Historische SMBl. NRW.
Historisch: Gebühren in Einbürgerungsverfahren - Beteiligung der Kommunen am Gebührenaufkommen der Bezirksregierungen - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10.2002 - 13/13-12.10
Historisch:
Gebühren in Einbürgerungsverfahren - Beteiligung der Kommunen am Gebührenaufkommen der Bezirksregierungen - RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10.2002 - 13/13-12.10
Gebühren in
Einbürgerungsverfahren
- Beteiligung der Kommunen am Gebührenaufkommen der Bezirksregierungen -
RdErl. d. Innenministeriums v. 23.10.2002
- 13/13-12.10
Alle Gebühren im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren
sind bei der Haushaltsstelle Kapitel 03 310 Titel 111 30 - Gebühren für
Einbürgerung - zu vereinnahmen. Der Anteil von 40 %, den die Kommunen erhalten
sollen, ist bei Kapitel 03 310 Titel 633 10 - Erstattungen von
Verwaltungsausgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände für Einbürgerungen - zu
verausgaben. Die Mittel sind übertragbar.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird der Kostenanteil einmal jährlich am 15. Oktober ausgezahlt. Zahlungsempfänger sind die kreisfreien Städte, Kreise und die Großen kreisangehörigen Städte, die die Aufgaben der Ausländerbehörde wahrnehmen. Im Übrigen leiten die Kreise die Hälfte des Kostenanteils an die betreffenden Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs weiter, den Restbetrag vereinnahmen sie. Die Beteiligung der Großen kreisangehörigen Städte als Ausländerbehörden in der vollen Höhe des Kostenanteils ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Städte alle Leistungen erbringen, die mit der Vorbehandlung des Einbürgerungsverfahrens verbunden sind. In solchen Fällen leitet der Kreis die Anträge lediglich mit einem Sichtvermerk an den Regierungspräsidenten weiter.
Zusätzlicher Arbeitsanfall entsteht bei ihm nicht.
MBl. NRW. 2002 S. 1146