Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Austausch von Einbürgerungsmitteilungen und Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.10.1962 – I B 3/13 – 12.23

 

Austausch von Einbürgerungsmitteilungen und Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.10.1962 – I B 3/13 – 12.23

Austausch von Einbürgerungsmitteilungen und Mitteilungen
in Staatsangehörigkeitssachen
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.10.1962 – I B 3/13 – 12.23

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Gegenwärtiger Stand der zwischenstaatlichen Vereinbarungen

Die Bundesregierung hat mit den Regierungen folgender Staaten den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen und von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen vereinbart:

1. Australien (Notenwechsel v. 19.9.1950/13.3.1951 und 3.1./12.3.1985, GMBl. 1951 S. 85),

2. Bosnien-Herzegowina (Notenwechsel v. 13.11.1992, BGBl. II S. 1196),

3. Chile (Notenwechsel v. 13.9.1962 und 6.1./29.9.1992, BAnz. Nr. 13 v. 19.1.1963, Bek. v. 24.4.1994, BGBl. II S. 539),

4. Dänemark (Notenwechsel v. 2.11./10.11.1960, BAnz. Nr. 17 v. 25.1.1961, GMBl. 1961 S. 222),

5. Ecuador (Notenwechsel v. 8.7./21.7.1958, BAnz. Nr. 218 v. 12.11.1958, GMBl. 1958 S. 510),

6. Griechenland (Notenwechsel v. 30.7./26.9.1953, GMBl. 1954, S. 49),

7. Irak (Notenwechsel v. 4.3./1.6.1954, GMBl. 1954, S. 490),

8. Italien (ab 1.7.1976 Wiederanwendung der Vereinbarung v. 10.12.1938, die von deutscher Seite inhaltlich durch den RdErl. d. RMdl. v. 23.12.1938 – 1 e 5012 III/38-5059 Ital. – [RMBJiV S. 2193 – 2196] bekannt gemacht, von italienischer Seite im Regierungsanzeiger GAZZETTA UFFICIALE DEL REGNO D’ITALIE Nr. 64 vom 16.3.1939 veröffentlicht worden ist),

9. Japan (Notenwechsel v. 21.4./17.5.1954, GMBl. 1956 S. 252),

10. Kroatien (Notenwechsel v. 31.7./5.10.1992, Bek. v. 26.10.1992, BGBl. II S. 2146),

11. Luxemburg (Notenwechsel v. 10.10./5.11./20.12.1951, GMBl. 1952 S. 17),

12. Malaisischer Staatenbund (Notenwechsel v. 5.9./8.10.1953, GMBl. 1956 S. 251),

13. Mazedonien (Notenwechsel v. 16.12.1993, Bek. v. 26.1.1994, BGBl. II S. 326),

14. Niederlande (Notenwechsel v. 5.9.1951/18.1.1952, GMBl. 1952 S. 61),

15.Österreich (Notenwechsel v. 6.10./13.10.1958, BAnz. Nr. 228 v. 27.11.1958, GMBl. 1958, S. 518),

16. Pakistan (Notenwechsel v. 14.5./19.8.1952, GMBl. 1953 S. 214),

17. Panama (Notenwechsel v. 29.1./9.2.1960, BAnz. Nr. 169 v. 2.9.1960, GMBl. 1960 S. 494),

18. Peru (Notenwechsel v. 20.12.1956, BAnz. Nr. 200 v. 17.10.1961),

19. Serbien-Montenegro (Notenwechsel v. 4.11.1954, 13.1.1955, BAnz. Nr. 36 v. 22.2.1955, GMBl. 1955 S. 65),

20. Schweden (keine förmliche Vereinbarung),

21. Slowenien (Notenwechsel v. 30.3./19.4.1993, Bek. v. 13.7.1993, BGBl. II S. 1261)

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Verfahren bei Einbürgerungsmitteilungen

2.1

Eine Einbürgerungsmitteilung ist nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen erforderlich, wenn Staatsangehörige der Vertragsstaaten durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Einbürgerungsmitteilung ist von der zuständigen Einbürgerungsbehörde nach dem Vollzug der Einbürgerung aufzustellen. Wird für eine Familie oder für mehrere Familienangehörige eine gemeinsame Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, so ist nur eine Einbürgerungsmitteilung erforderlich.

2.2

Die Einbürgerungsmitteilung ist gemäß dem Muster Anlage 1 zu fertigen. Ausgenommen sind Nachweisungen über die Einbürgerung österreicherischer Staatsbürger. Hierfür ist eine Einbürgerungsmitteilung unter Verwendung des Musters Anlage 2 zu fertigen.

Die Einbürgerungsmitteilung wird regelmäßig in einfacher Ausfertigung aufgestellt.

Einbürgerungsmitteilungen für Österreicher sind in doppelter Ausfertigung zu fertigen.

Bei Nachweisungen für Dänemark sind drei Ausfertigungen erforderlich.
2.3

In jeder Einbürgerungsmitteilung ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ ein Hinweis über Vorhandensein und Verbleib der ausländischen Legitimationspapiere des Eingebürgerten aufzunehmen. Vermerke über Reiseausweise für Flüchtlinge nach dem Londoner Abkommen vom 15. Oktober 1946 oder dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 sind  nicht erforderlich. Ungültig gewordene ausländische Legitimationspapiere sind regelmäßig der Einbürgerungsmitteilung anzuheften.

Ist bei der Einbürgerung die frühere Staatsangehörigkeit nicht verloren gegangen, so sind dem Eingebürgerten die ausländischen Legitimationsunterlagen zu belassen.

2.3.1

Von österreichischen Staatsbürgern, die ihre Heimatstaatsangehörigkeit offensichtlich verloren haben, ist neben dem Reisepass auch der Staatsbürgerschaftsnachweis einzuziehen und der Einbürgerungsmitteilung beizufügen. Ergibt sich aus dem im Innenumschlag des Reisepasses eingetragenen Vermerk, dass ein Staatsbürgerschaftsnachweis erteilt worden ist, ohne dass der Inhaber diesen nach der Einbürgerung abgegeben hat, so soll ein Hinweis über den Verbleib des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises in die Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden.

Bei Einzeleinbürgerungen österreichischer Minderjähriger soll unter „Bemerkungen“ ergänzend eingetragen werden, ob die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (Mitwirkung des Vaters, des Wahlvaters, des zuständigen Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts) im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt waren.

2.4

Die Einbürgerungsmitteilung ist von der Einbürgerungsbehörde jeweils unmittelbar nach Vollzug der Einbürgerung dem Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, Postfach 68 01 69, 50735 Köln, zuzuleiten.

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Austausch von Beibehaltungsgenehmigungen

Mit Österreich ist zusätzlich der Austausch von Nachweisungen über erteilte Beibehaltungsgenehmigungen (§ 25 Abs. 2 StAG) vereinbart worden. Diese Nachweisungen sind dem Bundesverwaltungsamt in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Für die Aufstellung der Nachweisung ist das Muster Anlage 3 zu verwenden.

4

Einbürgerungskartei

4.1

Das Bundesverwaltungsamt in Köln erfasst karteimässig alle bekannt werdenden Fälle der Einbürgerung von deutschen Staatsangehörigen im Ausland. Auskünfte aus dieser Kartei können formlos und unmittelbar eingeholt werden.

4.2

Soweit das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde über die Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger im Ausland benachrichtigt, ist die Mitteilung zeitlich unbeschränkt aufzubewahren und für Auskünfte in Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren bereitzuhalten. Hat sich die Zuständigkeit geändert, ist die Mitteilung an die nunmehr zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde abzugeben.   

  

MBl. NRW.1962, S. 1800, geändert durch Rd.Erl. v. 8.5.1964 (MBl. NRW.1964, S. 747), 23.2.1966 (MBl. NRW. 1966 S. 554), 6.1.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 136), 25.10.1973 (MBl. NRW 1973 S. 1874), 29.7.1974 (MBl. NRW. 1974 S. 1056), 22.4.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 942), 27.7.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 1742), 16.6.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1138). Aktualisiert durch Erlassbereinigung 2003.


Anlagen: