Historische SMBl. NRW.
Historisch: Nordrhein-Westfalen-Zeichen RdErl. d. Innenministeriums - 12 - 34.02.02 v. 1.10.2009
Historisch:
Nordrhein-Westfalen-Zeichen RdErl. d. Innenministeriums - 12 - 34.02.02 v. 1.10.2009
Nordrhein-Westfalen-Zeichen
RdErl. d. Innenministeriums - 12 - 34.02.02
v. 1.10.2009
1.
Verbände, Vereine, Unternehmen und Privatpersonen aus Nordrhein-Westfalen
äußern regelmäßig den Wunsch, das Landeswappen verwenden oder abbilden zu
dürfen, etwa als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu Nordrhein-Westfalen oder der
Verbundenheit zum Land Nordrhein-Westfalen oder als Bestandteil von Briefbögen.
Diesem Wunsch kann nicht entsprochen werden, weil das Landeswappen nach seiner historischen und rechtlichen Funktion grundsätzlich staatlichen Stellen vorbehalten ist (§§ 1, 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 - GV. NRW. S. 140 -, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 - GV. NRW.S. 215 - SGV. NRW. 113 -).
2.
Um dem bestehenden Bedürfnis zu entsprechen, die Verbundenheit mit dem Land
Nordrhein-Westfalen durch Verwendung eines Symbols zum Ausdruck zu bringen,
erteile ich hiermit gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des
Landeswappens folgende allgemeine Genehmigung:
Zur Verwendung durch Jedermann gebe ich das nachfolgend abgebildete „Nordrhein-Westfalen-Zeichen“ unter folgenden Maßgaben frei:
a) Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht missbräuchlich verwendet werden (z.B. im Zusammenhang mit Inhalten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, die dem Ansehen oder den Interessen des Landes schaden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten).
b) Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht verwendet werden, wenn in dem jeweiligen Zusammenhang der Anschein entstehen kann, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt.
Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Maßgaben kann die Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens im Einzelfall untersagt werden.
3.
Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf ausschließlich in den Landesfarben (Anlage:
Abb. 1) oder in Schwarz-Weiß (Anlage: Abb. 2) verwendet werden.
4.
Mit diesem RdErl. tritt mein Runderlass v. 17.2.1984
(MBl. NRW. S. 186) zum NRW-Wappenzeichen außer Kraft.
5.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem
Ministerpräsidenten - Chef der Staatskanzlei -.
MBl. NRW. 2009 S. 530.
Anlagen: