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Erlass des Ministerpräsidenten über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1959

 

Erlass des Ministerpräsidenten über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1959

Erlass des Ministerpräsidenten
über die
Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 12. Oktober 1959


Die Landesregierung hat am 18. März 1959 beschlossen:

1
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher und turnerischer Leistungen sowie besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Sport- und Turnorganisationen stiftet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine Sportplakette.
2
Die Verleihungsrichtlinien, das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der Sportplakette bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Kultusminister.

Auf Grund dieses Beschlusses der Landesregierung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Kultusminister:

1
Verleihungsrichtlinien
1.1
Die Sportplakette wird in jedem Jahr an höchstens zwanzig Personen verliehen.
1.2
Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer sich überragende Verdienste um den Sport erworben hat:
1.2.1
als aktiver Sportler,
1.2.2
in wenigstens zehnjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Turn- und Sportbewegung.
1.3
Mit der Sportplakette wird nur ausgezeichnet,
1.3.1
wer im Lande Nordrhein-Westfalen seinen ständigen Wohnsitz hat,
1.3.2
wer zwar in einem anderen Bundesland wohnt, aber seine anzuerkennenden Verdienste innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat,
1.3.3
wer nach seinem allgemeinen Verhalten einer staatlichen Ehrung würdig ist.

2
Verfahren
2.1
Die Sportplakette wird namens der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen von dem Ministerpräsidenten verliehen.
2.2
Vorschlagsberechtigt sind:
2.2.1
der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. für seinen Bereich,
2.2.2
die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. für ihren Bereich und für die Mitglieder ihrer Vereine,
2.2.3
die Bezirksregierungen für solche Personen, die keiner Mitgliederorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. angehören.
2.3
Die Vorschläge sind dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport bis zum 15. September eines jeden Jahres zuzuleiten.
2.4
Beim Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird ein Auswahlausschuss eingerichtet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport berufen werden. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport bestimmt den Vorsitzenden des Auswahlausschusses.
2.5
Der Auswahlausschuss hat die Aufgabe, die Vorschläge zu prüfen und eine Empfehlung abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Verleihung der Sportplakette in Frage kommen.
2.6
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport legt die Vorschläge mit der Empfehlung des Auswahlausschusses und mit seiner Stellungnahme jeweils bis zum 30. November eines jeden Jahres dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vor.
2.7
Die Sportplakette wird den Beliehenen mit einer vom Ministerpräsidenten unterschriebenen Verleihungsurkunde durch den Ministerpräsidenten oder in seinem Auftrag durch den Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport überreicht.

3
Ausgestaltung der Sportplakette
Die Sportplakette besteht aus einer kreisrunden silbernen Medaille. Sie hat einen Durchmesser von 10,5 cm. Sie zeigt in der Mitte das Bild eines Stadions mit sechs Laufbahnen und zwei stilisierte Lorbeerzweige. Auf der Rückseite zeigt sie das Landeswappen mit der Umschrift „Für hervorragende Verdienste um den Sport. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen". Im Einvernehmen mit dem Kultusminister.


MBl. NRW. 1959 S. 2777, geändert am 6.5.1971 (MBl. NRW. 1971 S. 990), 12.10.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 2224), 6.12.1995 (MBl. NRW. 1996 S. 202).


Anlagen: