Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Bekanntmachung über die Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 Vom 18. 5.1994 ¹)

 

Historisch:

Bekanntmachung über die Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 Vom 18. 5.1994 ¹)

226. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MB1. NW. Nr. 37 einschl.)


Bekanntmachung

über die Vereinbarung

über die Verlängerung des Abkommens

zwischen der Regierung

des Landes Brandenburg

und der Regierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

über umfassende Zusammenarbeit

vom 27. November 1990

Vom 18. 5.1994 ¹)

In Potsdam ist am 26. April 1994 eine Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes.Brandenburg .und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom. 27. November 1990 unterzeichnet worden.

Das Abkommen wird nachstehend bekanntgemacht

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

18. 5. 94 (1)

101

Vereinbarung über die Verlängerung

des Abkommens

zwischen der Regierung des Landes Brandenburg

und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

über

umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990

1. Die Landesregierungen von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen stellen fest, daß sich das Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 bewährt und entscheidend zum Aufbau einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz im Land Brandenburg beigetragen hat

2. Die Landesregierungen von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen stimmen darin überein, daß das Abkommen auch weiterhin eine bedeutsame Grundlage für die umfassende Zusammenarbeit beider Länder bleibt

3. Beide Landesregierungen sind sich darin einig, daß auch in den kommenden Jahren eine Unterstützung aus Nordrhein-Westfalen unerläßlich ist, um den weiteren Aufbau im Land Brandenburg nicht zu gefährden. Das gilt insbesondere für die Bereiche der Justiz, der Finanz-und der Innenverwaltung.

4.. Beide Landesregierungen prüfen, ob und wie die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung neuer gemeinsamer Projekte im Rahmen der Haushaltsmittel gestaltet werden kann.

5. Getragen von dem Willen, die gedeihliche partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen weiterzuführen und zu vertiefen, vereinbaren die Regierungen beider Länder nach Artikel 13 des Abkommens, seine Geltungsdauer zunächst bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern:

6. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft

Geschehen zu Potsdam am 26: 4. 1994 in zwei Urschriften.

Für die Landesregierung Brandenburg

Der Ministerpräsident Manfred Stolpe

Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident Johannes Rau

') MBl. NW. 1994 S. 680. ') MBL NW. 1995 S. 477.