Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Vollzug des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages (24.8.1962)
Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für den Vollzug des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages (24.8.1962)
Verwaltungsabkommen
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den
Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
für den Vollzug des
Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages
(24.8.1962)
und
wird
zum Zwecke der Durchführung des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages -
Kapitel 4/Grenzgewässer - vom 8. April 1960 das nachfolgende
Verwaltungsabkommen geschlossen:
Von den nach Artikel 65 Abs. l des Deutsch-Niederländischen Grenzvertrages zu
benennenden drei deutschen Mitgliedern der Ständigen Deutsch-Niederländischen
Grenzgewässerkommission werden der Obmann und dessen Stellvertreter von der
Bundesregierung im Einvernehmen mit den beiden für die Wasserwirtschaft
zuständigen Landesministern benannt. Ein Mitglied und sein Stellvertreter
werden auf Grund einer Bezeichnung durch den für die Wasserwirtschaft
zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen, ein weiteres Mitglied und
sein Stellvertreter auf Grund einer Bezeichnung durch den für die
Wasserwirtschaft zuständigen Minister des Landes Niedersachsen entsandt. Die
Bundesregierung teilt die Zusammensetzung der Delegation der niederländischen
Regierung gemäß Artikel 65 des Grenzvertrages mit.
Für die nach Artikel 68 Abs. l des Grenzvertrages zu bestellenden
Unterausschüsse für einzelne Grenzgewässer obliegt es dem jeweiligen für die
Wasserwirtschaft zuständigen Minister des Landes, die Mitglieder auszuwählen
und sie der Ständigen Deutsch-Niederländischen Grenzgewässerkommission zu
benennen.
Besondere Vereinbarungen für einzelne Grenzgewässer, die nicht von einem Land
nach Maßgabe von Artikel 59 des Grenzvertrages getroffen werden, wird die
Bundesregierung nur im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft
zuständigen Landesminister genehmigen. Das gleiche gilt, wenn die
Bundesregierung eine besondere Vereinbarung selbst abschließt.
Wird eine Einigung über Meinungsverschiedenheiten in der Ständigen
Deutsch-Niederländischen Grenzgewässerkommission nicht erzielt, so dass die
Regierungen sich mit der Angelegenheit gemäß Artikel 67 Abs. l des
Grenzvertrages befassen müssen, so wird die Bundesregierung bei dem Bestreben,
eine Einigung herbeizuführen, eine abschließende Vereinbarung nur im Einverständnis
mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister des betreffenden Landes
treffen.
Der für die Wasserwirtschaft zuständige Landesminister teilt der
Bundesregierung mit, welche Behörden oder Körperschaften zuständig sind, die in
Artikel 60 Abs. 2 des Grenzvertrages vorgesehenen Mitteilungen zu machen.
Einwendungen gegen niederländische Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinne des
Artikel 61 des Grenzvertrages wird die Bundesregierung auf Wunsch des für die
Wasserwirtschaft zuständigen Landesministers erheben.
Die Bundesregierung wird ihr Einverständnis zu einer „anderen Regelung" im
Sinne des Artikel 62 Abs. l des Grenzvertrages nur im Einvernehmen mit dem
zuständigen Minister des beteiligten Landes geben.
Bei der Besetzung des Schiedsgerichts gemäß Artikel 70 des Grenzvertrages wird
die Bundesregierung den Ständigen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter nur im
Benehmen mit den für die Wasserwirtschaft zuständigen Landesministern
vorschlagen. Das gleiche gilt für die Abgabe von Erklärungen, die auf die
Berufung eines anderen Vorsitzenden oder Stellvertreters gerichtet sind. Den
deutschen Beisitzer und den von deutscher Seite zu bestimmenden Sekretär
ernennt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft
zuständigen Minister des von dem Streitfall berührten Landes.
Verfahren vor dem Schiedsgericht gemäß Artikel 71 bis 72 des Grenzvertrages
führt die Bundesregierung in enger Fühlungnahme mit dem für die
Wasserwirtschaft zuständigen Minister des betreffenden Landes.