Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Erlass des Ministerpräsidenten über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1959
Erlass des Ministerpräsidenten über die Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1959
Erlass des Ministerpräsidenten
über die
Sportplakette des Landes Nordrhein-Westfalen
vom
12. Oktober 1959
Die Landesregierung hat am 18. März 1959 beschlossen:
1
Zur Anerkennung hervorragender sportlicher und turnerischer Leistungen sowie besonderer
Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Sport- und Turnorganisationen
stiftet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine Sportplakette.
Die Verleihungsrichtlinien, das Auswahlverfahren und die Ausgestaltung der
Sportplakette bestimmt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem
Kultusminister.
Auf Grund dieses Beschlusses der Landesregierung bestimme ich im Einvernehmen
mit dem Kultusminister:
1
Verleihungsrichtlinien
1.1
Die Sportplakette wird in jedem Jahr an höchstens zwanzig Personen verliehen.
1.2
Mit der Sportplakette kann ausgezeichnet werden, wer sich überragende
Verdienste um den Sport erworben hat:
1.2.1
als aktiver Sportler,
1.2.2
in wenigstens zehnjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit in der Turn- und
Sportbewegung.
1.3
Mit der Sportplakette wird nur ausgezeichnet,
1.3.1
wer im Lande Nordrhein-Westfalen seinen ständigen Wohnsitz hat,
1.3.2
wer zwar in einem anderen Bundesland wohnt, aber seine anzuerkennenden
Verdienste innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat,
1.3.3
wer nach seinem allgemeinen Verhalten einer staatlichen Ehrung würdig ist.
2
Verfahren
2.1
Die Sportplakette wird namens der Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen von dem Ministerpräsidenten verliehen.
2.2
Vorschlagsberechtigt sind:
2.2.1
der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. für seinen Bereich,
2.2.2
die Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. für
ihren Bereich und für die Mitglieder ihrer Vereine,
2.2.3
die Bezirksregierungen für solche Personen, die keiner Mitgliederorganisation
des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. angehören.
2.3
Die Vorschläge sind dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
bis zum 15. September eines jeden Jahres zuzuleiten.
2.4
Beim Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird ein
Auswahlausschuss eingerichtet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom
Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport berufen werden. Das
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport bestimmt den
Vorsitzenden des Auswahlausschusses.
2.5
Der Auswahlausschuss hat die Aufgabe, die Vorschläge zu prüfen und eine
Empfehlung abzugeben, welche Vorgeschlagenen in erster Linie für die Verleihung
der Sportplakette in Frage kommen.
2.6
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport legt die Vorschläge
mit der Empfehlung des Auswahlausschusses und mit seiner Stellungnahme jeweils
bis zum 30. November eines jeden Jahres dem Ministerpräsidenten zur
Entscheidung vor.
2.7
Die Sportplakette wird den Beliehenen mit einer vom Ministerpräsidenten
unterschriebenen Verleihungsurkunde durch den Ministerpräsidenten oder in
seinem Auftrag durch den Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
überreicht.
3
Ausgestaltung der Sportplakette
Die Sportplakette besteht aus einer kreisrunden silbernen Medaille. Sie hat
einen Durchmesser von 10,5 cm. Sie zeigt in der Mitte das Bild eines Stadions
mit sechs Laufbahnen und zwei stilisierte Lorbeerzweige. Auf der Rückseite
zeigt sie das Landeswappen mit der Umschrift „Für hervorragende Verdienste um
den Sport. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen". Im
Einvernehmen mit dem Kultusminister.
MBl. NRW. 1959 S. 2777, geändert am 6.5.1971 (MBl. NRW. 1971 S. 990),
12.10.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 2224), 6.12.1995 (MBl. NRW. 1996 S. 202).
Anlagen: