Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Vollzug des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages (24.8.1962)

 

Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Vollzug des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages (24.8.1962)

Verwaltungsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
für den Vollzug des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages
(24.8.1962)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheitswesen,

einerseits,

 

und

1. dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

und

2. dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,

andererseits,

 

wird zum Zwecke der Durchführung des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages - Kapitel 4/Grenzgewässer - vom 8. April 1960 das nachfolgende Verwaltungsabkommen geschlossen:

1.
Von den nach Artikel 65 Abs. l des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages zu benennenden drei deutschen Mitgliedern der Ständigen Deutsch-Niederländischen Grenzgewässerkommission werden der Obmann und dessen Stellvertreter von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den beiden für die Wasserwirtschaft zuständigen Landesministern benannt. Ein Mitglied und sein Stellvertreter werden auf Grund einer Bezeichnung durch den für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen, ein weiteres Mitglied und sein Stellvertreter auf Grund einer Bezeichnung durch den für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister des Landes Niedersachsen entsandt. Die Bundesregierung teilt die Zusammensetzung der Delegation der niederländischen Regierung gemäß Artikel 65 des Grenzvertrages mit.

Behandelt die Kommission Fragen, die nur ein Bundesland berühren, so werden sich die deutschen Mitglieder der Kommission nicht in Gegensatz zu der Auffassung des von dem Minister des betreffenden Landes bezeichneten Mitgliedes stellen.

2.
Für die nach Artikel 68 Abs. l des Grenzvertrages zu bestellenden Unterausschüsse für einzelne Grenzgewässer obliegt es dem jeweiligen für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister des Landes, die Mitglieder auszuwählen und sie der Ständigen Deutsch-Niederländischen Grenzgewässerkommission zu benennen.

3.
Besondere Vereinbarungen für einzelne Grenzgewässer, die nicht von einem Land nach Maßgabe von Artikel 59 des Grenzvertrages getroffen werden, wird die Bundesregierung nur im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Landesminister genehmigen. Das gleiche gilt, wenn die Bundesregierung eine besondere Vereinbarung selbst abschließt.

4.
Wird eine Einigung über Meinungsverschiedenheiten in der Ständigen Deutsch-Niederländischen Grenzgewässerkommission nicht erzielt, so dass die Regierungen sich mit der Angelegenheit gemäß Artikel 67 Abs. l des Grenzvertrages befassen müssen, so wird die Bundesregierung bei dem Bestreben, eine Einigung herbeizuführen, eine abschließende Vereinbarung nur im Einverständnis mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister des betreffenden Landes treffen.

5.
Der für die Wasserwirtschaft zuständige Landesminister teilt der Bundesregierung mit, welche Behörden oder Körperschaften zuständig sind, die in Artikel 60 Abs. 2 des Grenzvertrages vorgesehenen Mitteilungen zu machen.

6.
Einwendungen gegen niederländische Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinne des Artikel 61 des Grenzvertrages wird die Bundesregierung auf Wunsch des für die Wasserwirtschaft zuständigen Landesministers erheben.

7.
Die Bundesregierung wird ihr Einverständnis zu einer „anderen Regelung" im Sinne des Artikel 62 Abs. l des Grenzvertrages nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister des beteiligten Landes geben.

8.
Bei der Besetzung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 70 des Grenzvertrages wird die Bundesregierung den Ständigen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter nur im Benehmen mit den für die Wasserwirtschaft zuständigen Landesministern vorschlagen. Das gleiche gilt für die Abgabe von Erklärungen, die auf die Berufung eines anderen Vorsitzenden oder Stellvertreters gerichtet sind. Den deutschen Beisitzer und den von deutscher Seite zu bestimmenden Sekretär ernennt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister des von dem Streitfall berührten Landes.

9.
Verfahren vor dem Schiedsgericht gemäß Artikel 71 bis 72 des Grenzvertrages führt die Bundesregierung in enger Fühlungnahme mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister des betreffenden Landes.

Bonn, den 26. Juli 1962

Der Bundesminister für Gesundheitswesen Dr. Schwarzhaupt

Düsseldorf, den 8. August 1962

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Meyers

Hannover, den 24. August 1962

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

der Niedersächsische Minister für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten

Kubel

MBl. NW. 1962 S. 1596.