Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Bereinigung des Landesrechts; hier: Herausgabe einer Loseblattsammlung des gesamten Landesrechts RdErl. d. Innenministers v. 26. 1. 1962 — I B 3/15 — 20.69 ¹)

 

Historisch:

Bereinigung des Landesrechts; hier: Herausgabe einer Loseblattsammlung des gesamten Landesrechts RdErl. d. Innenministers v. 26. 1. 1962 — I B 3/15 — 20.69 ¹)

38. Ergänzung —.SMBI. NW. — (Stand: 15. 8.1964 = MB1. NW. Nr. 97 einschl.)

26.1.62(1)


Bereinigung des Landesrechts; hier: Herausgabe einer Loseblattsammlung des gesamten Landesrechts

RdErl. d. Innenministers v. 26. 1. 1962 — I B 3/15 — 20.69 ¹)

I.

Eine übersichtliche und zuverlässige Znsammenstellung des geltenden Rechts wird vom Gesetzgeber, den Behörden und den Bürgern als dringend erforderlich empfunden. Im Lande Nordrhein-Westfalen ist diesem Anliegen schon frühzeitig entsprochen worden: Die auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Bereinigung des neueren Landesrechts vom 4. Juni 1957 (GV. NW. S. 119 / SGV. NW. 114) herausgegebene „Sammlung des bereinigten Landesrechte. Nordrhein-Westfalen — GS. NW. — 1945 — 1956" brachte die in den Jahresbänden des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen verkündeten Rechtsvorschriften auf den neuesten Stand und machte die durch Änderungen- unübersichtlich gewordenen Verkün-dungsblätter für den praktischen Gebrauch entbehrlich.

Inzwischen ist auch das preußische Recht, das als nordrhein-westfälisches Landesrecht fortgilt, bereinigt worden. Die aufrechterhaltenen Vorschriften sind in bereinigter Fassung unter der Bezeichnung „Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts — PrGS. NW. — 1806 — 1945" als Sonderband des Gesetz-und Verordnungsblattes (Anlage l zu dem Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7. November 1961, GV. NW. S. 325 / SGV. NW.. 114) veröffentlicht worden.

Schon bei der Herausgabe der GS. NW. war klar, daß sich die Rechtsbereinigung nicht in einem einmaligen gesetzgeberischen Akt erschöpft, sondern daß vielmehr nach einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahrer die Sammlung auf den neuesteh Stand gebracht werden müsse. Auch die jetzt in der PrGS. NW. abgedruckten Rechtsvorschriften müßten zu gegebener Zeit erneut bereinigt werden. Es drängte sich deshalb bei der Bereinigung des preußischen Rechts von selbst auf, auch die Sammlung der Rechtsvorschriften zu dem hierfür besonders günstigen Zeitpunkt auf die Loseblattform umzustellen und damit die grundlegenden Bereinigungsarbeiten abzuschließen. Denn damit kann die von der Praxis an eine Vorschriftensammlung gestellte Forderung, den Vorschriftenbestand stets in der neuesten Fassung zur Verfügung zu stellen, auch für den Bereich der Rechtsvorschriften erfüllt werden. Für die Verwaltungsvorschriften ist diese Forderung schon 1960 mit der Herausgabe der SMBI. NW. verwirklicht worden. Es wäre auf die Dauer unbefriedigend, wenn die technischen Hilfsmittel für das Auffinden und Benutzen der Rechtsvorschriften nicht ebenso vollkommen wären wie für die Verwaltungsvorschriften.

Die Landesregierung hat deshalb beschlossen, eine Loseblattsammlung herauszugeben, die das . gesamte nordrhein-westfälische Landesrecht aufnehmen soll. Die Vorarbeiten hierfür sind in Zusammenarbeit aller Ressorts der Landesregierung abgeschlossen. Nachdem der Landtag zur Finanzierung des Vorhabens, einen erheblichen Zuschuß bewilligt hat, damit im Interesse der Bezieher der Preis .des Grundwerks möglichst niedrig gehalten werden kann, wird mit der Drucklegung in näch-. ster Zeit begonnen. Die Sammlung erscheint, da sie überwiegend — vor allem in Zukunft — Rechtsvorschriften enthalten wird, die im GV. NW. verkündet worden sind, unter dem Titel

„Sammlung des bereinigten Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen — SGV. NW.—".

Mit der Auslieferung der Sammlung kann etwa im Mai 1962 gerechnet werden.

II.

Zur Einführung der Sammlung gebe ich folgende Hinweise:

1. Inhalt und Umfang der Sammlung

In das Grundwerk der Sammlung werden die noch geltenden und auf den neuesten Stand gebrachten Vorschriften aus der GS. NW., den anschließenden

Jahrgängen des GV. NW. und der PrGS. NW. aufge- 1141 nommen. Die als Landesrecht fortgeltenden Bestim- l l "T l mungen des früheren Reichsrechts sollen später in bereinigter Form gleichfalls in.die Sammlung eingehen.

Das Grundwerk wird drei Bände umfassen, die noch für geraume Zeit.aufnahmefähig bleiben.

2. Technik und Systematik der Sammlung

Die Sammlung erscheint in Loseblattform. Die Sammelbände (Hartpappe mit blauem Leinen bezogen) sind mit einer Achtlochmechanik ausgestattet, die den Inhalt besonders zuverlässig und schonend festhält.

Der Inhalt der Sammlung ist nach der systematischen Gliederung geordnet, nach der schon die GS. NW. aufgebaut ist.. Ihr entspricht auch die Gliederung der PrGS. NW. Auch die SMBI. NW. folgt dem gleichen System, allerdings — entsprechend dem größeren Vorschriftenbestand— mit feinerer Untergliederung. Diese einheitliche Gliederung nach Sachgebieten ermöglicht es dem Benutzer, die zu einem bestimmten Sachgebiet ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften un- • ter den gleichen Ordnungsmerkmalen aufzufinden.

3. Vereinfachungswirkung der Sammlung

Der Benutzer findet in der Sammlung sämtliche Vorschriften des Landesrechts, nach Sachgebieten geordnet, in der geltenden Fassung. Die Sammlung wird durch Ergänzungslieferungen nach dem Muster der Ausgabe C des MB1. NW. auf dem laufenden gehalten, die in etwa monatlicher Folge erscheinen. Dadurch ist gewährleistet, daß der mit der Herausgabe der Sammlung erzielte „Bereinigungseffekt" nicht mit fortschreitender Zeit durch die künftige Landesgesetzgebung überholt wird. Die sich laufend vollziehende Bereinigung läßt besondere Bereinigungsmaßnahmen, die besonders vor der Herausgabe der GS. NW. und der PrGS. NW. einen erheblichen Aufwand an Arbeit, Zeit und Kosten verursacht haben, künftig entbehrlich werden.

Die Jahrgangsbände des GV. "NW. behalten als chronologische Verkündungsnachweise noch Bedeutung. Sie brauchen deshalb nur noch in wenigen Stücken gebunden und aufbewahrt zu werden. Als Arbeitsgrundlage wird die SGV. NW. in Loseblattform allen Anforderungen entsprechen. Deshalb werden die bisher üblichen Anschlußverzeichnisse und Hinweismarken, mit denen die GS. NW. und die Jahrgangsbände des GV. NW. — wenn auch in unvollkommener Form — auf dem laufenden gehalten wurden, nicht mehr geliefert. Die hierfür bisher intern geleistete Arbeit wird dem Benutzer künftig unmittelbar nutzbar gemacht. Statt eines Hinweises auf die Änderungs-yorschrift, der ihm noch keine Arbeitsgrundlage gibt, erhält der Benutzer alsbald die geänderte Vorschrift in der Neufassung. Statt eines bloßen Hinweises im Anschlußverzeichnis, daß der Vorschriftenbestand eines Sachgebietes durch eine neue Vorschrift ergänzt worden sei, findet der Benutzer.die neue Vorschrift nicht nur in dem Bestandsverzeichnis, das jedem Sachgebiet vorangestellt ist, sondern auch in vollem Wortlaut im Anschluß an den bisherigen yorschriften-bestand.

Gliederungsverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Verweisungen und erläuternde Fußnoten machen die Sammlung zu einem leicht zu handhabenden Hilfsmittel für die tägliche Praxis.

4. Abschluß Wirkung der Sammlung

Der Sammlung ist rechtlich weder positiv noch negativ eine Abschlußwirkung beigelegt. Sie enthalt deshalb eine rechtsverbindliche Aussage weder darüber, daß die Vorschriften so, wie sie abgedruckt sind, auch gelten,'noch darüber, daß die nicht abgedruckten Vorschriften außer Kraft getreten sind. Dieäe formalrechtliche Einschränkung ist indessen für die Praxis ohne Belang. Denn selbst bei den auf besonderen Rechtsgrundlagen beruhenden Sammlungen ist bisher stets davon abgesehen worden, diesen die positive Wirkung zu verleihen, daß die Vorschriften in der abgedruckten Form verbindlich sind. Im übrigen kann sich der Benutzer darauf verlassen, daß nicht aufgenom-

') MBI. NW. 1962 S. 290.

26. 1. 62 (1)

246. Ergänzung - SMBI. NRW. - (Stand 15. 10. 1999)

mene Rechtsvorschriften nicht mehr gelten. Er kann darüber hinaus auch darauf vertrauen, daß jede Bestimmung in der bereinigten Form gilt, die sie bei der Aufnahme in die Sammlung erhalten hat. Die Zuverlässigkeit der vorgenommenen Änderung kann im Bedarfsfall, z. B. bei der gerichtlichen Nachprüfung, mit Hilfe der Fußnoten festgestellt werden, in denen jede Änderung belegt ist.

III.')

') Abschnitt III gegenstandslos durch Zeitablauf. ') MB1. NW. 1964 S. 65. ') MB1. NW. 1970 S. 1000.