Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministerpräsidenten v. 24. 2. 2002
Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministerpräsidenten v. 24. 2. 2002
Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek.
d. Ministerpräsidenten v. 24. 2. 2002
1
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 23. 9. 1986 für
herausragende kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen oder herausragende Leistungen
in anderen Lebensbereichen einen Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen
gestiftet. Der Staatspreis soll an Persönlichkeiten verliehen werden, die dem
Land Nordrhein-Westfalen durch Werdegang und Wirken verbunden sind. Ihr Wirken
muss wesentlich über den Rahmen örtlicher oder regionaler Bedeutung
hinausgehen.
2
Der Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen wird in der Regel jährlich
verliehen.
Die Gesamtsumme des Staatspreises wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Der Preis
kann geteilt werden.
Für die Verleihung des Staatspreises gelten folgende Richtlinien:
3.1
Der Staatspreis wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Die Träger des
Staatspreises erhalten neben dem Geldpreis eine Verleihungsurkunde.
3.2
Der Staatspreis wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist
ausgeschlossen.
3.3
Zur Beurteilung der Leistung, deren Anerkennung durch die Verleihung des
Staatspreises erwogen wird, beruft der Ministerpräsident bis zu sieben
sachverständige Persönlichkeiten, die ihn beraten. Sie sind unabhängig, üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
MBl.
NRW. 2002 S. 492