Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten RdErl. d. Ministerpräsidenten - III A 3 - 02.05.04.07.01 vom 17.7.2009
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten RdErl. d. Ministerpräsidenten - III A 3 - 02.05.04.07.01 vom 17.7.2009
Verwaltungsvorschrift
zum Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten
RdErl. d. Ministerpräsidenten - III A 3 -
02.05.04.07.01
vom 17.7.2009
Zu § 1 Absatz 1
1
Die staatliche Anerkennung einer Rettungstat setzt folgenden Bezug der rettenden
Person oder der geretteten Person zu Nordrhein-Westfalen voraus:
1.1
Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz
der rettenden Person und der geretteten Person;
1.2
Rettung einer Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, wenn
die rettende Person oder die gerettete Person ihren Wohnsitz im Land
Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land diese Rettungstat staatlich
nicht anerkannt wird;
1.3
Rettung einer Person im Ausland,
- wenn die rettende Person oder die gerettete Person ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat;
- wenn die gerettete Person ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und die rettende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland wohnt, in dem die Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.
2
Die Auszeichnung erfolgt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der
rettenden Person und der geretteten Person.
Zu § 2
Ausgestaltung der Rettungsmedaille
1
Die Rettungsmedaille besteht aus einer Silberlegierung und hat einen
Durchmesser von 3,3 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen mit der
Umschrift „Nordrhein-Westfalen“ und auf der Rückseite die Wörter „Für Rettung
aus Gefahr“.
2
Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,5 cm
breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist. Zu
der Rettungsmedaille gehört als Miniatur eine kleine Schleife in den Farben des
Bandes.
Zu § 4 Absatz 1
Verfahren bei Ermittlungen über Rettungstaten
1
Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von dem Kreis oder der
kreisfreien Stadt durchzuführen, in dessen/deren Gebiet die Rettung erfolgt ist
(zu § 1 Nr. 1.1) oder die rettende Person oder die gerettete Person ihren
Wohnsitz hat (§ 1 Nrn. 1.2 bis 1.4). Ermittlungen im Ausland führt die
Bezirksregierung auf Ersuchen des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
2
Zur Klärung des Sachverhalts sind die rettende Person, die gerettete Person und
etwaige Zeugen zu hören. Die Anhörung der rettenden Person und der geretteten
Person kann unterbleiben, wenn dies aus wichtigem Grund geboten erscheint und
der Sachverhalt anderweitig hinreichend geklärt werden kann.
3
Zur Feststellung, ob für die gerettete Person und die rettende Person
Lebensgefahr bestanden hat, ist in nicht eindeutigen Fällen eine
sachverständige Stelle zu hören.
4
Soll eine Rettungstat im Bergbau anerkannt werden, so hat der Kreis oder die
kreisfreie Stadt das für den Rettungsort zuständige Bergamt als sachverständige
Stelle zu hören.
5
Das Ermittlungsergebnis und ein Vorschlag für eine bestimmte Art der
Anerkennung werden dem Ministerpräsidenten auf dem Dienstweg vorgelegt. Die
Bezirksregierung nimmt zu dem Vorschlag Stellung.
Zu § 4 Absatz 3
Aushändigung der Rettungsmedaille und der Urkunde über eine öffentliche Belobigung
1
Der Ministerpräsident händigt die Rettungsmedaille mit der Verleihungsurkunde
aus.
2
Der Ministerpräsident kann die Aushändigung der Rettungsmedaille und
Verleihungsurkunde auf eine andere Stelle übertragen.
3
Die Urkunde über eine öffentliche Belobigung händigt die zuständige
Regierungspräsidentin oder der zuständige Regierungspräsident aus, sofern der
Ministerpräsident nicht im Einzelfall eine andere Regelung trifft.
MBl. NRW. 2009 S. 402.