Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 22.2.2012
Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 22.2.2012
Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
v. 22.2.2012
Aufgrund Artikel 39 Absatz 2 der Landesverfassung erlasse ich folgende Hausordnung:
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die der
Erfüllung der parlamentarischen Arbeit dienen und der Verwaltung der
Präsidentin bzw. des Präsidenten unterstellt sind.
(2) Die Außenflächen der Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1, insbesondere
der durch Poller markierte Vorplatz, dienen der Repräsentation des Parlaments
als Ganzem. Sie ermöglichen den Zugang zu den Gebäuden und in diesem Rahmen
auch die Kommunikation und Kontaktaufnahme. Jede über diesen Zweck hinausgehende
Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Präsidentin bzw. den
Präsidenten des Landtags.
§ 2
Hausrecht
(1) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen. Für die Verwaltung nimmt die Direktorin beim Landtag bzw. der Direktor beim Landtag oder ihr bzw. sein Vertreter im Amt das Hausrecht im Auftrage der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahr. Die Ausübung des Hausrechts kann weiter übertragen werden. Wird das Hausrecht durch eine weitere Person oder Stelle ausgeübt, kann es die Präsidentin bzw. der Präsident jederzeit wieder entziehen.
(2) Während der Sitzungen der Ausschüsse ist die Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal auf die oder den Ausschussvorsitzenden übertragen.
(3) Neben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ist den Fraktionen in den jeweils zugewiesenen Fraktionsräumen und den Abgeordneten in den jeweils zugewiesenen Abgeordnetenbüros die Ausübung des Hausrechts übertragen. Die Präsidentin bzw. der Präsident übt das Hausrecht nur dann aus, wenn ein Missbrauch des Nutzungsrechts vorliegt.
§ 3 Zutrittsberechtigung
(1)
Zutritt zu den Gebäuden und Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 haben:
a) die Mitglieder des Landtags,
b) die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Beauftragte,
c) die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs,
d) die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
e) die Beschäftigten der Landtagsverwaltung,
f) die Beschäftigten der Fraktionen und der Mitglieder des Landtags,
g) die Mitglieder der Landespressekonferenz.
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner gestattet:
a) Mitgliedern des Deutschen Bundestages,
b) Mitgliedern der Landtage anderer Bundesländer,
c) Mitgliedern des Europäischen Parlaments,
d) Inhaberinnen und Inhabern eines Dienstausweises des Deutschen Bundestages,
einer obersten Landes- oder Bundesbehörde,
e) Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomatenpasses,
f) Ehemaligen Mitgliedern des Landtags,
g) Zeuginnen und Zeugen der Untersuchungsausschüsse,
h) Mitgliedern der Kommissionen des Landtags,
i) zu Anhörungen geladenen Personen,
j) Personen mit einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.
(3) Zutritt ist außerdem gestattet Inhaberinnen und Inhabern und Beschäftigten
von Unternehmen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem
Landtag.
(4)
Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sind zutrittsberechtigt:
a) aufgrund einer Einladung eines Mitglieds des Landtags, einer Fraktion oder
der Verwaltung des Landtags,
b) als Vertreterinnen und Vertreter der Medien bei Vorlage eines vom Landtag
anerkannten Presseausweises oder nach vorheriger Anmeldung bei der Pressestelle
des Landtags,
c) zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Landtags nach Maßgabe freier
Zuhörerplätze,
d) als Besucherinnen und Besucher einer öffentlichen Ausstellung oder des
Landtagsforums während der jeweiligen Öffnungszeiten oder als Besucher einer
öffentlichen Veranstaltung,
e) als Nutzerin oder Nutzer der Bibliothek, des Archivs und anderer
Sondereinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung gemäß § 9.
(5) Besuchergruppen sowie Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher nach Absatz 4
a) erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitglieds des Landtags bzw. ihres
oder seines Beauftragten, einer oder eines Beauftragten einer Fraktion oder
einer bzw. eines Beschäftigten oder Beauftragten der Landtagsverwaltung.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Zutritt kann ganz oder
teilweise versagen, soweit tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine
Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist.
(7) Aufgrund der begrenzten Kapazitäten kann die Zutrittsberechtigung für
Vertreterinnen und Vertreter der Medien in besonderen Fällen über ein
Akkreditierungsverfahren begrenzt werden. Dies gilt auch für die Anfertigung
von Bild-, Film- und Tonaufnahmen nach § 6 Absatz 6.
§ 4 Grundsätze für den Zutritt
(1)
Auf Verlangen des Haussicherungs- und Empfangsdienstes haben alle Personen, die
den Zugang zu den Gebäuden, Gebäudeteilen oder den Grundstücken des Landtags
begehren oder sich darin aufhalten die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und,
soweit sie sich aus § 3 Absatz 2 bis 5 ergibt, den Zweck ihres Aufenthalts
anzugeben.
(2) Sofern ein Tagesausweis ausgegeben wird, ist dieser für die gesamte Dauer
des Besuchs im Landtag sichtbar an der Kleidung zu tragen und nach Beendigung
des Besuchs am Empfang wieder abzugeben. Für die Ausgabe eines Tagesausweises
kann ein Lichtbildausweis als Pfand einbehalten werden. Die Abgabe des
Personalausweises ist nicht erforderlich.
(3) Das
Mitführen von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur
Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Sicherheitskräfte, die
von einer Dienststelle des Bundes oder Landes mit dem Schutz bestimmter
Personen oder Gegenstände beauftragt oder hierzu zugelassen wurden, sowie
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich auf Anforderung im Landtag
aufhalten. Das Mitführen der sonstigen Gegenstände nach Satz 1 ist erlaubt,
soweit dies zur Erledigung dienstlicher Aufgaben notwendig ist.
(4) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind
Diensthunde der Polizei und Assistenzhunde.
(5) Die Besucherinnen und Besucher des Landtagsgebäudes (Einzelbesucherinnen,
Einzelbesucher und Mitglieder von Besuchergruppen) werden von der
Landtagsverwaltung namentlich erfasst. Die namentliche Anmeldung ist
Voraussetzung für den Zutritt. Sie müssen Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen
an der Garderobe abgeben. Hiervon ausgenommen sind kleinere Handtaschen.
(6) Bei allen Besucherinnen und Besuchern sowie bei allen Zutrittsberechtigten
nach § 3 Absatz 2 i) und j) wird durch den Haussicherungs- und Empfangsdienst
eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen. Bei anderen Personen mit
Ausnahme der Zutrittsberechtigten nach § 3 Absatz 1 a) bis e) kann im
Einzelfall eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen werden, soweit
tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Gefährdung
parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist. Für die Personen- und
Gepäckkontrolle können elektronische Kontrollgeräte eingesetzt werden.
(7) Der in § 3 Absatz 1 genannte Personenkreis ist bei Aufenthalt im
Landtag grundsätzlich berechtigt, die Garage des Landtags zu nutzen. Weitere
Regelungen trifft die Garagennutzungsordnung (§ 9 Absatz 4), die auch eine
Nutzung durch weitere Zutrittsberechtigte zulassen kann.
(8) Für die Räume der Landespressekonferenz gelten die Regelungen des Vertrages
vom 9. Mai 1989 in der aktuellen Fassung.
(9) Personen, die die in den Absätzen 1 bis 6 geforderten Sicherheits- und
Ordnungsbestimmungen ablehnen, kann der Zutritt verwehrt werden.
§ 5
Zutritt zum Plenarsaal, zur Tribüne und zu Sitzungsräumen
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Landtags haben bei den Sitzungen:
1.
a) die Mitglieder des Landtags
b) die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Staatssekretäre
c) die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs
2. die den Dienst im Plenarsaal versehenden Beschäftigten der Landtagsverwaltung (einschließlich Gaststenographen)
3. aufgrund besonderer Einlasskarten des Landtags zum Plenarsaal
a) Beschäftigte der Fraktionen, soweit ihr Zutritt insoweit nicht nach § 3 Absatz 6 beschränkt ist
b) Beauftragte von Mitgliedern der Landesregierung.
Die jeweilige Anzahl der Einlasskarten wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags bestimmt.
(2) Die den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung zugeordneten Sitzplätze im Plenarsaal dürfen von anderen Personen nicht benutzt werden.
(3) Die Sitzplätze auf der Zuhörertribüne sind der Presse, den Besuchergruppen, Einzelbesucherinnen und Einzelbesuchern nach § 3 Absatz 4 c und, soweit sie dafür ständig reserviert sind, besonders Berechtigten vorbehalten. Bleiben danach Sitzplätze unbesetzt, können sie von weiteren Berechtigten nach § 3 in Anspruch genommen werden.
(4) An Tagen, an denen keine Plenarsitzungen stattfinden, kann die Tribüne und der Plenarsaal unter sachkundiger Führung des Besucherdienstes betreten werden.
(5) Für öffentliche Ausschusssitzungen gilt Absatz 3 entsprechend. Zeichnet sich ein Teilnahmeinteresse an einer Sitzung ab, das die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze übersteigt, sollen jeweils Plätze für Beauftragte der Landesregierung, Pressevertreterinnen und Pressevertreter sowie Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher gemäß 3 Absatz 4 c gekennzeichnet werden. In diesem Falle kann der Zugang zum Sitzungsraum für diese Gruppen von der vorherigen Erteilung einer Zutrittsberechtigung abhängig gemacht werden.
§ 6 Verhaltensregeln
(1)
In den Gebäuden des Landtags und auf den dazugehörenden Grundstücken ist Ruhe
und Ordnung zu wahren. Flugblätter, Spruchbänder und sonstiges Informationsmaterial
dürfen nicht verteilt oder gezeigt werden. Demonstrationen durch das Tragen von
Kleidung sind ebenso untersagt wie die Verwendung von Kennzeichen, die der
Würde des Landtages oder der Würde von Menschen entgegenstehen. Es ist die Würde
des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Hause Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere hat sich jede Person so zu verhalten, dass die Funktionsfähigkeit
des Parlaments nicht gestört oder gefährdet wird.
