Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten RdErl. d. Ministerpräsidenten - III A 3 - 02.05.04.07.01 vom 17.7.2009

 

Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten RdErl. d. Ministerpräsidenten - III A 3 - 02.05.04.07.01 vom 17.7.2009

Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten

RdErl. d. Ministerpräsidenten - III A 3 - 02.05.04.07.01
vom 17.7.2009

Zu § 1 Absatz 1

1
Die staatliche Anerkennung einer Rettungstat setzt folgenden Bezug der rettenden Person oder der geretteten Person zu Nordrhein-Westfalen voraus:

1.1
Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz der rettenden Person und der geretteten Person;

1.2
Rettung einer Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, wenn die rettende Person oder die gerettete Person ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land diese Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird;

1.3
Rettung einer Person im Ausland,

- wenn die rettende Person oder die gerettete Person ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat;

- wenn die gerettete Person ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und die rettende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland wohnt, in dem die Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.

2
Die Auszeichnung erfolgt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der rettenden Person und der geretteten Person.

Zu § 2

Ausgestaltung der Rettungsmedaille

1
Die Rettungsmedaille besteht aus einer Silberlegierung und hat einen Durchmesser von 3,3 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen mit der Umschrift „Nordrhein-Westfalen“ und auf der Rückseite die Wörter „Für Rettung aus Gefahr“.

2
Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,5 cm breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist. Zu der Rettungsmedaille gehört als Miniatur eine kleine Schleife in den Farben des Bandes.

Zu § 4 Absatz 1

Verfahren bei Ermittlungen über Rettungstaten

1
Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt durchzuführen, in dessen/deren Gebiet die Rettung erfolgt ist (zu § 1 Nr. 1.1) oder die rettende Person oder die gerettete Person ihren Wohnsitz hat (§ 1 Nrn. 1.2 bis 1.4). Ermittlungen im Ausland führt die Bezirksregierung auf Ersuchen des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

2
Zur Klärung des Sachverhalts sind die rettende Person, die gerettete Person und etwaige Zeugen zu hören. Die Anhörung der rettenden Person und der geretteten Person kann unterbleiben, wenn dies aus wichtigem Grund geboten erscheint und der Sachverhalt anderweitig hinreichend geklärt werden kann.

3
Zur Feststellung, ob für die gerettete Person und die rettende Person Lebensgefahr bestanden hat, ist in nicht eindeutigen Fällen eine sachverständige Stelle zu hören.

4
Soll eine Rettungstat im Bergbau anerkannt werden, so hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt das für den Rettungsort zuständige Bergamt als sachverständige Stelle zu hören.

5
Das Ermittlungsergebnis und ein Vorschlag für eine bestimmte Art der Anerkennung werden dem Ministerpräsidenten auf dem Dienstweg vorgelegt. Die Bezirksregierung nimmt zu dem Vorschlag Stellung.

Zu § 4 Absatz 3

Aushändigung der Rettungsmedaille und der Urkunde über eine öffentliche Belobigung

1
Der Ministerpräsident händigt die Rettungsmedaille mit der Verleihungsurkunde aus.

2
Der Ministerpräsident kann die Aushändigung der Rettungsmedaille und Verleihungsurkunde auf eine andere Stelle übertragen.

3
Die Urkunde über eine öffentliche Belobigung händigt die zuständige Regierungspräsidentin oder der zuständige Regierungspräsident aus, sofern der Ministerpräsident nicht im Einzelfall eine andere Regelung trifft.

MBl. NRW. 2009 S. 402.