Oktober 1988.
Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Es kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den
anderen Ländern.
In diesem Fall bleibt das Abkommen unter den übrigen Vertragsschließenden in
Kraft.