(2) In allen Gebäuden und Räumen des Landtags gilt das Rauchverbot des
Nichtraucherschutzgesetzes NRW sowie ein Verbot für die Nutzung elektrischer
Zigaretten. Das Verbot gilt auch im Eingangsbereich unterhalb der Überdachung,
außen vor und neben der Drehtür sowie vor und neben der Besuchertür.
Als Raucherzonen sind folgende Außenbereiche freigegeben:
- zwei von der Wandelhalle aus erreichbare und besonders gekennzeichnete
Terrassen der Ebene 3,
- der überdachte Durchgang neben den Fahrradstellplätzen,
- die Restaurantterrasse während ihrer Öffnungszeiten,
- besonders gekennzeichnete Bereiche der Innenhöfe des Landtags nur für
internes und externes Betriebspersonal,
- die Raucherbereiche der weiteren Dienstgebäude des Landtags.
(3) Auf der Zuhörertribüne und in den Sitzungsräumen sind Bekundungen des
Beifalls, des Missfallens und sonstige laute Äußerungen sowie ungebührliches
Verhalten und Störungen jeglicher Art untersagt.
(4) Der Gebrauch
von Mobiltelefonen, Tablets und ähnlichen Geräten ist auf der Tribüne des
Plenarsaals während der Sitzung untersagt. Auf der Pressetribüne, in den drei
Buchten der Tribüne und im Zuschauerbereich der Sitzungsräume ist das
Telefonieren verboten, die Nutzung von Mobiltelefonen und Tablets im Übrigen
aber zulässig. Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen gelten die Absätze 5 bis 7.
(5) In den
Gebäuden und Einrichtungen des Landtags sowie auf dem durch Poller markierten
Vorplatz und in den Innenhöfen ist die Benutzung von Geräten zur Aufzeichnung,
Übermittlung, Übertragungen oder Weitergabe von Bild und/oder Ton nur mit
Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags gestattet. Die
Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Fotoaufnahmen für den
privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch sind gestattet, soweit die Präsidentin
bzw. der Präsident des Landtags dies nicht im Einzelfall untersagt und der
Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden
hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und Sitzungsräumen nur
dann, wenn keine Sitzungen stattfinden. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.
(6) Den
Vertreterinnen und Vertretern der Medien ist die Anfertigung von Bild-, Film-
und Tonaufnahmen für eine Berichterstattung mit unmittelbarem parlamentarischen
Bezug gestattet. Aufnahmen der Plenarsitzungen dürfen nur ohne Blitzlicht oder
sonstige Zusatzbeleuchtung und nur aus den drei dafür vorgesehenen Buchten der
Tribüne heraus angefertigt werden. Die unautorisierte Ablichtung von Unterlagen
in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist verboten. In den
Sitzungen der Ausschüsse und Enquetekommissionen sind Bild-, Film- und
Tonaufnahmen nicht zugelassen.
(7) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung oder die
Nebenbestimmungen einer Erlaubnis kann die Anfertigung von Bild-, Film- und
Tonaufnahmen ganz oder teilweise untersagt und eine erteilte Erlaubnis ganz
oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden.
§ 7
Anordnungen des Ordnungsdienstes, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot
(1) Der Ordnungsdienst hat die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen. Den Weisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ist der Ordnungsdienst berechtigt, die Personalien von Störerinnen und Störern festzustellen. Soweit erforderlich, ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach den geltenden Vorschriften zulässig.
(3) Im Bedarfsfall sind auf Anordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags alle Bediensteten berechtigt, die Aufgaben des Ordnungsdienstes wahrzunehmen.
(4) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Landtags verwiesen werden.
(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.
§ 8
Strafbestimmungen
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer durch einen solchen Verstoß die Tätigkeit des Landtags hindert oder stört, wird nach § 106 b des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Andere Strafbestimmungen bleiben unberührt.
§ 9
Ergänzende Bestimmungen
(1) Für die Benutzung der Bibliothek und des Archivs sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.
(2) Das Notfallkonzept des Landtags ist Bestandteil dieser Hausordnung.
(3) Bei Veranstaltungen gelten Sicherheitsregeln für den Aufbau und Durchführung von Veranstaltungen im Landtag NRW.
(4) Für die Benutzung der Garage gilt eine Garagennutzungsordnung.
(5) Für die Benutzung weiterer Einrichtungen des Landtags, wie zum Beispiel des Raumes der Stille oder des Sportraumes oder Einrichtungen im Landtag, wie zum Beispiel der Kantine oder des Frisörs, können Sonderregelungen erlassen werden, die Bestandteil dieser Hausordnung sind.
§ 10
Einschränkungen und Ausnahmen
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigung von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken.
(2)
Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet die
Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.
MBl. NRW. 2012 S. 148, geändert durch Bekanntmachung vom 28. März 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 128), 28. Oktober 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 700), 12. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 2), 21. März 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 222).