Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Auslegung und Anwendung des Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes RdErl. d. Innenministeriums v. 4.8.1959 – I B 3/13 – 17
Auslegung und Anwendung des Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes RdErl. d. Innenministeriums v. 4.8.1959 – I B 3/13 – 17
Auslegung und
Anwendung des Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes
RdErl. d. Innenministeriums v. 4.8.1959 – I B 3/13 – 17
Die Rechte aus Art. 116 Abs. 2 haben in der Regel alle Personen,
die durch Einzelakt auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen
und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit v. 14. Juli 1933 (RGBl. I
S. 480) oder generell auf Grund der 11. Verordnung v. 25. November 1941 (RGBl.
I S. 722) zum Reichsbürgergesetz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren
hatten.
Art. 116 Abs. 2 Satz 1 gewährt einen Anspruch auf Verleihung
der deutschen Staatsangehörigkeit den Ausgebürgerten selbst und ihren
Abkömmlingen. Bei Ehen, die nach der Ausbürgerung geschlossen worden sind, hat
der Ehegatte dagegen keinen eigenen Anspruch, wenn er nicht selbst ausgebürgert
ist. Für ihn kommt deshalb nur eine Einbürgerung in Frage.
Die in Art. 116 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Personen, die
ihren Wohnsitz nach dem 08. Mai 1945 in Deutschland genommen und einen
gegenteiligen Willen nicht zum Ausdruck gebracht haben, werden so behandelt,
als ob sie niemals ausgebürgert worden wären. Dagegen widerspräche es dem Sinn
der gesetzlichen Bestimmung, wenn eine Ausländerin, die ein Ausgebürgerter
während der Zeit der Ausbürgerung geheiratet hat, nunmehr ebenfalls mit
rückwirkender Kraft deutsche Staatsangehörige geworden wäre, da möglicherweise
ein Wunsch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei solchen Frauen
nicht bestehen wird. Die Einbürgerung kann nur nach den Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts erfolgen.
Frauen, auf die die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2
zutreffen, die aber nach der Ausbürgerung einen Ausländer geheiratet haben,
haben durch die Heirat ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 2 nicht verloren.
Art. 116 Abs. 2 Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn der
Wohnsitz in Deutschland erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes begründet
worden ist oder begründet wird, jedoch muss aus den Umständen hervorgehen, dass
ein dauernder Wohnsitz in Deutschland beabsichtigt ist.
Für das Verfahren bitte ich, folgendes zu beachten:
6.1
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Einbürgerung nach Art
116 Abs. 2 Satz 1 bzw. die Ausstellung der Bescheinigung nach Art 116 Abs. 2
Satz 2 ist mein RdErl. vom 23. April 1959 (SMBl. NRW.102) zu beachten.
6.1.1
Für die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 ist gem. §
17 Abs. 2 1. StARegG das
Bundesverwaltungsamt zuständig. Der Antrag kann formlos vom Ausland aus
unmittelbar oder über eine deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
6.1.2
Ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 116
Abs. 2 Satz 2 kann formlos bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde gestellt
werden.
6.2
Der Antragsteller muss die Tatsachen glaubhaft machen, aus
denen sich ergibt, dass er bis zu dem Zeitpunkt seiner Ausbürgerung im Besitz
der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Heirat oder Einbürgerung
war und dass er diese Staatsangehörigkeit nachträglich aus religiösen,
politischen oder rassischen Gründen verloren hat.
6.3
Bei der Behörde für Inneres – Einwohnerzentralamt – in
Hamburg befindet sich eine vollständige Ausbürgerungskartei, aus der alle von
dem früheren Reichsminister des Innern vorgenommenen Ausbürgerungen ersichtlich
sind.
Bei dem Bundesverwaltungsamt in Köln ist ebenfalls je eine
Kartei vorhanden über
a) Personen, deren Einbürgerung auf Grund des § 1 des
Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen
Staatsangehörigkeit v. 14. Juli 1933
(RGBl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes v. 10. Juli
1935 (RGBl. I S. 1050) widerrufen worden ist
und
b) Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf
Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die
Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S.
480) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1935 (RGBl. I S. 1050) aberkannt
worden ist.
Auskünfte aus den genannten Karteien können zur Beurteilung
der Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Betroffenen formlos eingeholt werden.
In den Auskunftsersuchen sind Vor- und Familienname, Geburtstag und –ort, Wohnsitz
bzw. letzter inländischer Wohnsitz der in Frage kommenden Person – in den
Fällen des § 2 des Gesetzes v. 14. Juli 1933 gegebenenfalls auch die damalige
Einbürgerungsbehörde – anzugeben.
6.4
Soweit deutsche Staatsangehörige auf Grund der 11.
Verordnung v. 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) zum Reichsbürgergesetz die
deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, kann die zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde auf Antrag des ehemaligen deutschen
Staatsangehörigen eine Bescheinigung über den seinerzeit eingetretenen Verlust
ausstellen. Der Inhalt dieser Verlustbescheinigungen muss sich auf die
Erklärung beschränken, dass die betreffende Person die deutsche
Staatsangehörigkeit auf Grund der Vorschriften der 11. Verordnung zum
Reichsbürgergesetz verloren hat. Die Ausstellung einer Entlassungsurkunde kommt
jedoch nicht in Frage, da eine Entlassung als Rechtsgrund für den Verlust nicht
vorliegt.
Die Bescheinigung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 ist
gebührenfrei.
Bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet, bisher RdErl. v. 23.3.1956 (MBl. NRW S. 776) geändert durch RdErl. v. 28.2.1957 (MBl. NRW 1957 S. 589),
19.1.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 137), 25.9.1974 (MBl. NRW. 1974 S. 1474), 20.4.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 942)), 7.8.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 1208), 11.7.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 990), aktualisiert durch Erlassbereinigung 2003.