Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 23. 6. 1988 – I.7-02.05.04.04.01
Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 23. 6. 1988 – I.7-02.05.04.04.01
Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz
über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 23. 6. 1988 – I.7-02.05.04.04.01
Allgemeine
Grundsätze
Bei
der Verleihung des Ordens sollen verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen
der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch
Persönlichkeiten, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen haben.
Verdienste
um das Land können in allen Lebensbereichen erworben werden. Sie sollen
überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen und seiner Bevölkerung zugute gekommen
sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung handeln, die die
auszuzeichnende Persönlichkeit in ihrem Wirkungsbereich für die Allgemeinheit
des Landes erbracht hat.
Sind
die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich
genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, soll der Verdienstorden
des Landes Nordrhein-Westfalen frühestens zwei Jahre nach der letzten
Auszeichnung verliehen werden.
Die
Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein
rechtfertigt die Verleihung des Ordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein
äußerer Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag zugrunde liegt, kommen nicht in
Betracht.
Verdienste
im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung des Ordens sein,
wenn sie weit über die Erfüllung dienstrechtlicher Pflichten hinausgehen.
Vorstrafen
Eine
Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem
Verdienstorden aus.
Bei
einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem
Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGB1.1 S. 1229, ber. 1985 I S. 195) nicht mehr in das
Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung
einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt
ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis
aufgenommen werden, sind Verurteilungen i. S. des § 34 Abs. l Nr. l BZRG
gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden
erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt
worden ist.
Die
Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem
Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
Vorschlagsrecht
Das
Vorschlagsrecht richtet sich nach § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. Danach sind
vorschlagsberechtigt:
Die
Zuständigkeit richtet sich nach der überwiegend anzuerkennenden Leistung.
Initiativverleihungen
des Ministerpräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine
Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.
Verfahren
Anregungen
für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten, an
eine diesen nachgeordnete Behörde, an die Gemeinden oder an die Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen richten. Wer seine eigene Auszeichnung anregt,
kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
Bei
Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der Landesregierung zu
hören, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist. Sofern es sich um
Bedienstetedes Bundes handelt, ist die zuständige oberste Bundesbehörde über
den Vorschlagsberechtigten zu hören.
Sofern
der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung des Ordens für begründet
hält, leitet er dem Chef der Staatskanzlei einen Ordensvorschlag zu.
Der
Vorschlag enthält:
Bei
einem ausländischen Staatsangehörigen holt der Vorschlagsberechtigte eine
Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein.
Alle
Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch
die vom Ministerpräsidenten oder von den Vorschlagsberechtigten hierzu
allgemein oder im Einzelfall ermächtigten Stellen gegeben werden.