Historische SMBl. NRW.
Historisch: Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens RdErl. d. Innenministers v. 24. 4. 1985 -V B 4 - 4.373 – 0
Historisch:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens RdErl. d. Innenministers v. 24. 4. 1985 -V B 4 - 4.373 – 0
Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über die Stiftung eines
Feuerwehr- Ehrenzeichens
RdErl.
d. Innenministers v. 24. 4. 1985 -V B 4 - 4.373 – 0
Aufgrund des § 8
des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23. November 1954 (GS. NW. S. 138), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800),
- SGV. NW. 113 - wird bestimmt:
1
Die kreisangehörigen Gemeinden,
Kreise und kreisfreien Städte sowie die Unternehmen mit Werkfeuerwehren
schlagen die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens auf dem Dienstwege - über
die Regierungspräsidenten - vor.
2
Die der Aufsicht der Bergbehörden
unterstehenden Betriebe mit Werkfeuerwehren reichen die Vorschläge über die
Bergämter und das Landesoberbergamt dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr ein.
Vorschläge auf Verleihung des
Feuerwehr-Ehrenzeichens müssen den Zunamen, den Vornamen, das Geburtsjahr sowie
Angaben über die Dienstzeit und den Dienstgrad in der Feuerwehr enthalten. In
den Fällen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes ist das die Verleihung der Auszeichnung
rechtfertigende besondere Verdienst um das Feuerschutzwesen oder das besonders
mutige und entschlossene Verhalten im Feuerwehreinsatz darzulegen.
Maßgebend für die Berechnung der
Dienstzeiten nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist die Dauer des aktiven Dienstes in
einer Feuerwehr oder Jugendfeuerwehr. Getrennte Dienstzeiten werden
zusammengezählt.
5
Grundwehrdienstzeiten in der
Bundeswehr und vergleichbare Zeiten sind zu berücksichtigen, wenn der Eintritt
in eine Feuerwehr vor der Heranziehung zum Wehrdienst liegt.
Feuerwehrdienstzeiten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen sind
anzurechnen.
6
Um sicherzustellen, dass
Feuerwehr-Ehrenzeichen aus Anlass einer Dienstzeitehrung rechtzeitig verliehen
werden, sind die Vorschläge den Regierungspräsidenten oder im Falle der Nr. 2.
dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr zum ersten des
Vierteljahres einzureichen, das dem Verleihungsvierteljahr vorausgeht.
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr und die Regierungspräsidenten übersenden mir die
eingegangenen Vorschläge jeweils zum 15. l, 15. 4., 15. 7. und 15. 10. jeden
Jahres in Vorschlaglisten nach Formblatt (Anlage l und 2) in zweifacher
Ausfertigung.
8
Liegen Tatsachen vor, die gemäß § 6
des Gesetzes eine Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens rechtfertigen, so hat
die nach Nrn. 1. und 2. vorschlagsberechtigte Stelle dem Regierungspräsidenten
bzw. dem Landesoberbergamt zu berichten. Diese Dienststelle hört den
Betroffenen und legt das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Innenminister - das
Landesoberbergamt über den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -
zur Entscheidung vor.
9
Die Entscheidung über die
Entziehung des. Feuerwehr-Ehrenzeichens ist dem Inhaber zuzustellen. Das
Feuerwehr-Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind einzuziehen.
Dieser RdErl. tritt am ersten Tage
des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft 1).
Im Einvernehmen
mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
1) MBl. NRW. ausgegeben am 7. Juni 1985
Anlagen: