Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 10.3.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 326.

 


Historisch: Bereinigung der Verwaltungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen; hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“ RdErl. d. Innenministers v. 11.5.1960 - I B 3/15 – 18.16

 

Historisch:

Bereinigung der Verwaltungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen; hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“ RdErl. d. Innenministers v. 11.5.1960 - I B 3/15 – 18.16

Bereinigung der Verwaltungsvorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen;
hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung desMinisterialblattes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“
RdErl. d. Innenministers v. 11.5.1960 -
I B 3/15 – 18.16

A. Allgemeines

1.
Das Grundwerk der Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)
wird ab Ende April 1960 ausgeliefert. Diese Sammlung schließt an die „Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen (GS. NW.)“ an, die in Ausführung des Gesetzes zur Bereinigung des neueren Landesrechts vom 4. Juni 1957 (GV. NW. S. 119) am 3. Dezember 1957 herausgegeben worden ist. Die Herausgabe der SMBl. NW. stellt somit eine weitere Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Vorschriftenbestandes dar.

2.
Die Sammlung erscheint in Loseblattform.
Das Grundwerk umfasst 8 Bände, welche auch die in nächster Zeit zu erwartenden Veröffentlichungen aufnehmen können. Die Sammlung ist nach Sachgebieten geordnet, die durch Gliederungsnummern in Angleichung an die Sammlung des bereinigten Landesrechts gekennzeichnet sind. Sie wird durch die Ausgabe C des Ministerialblattes, die gleichfalls in Loseblattform erscheint, fortgeführt.

3.
Die Sammlung bezweckt,
die geltenden Verwaltungsvorschriften übersichtlich zusammenzufassen. Die bis zur Herausgabe der Sammlung erschienenen Bekanntmachungsblätter, welche von der Bereinigung erfasst worden sind, werden entbehrlich. Zum Teil sind sie als Arbeitsgrundlage auch nicht mehr verwendbar, weil für die Herausgabe des Grundwerks zahlreiche Verwaltungsvorschriften geändert worden sind. Diese Änderungen werden außerhalb des Grundwerks nicht bekanntgemacht.

An die Stelle der etwa 8500 in der Zeit von 1945 bis 1959 veröffentlichten Verwaltungsvorschriften treten die etwa 1800 weiterhin gültigen Verwaltungsvorschriften des Grundwerks, die auf dem laufenden gehalten werden. Handakten für den von der Bereinigung erfassten Vorschriftenbestand brauchen nicht mehr geführt zu werden. Sucharbeiten bleiben dem Sachbearbeiter in Zukunft erspart. Dadurch wird die Gefahr gemindert, dass bei Entscheidungen nicht mehr geltende Vorschriften angewandt oder geltende Vorschriften nicht berücksichtigt werden.

B. Rechtswirkung der Sammlung

4.
Die negative Abschlusswirkung
der Sammlung hat die Landesregierung in der Verwaltungsverordnung vom 11. Mai 1960 festgelegt.

Damit treten die in der Sammlung nicht aufgenommenen Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe des § 1 der Verw.VO. vom 11. Mai 1960 am 1. Juli 1960 außer Kraft.

5.
Unberührt
von der negativen Abschlussklausel bleiben

a) Verwaltungsvorschriften

aa)  die in anderen als den in § 1 der Verw.VO. genannten Bekanntmachungsblättern veröffentlicht worden sind; hierunter fallen alle bis zum Kriegsende erschienenen Bekanntmachungsblätter und für die folgende Zeit das Justizministerialblatt und das Amtsblatt des Kultusministeriums,

bb)   die nicht veröffentlicht oder

cc)    die in die Bereinigung nicht einbezogen worden sind; hierzu gehören Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Wiedergutmachung und solche Verwaltungsvorschriften, die ausdrücklich oder ihrem Inhalt nach auf eine bestimmte Zeit befristet sind (z.B. die nur für ein Jahr geltenden Haushaltsbestimmungen, Richtlinien des Landesjugendplanes, Wahlbestimmungen).

b) Bekanntmachungen

aa)    über Ungültigkeitserklärungen (z.B. von Ausweisen, Urkunden u.ä.),

bb)   über amtliche Verzeichnisse und Listen (z.B. der Lehrtierärzte, öffentlich bestellten Vermessungs- und Prüfingenieure u.ä.),

cc)    über Zulassungen und Genehmigungen (z.B. von Sprengmitteln, Feuerlöschgeräten, Lotterien und Sammlungen u.ä.),

dd)   über Einziehungen (z.B. von Seren und Impfstoffen u.ä.),

ee)    sonstiger Art (z.B. des Landeswahlleiters; über Verkehrstarife und Belohnungen u.ä.).

6.
Die Verwaltungsverordnung vom 11. Mai 1960 brauchte die Frage nicht zu regeln, welche Verwaltungsvorschriften der Prüfung abgeschlossener Tatbestände zugrunde zu legen sind. Diese Frage beantwortet sich nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Soweit in der Sammlung selbst auf Verwaltungsvorschriften Bezug genommen wird, die hiernach nur noch für die Abwicklung bedeutsam sind, sind sie durch den Fußnotenvermerk „Nur für die Abwicklung noch gültig“ kenntlich gemacht worden.

7.
Die Sammlung hat formell keine positive Abschlusswirkung. Ihr praktischer Wert wird dadurch jedoch nicht gemindert. Zwar ist im Ernstfall nicht der Nachweis ausgeschlossen, dass eine Vorschrift aufgehoben oder aus anderen Gründen, etwa wegen Widerspruchs mit jüngeren oder höherrangigen Vorschriften, ungültig ist, obwohl sie in der Sammlung abgedruckt ist. Der Benutzer der Sammlung kann aber in aller Regel darauf vertrauen, dass die aufgenommenen Vorschriften in der abgedruckten Fassung gültig sind; denn sie sind, wie unter Ziff. 9 dargetan, unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten auf ihre Gültigkeit geprüft worden.

C. Fortführung der Sammlung

8.
Durch die gleichfalls in Loseblattform erscheinenden Ausgabe C des Ministerialblattes wird die Sammlung fortgeführt. Die Ergänzungslieferungen bringen die Sammlung auf den Stand des vorangegangenen Monatsendes. Der Benutzer braucht also bei laufendem Bezug und umgehender Einordnung der Ergänzungslieferungen neben der Sammlung nur doch die ab Ende des vorangegangenen Monats erschienenen Nummern des Ministerialblattes zu berücksichtigen.

9.
Bei der Prüfung der Gültigkeit sind alle Vorschriften ausgesondert worden, die am 1. März 1960 infolge Aufhebung, Ablauf einer Befristung, eindeutigen inhaltlichen Widerspruchs mit späteren Vorschriften, vollständigen Vollzugs, endgültigen Wegfalls des Anwendungsbereichs oder aus anderen Gründen als ungültig anzusehen waren. Als entbehrlich sind daneben alle Vorschriften und Vorschriftenteile ausgesondert worden, die aus anderen Gründen ihre Bedeutung verloren haben.

10.
Zur Herstellung der gültigen Fassungen
sind in den ursprünglich veröffentlichten Texten der Vorschriften alle Änderungen der Rechtslage in materieller und formeller Hinsicht eingearbeitet worden.

Dies gilt insbesondere für

a)  Änderungen der staatrechtlichen Verhältnisse und Zuständigkeiten (z.B. in Gesundheitsangelegenheiten: Innenminister statt Arbeits- und Sozialminister; Aufsichtsbehörde an Stelle von Regierungspräsident - § 1 Nr. 17 des Ersten Vereinfachungsgesetzes -);

b) Änderungen von Behördenbezeichnungen und Anschriften sowie

c)  sonstige Änderungen von Bezeichnungen (z.B. Bauaufsicht statt Baupolizei, Gewerbeüberwachung statt Gewerbepolizei usw.; vgl. § 55 OBG).

Schließlich sind die Bezeichnungen der Adressaten am Ende der Runderlasse, soweit entbehrlich, gestrichen und Änderungen der Runderlasse vorgenommen worden, die ihrer Verbesserung dienten.

11.
Änderungen, Einarbeitungen und Streichungen
sind im einzelnen nicht ausdrücklich gekennzeichnet. Kenntlich gemacht ist lediglich, ob der Erlass bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet oder, im Falle der Zusammenfassung mehrerer Runderlasse, neugefasst wurde [z.B. „1) (MBl. S. ...); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet“, bzw. „1) bei Herausgabe der Sammlung neugefasst; bisher Runderlasse vom ... (MBl. NW. S. …), vom … (MBl. NW. S. …)”]. Zum Teil haben überarbeitete oder neugefasste Erlasse ein neues Datum erhalten.

Die Fundstellen des Ursprungerlasses und der Änderungserlasse sind in einer zusammenfassenden Fußnote angegeben [z.B. „1) (MBl. NW. S. ...)“ bzw. „1) (MBl. NW. S. …) i.d.F. v. ... (MBl. NW. S. …), v. … (MBl. NW. S. )].

Nichtveröffentlichte Runderlasse, die vereinzelt auf ausdrücklichen Wunsch der Fachressorts bereits bei der Herausgabe des Grundwerks abgedruckt worden sind, haben die Fußnote: „1) bisher n.v.“ erhalten.

Fußnoten, die bereits der ursprünglichen Testfassung eines veröffentlichten Runderlasses beigegeben waren, sind in die Reihenfolge der die neue Textfassung erläuternden Noten eingeordnet worden.

Bei Bezugnahmen auf Runderlasse, die in der Sammlung abgedruckt sind, ist lediglich auf die Gliederungsnummer des Bezugserlasses verwiesen worden. Die Fundstellen im Ministerialblatt ergeben sich aus den Fußnoten zu den Runderlassen.

Die Ordnung der in die Sammlung aufgenommenen Verwaltungsvorschriften ist nach Sachgebieten und innerhalb der Sachgebiete nach der zeitlichen Folge vorgenommen worden. Die Sachgebiete sind mit Gliederungsnummern einer Dezimalstellengliederung versehen. Die Hauptgruppen dieser Gliederung sind:

1 Staats- und Verfassungsrecht,

2 Verwaltung,

3 Rechtsprechung,

4 Zivilrecht und Strafrecht,

5 Verteidigung,

6 Finanzwesen,

7 Wirtschaftswesen,

8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Versorgung,

9 Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen.

Die drucktechnische Gestaltung der Sammlung soll es dem Benutzer erleichtern, sich in der Sammlung zurechtzufinden und die Ergänzungslieferungen einzuordnen. Jede Seite zeigt deshalb am oberen Außenrand die Gliederungsnummer in Fettdruck. Das Datum des Erlasses steht über der Außenspalte der Druckseite, damit es beim Durchblättern leicht zu erkennen ist. Sind auf einer Seite mehrere Erlasse abgedruckt, so sind sämtliche Erlassdaten, durch Schrägstriche getrennt, angegeben. Hinter den Erlassdaten stehen in Klammern die Blattnummern der Erlasse. Auf diese Blattnummern werden die Anleitungen zum Einordnen hinweisen, die jeder Ergänzungslieferung beigefügt werden.

Um den Umgang von den nach dem Ressortprinzip geordneten Bekanntmachungsblättern zur Sammlung zu erleichtern, ist ihr ein Gliederungsverzeichnis (Verzeichnis aller Gliederungsnummern) vorgeheftet. Es enthält die Gliederungsnummern der einzelnen Sachgebiete der untergliederten Hauptgruppen. Das Gliederungsverzeichnis der SMBl. NW. verwendet abweichend von dem Gliederungsverzeichnis der Sammlung des bereinigten Landesrechts (GS. NW.) mehr als vierstellige Gliederungszahlen. Diese verfeinerte Aufgliederung der Sachgebiete erleichtert das schnelle Auffinden von Verwaltungsvorschriften. Abweichungen von der Gliederung des GS. NW., die sich während der Bereinigungsarbeiten als notwendig erwiesen haben, sind aus der Anlage zu ersehen.

Dem Gliederungsverzeichnis ist ein Stichwortverzeichnis beigefügt, das den mit der Gliederung der Sammlung noch nicht vertrauten Benutzern Hinweise darüber geben soll, unter welcher Gliederungsnummer die gesuchte Verwaltungsvorschrift zu finden ist.

13.
Jedem durch eine Gliederungsnummer gekennzeichneten Sachgebiet ist in der Sammlung ein Inhaltsverzeichnis (=Bestandsverzeichnis) vorgeheftet, das die unter der Gliederungsnummer aufgenommenen Vorschriften in zeitlicher Reihenfolge aufführt.

14.
Im Grundwerk ist bei Verweisungen ausschließlich die SMBl. NW. zitiert, z.B. RdErl. v. 3.8.1959 (SMBl. NW. 102). Bei Erlassen, die nach dem 1. Januar 1960 erschienen sind, ist bei Verweisungen in den Ausgaben A und B des Ministerialblattes ein Doppelzitat gebraucht worden, wobei die Fundstelle in der SMBl. NW. nachgestellt worden ist [z.B. RdErl. v. 13.2.1960 (MBl. NW. S. 150/SMBl. NW. 102)].

Im Interesse einer einheitlichen Zitierweise ordne ich hiermit im Einvernehmen mit allen Ressorts der Landesregierung an, dass die in der Sammlung veröffentlichten Runderlasse von allen Behörden und Einrichtungen des Landes mit ihrer Fundstelle in der SMBl. NW. zitiert werden. Daneben kann, soweit dies erforderlich oder tunlich scheint, auch die Fundstelle im MBl. NW. zitiert werden, z.B. RdErl. d. Innenministers v. 11.5.1960 (MBl. NW. S. 1411/SMBl. NW. 1141). Die Fundstelle im MBl. NW. soll nicht angegeben werden, wenn sie nicht mehr die geltende Fassung wiedergibt, die aus der SMBl. NW. ersichtlich ist. Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie anderen Benutzern der SMBl. NW. wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

15.
Das von der Landesregierung angestrebte Ziel der Verwaltungsvereinfachung kann nur erreicht werden, wenn die Sammlung in der Verwaltungspraxis in weitest möglichem Umfang zur Grundlage künftiger Verwaltungsarbeit gemacht wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Sammlung durch sofortiges Einordnen der monatlich erscheinenden Ergänzungslieferungen auf dem neuesten Stand gehalten wird. Sie sollte jedem Sachbearbeiter zur Verfügung stehen. Das kann dadurch erreicht werden, dass – abgesehen von vollständigen Standexemplaren, z.B. in der Bibliothek und bei den Dezernenten – das Grundwerk sachgebietsweise auf die Sachbearbeiter aufgeteilt wird, so dass z.B. der Standesbeamte von der Sammlung den Teil „Personenstandswesen, Standesamtswesen“, Gliederungsnummer 211, erhält.

16.
Die auch in Zukunft bestehen bleibende Jahressammlung
des Ministerialblattes hat für den Bezieher der SMBl. NW. und der Ausgabe C im wesentlichen die Bedeutung, dass er die ursprüngliche Fassung der vielfach geändert in die SMBl. NW. aufgenommenen Runderlasse auffinden kann. Dafür kann in gewissen Fällen ein sachliches Bedürfnis bestehen, weil in der SMBl. NW. zwar auf Änderungen hingewiesen wird, diese aber im einzelnen nicht kenntlich gemacht werden. Im übrigen bleibt die Jahressammlung für Bezieher und Nichtbezieher der SMBl. NW. als chronologischer Hinweis des Vorschriftenbestandes von Bedeutung.

D. Weitere Bereinigungsmaßnahmen

17.
Im Anschluss an die Heraushabe des Grundwerks
werden die veröffentlichten und nicht veröffentlichten Erlasse des Reiches und Preußens, ferner die nicht veröffentlichten Runderlasse des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie noch von Bedeutung sind, überarbeitet und in die Sammlung aufgenommen. Mit dem Abschluss dieser Arbeiten kann in etwa zwei Jahren gerechnet werden.

18.
Um für die Zukunft die Herausgabe nicht veröffentlichter Erlasse einzuschränken, welche die Verwaltungsarbeit erschweren und den Wert der Loseblattsammlung mindern, ist eine Anordnung der Landesregierung vorgesehen, alle Erlasse, die von dauernder Bedeutung und allgemeinem Interesse sind, grundsätzlich zu veröffentlichen. Der nicht veröffentlichte Erlass soll dann, nach Maßgabe noch zu treffender Bestimmungen, als Ausgabe nur noch in eng begrenzten Fällen zugelassen werden.

Anlage

Abweichungen der Gliederung SMBl. NW.
von der Gliederung GS. NW.

Gliederungsnummer SMBl. NW.

Gliederungsnummer GS. NW.

4

Zivilrecht und Strafrecht (Hauptblatt)

   4 Zivilrecht (Bürgerliches Recht und Handelsrecht,

   Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberecht, unlauterer

   Wettbewerb) und Strafrecht

1113

Bundeswahlrecht

- 111 -

2004

Verwaltungsreform, Vorschlagwesen, Geschäftsverteilung

- 20 -

2011

Verwaltungsgebühren

- 2013 -

204

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

- 2032 -

205

Polizeiwesen

- 2012 -

2060

Allgemeines Ordnungsrecht

- 2011 -

2061

Einzelmaterien des Ordnungsrechts

- nicht besetzt -

213

Feuerschutzwesen

- 213 -

   Bauwesen, Feuerschutzwesen

2190

Friedhofswesen

- 2132 -

2191

Kriegsgräberfürsorge

- 2173 -

231

Städtebau

- 230 -

232

Bauaufsicht

- 2130 -

233

Bauwirtschaft und Verdingungswesen

- 2130 -

234

Landwirtschaftliches Bauwesen

- 213 -

235

Baulicher Luftschutz

- 213 -

236

Staatl. Bauwesen

- 213 -

237Förderung des Wohnungsbaues

- 233 -

238

Wohnraumbewirtschaftung

- 234 -

239

Kleingartenwesen

- 235

28

Gewerbeaufsicht

- nicht besetzt -

67

Verteidigungslastenrecht

- 67 (Besatzungslastenrecht, Besatzungsschäden) -

7102

bleibt frei

- 7102 (gewerberechtliche Nebengesetze) -

71030

Gaststättenrecht

- 7103 -

71031

Metallhandel

- 7112 -

71032

Versteigerergewerbe

- 7117 -

71033

Pfandleihgewerbe

- 7118 -

71034

Reisebürogewerbe

- 7119 -

71035

Blindenwarenvertrieb

- 7120 -

7104

Unlauterer Wettbewerb, Rabatt- und Zugabewesen

- 7121 -

71050

Einzelhandel

- 7105 -

71051

Warenautomaten

- 7110 -

7106 bis

7110

bleiben frei

- 7106 – 7110 besetzt -

7112

frei

- 7112 besetzt -

   (Verkehr mit edlen Metallteilen ..)

Gliederungsnummer SMBl. NW.

Gliederungsnummer GS. NW.

7114 bis

7121

bleiben frei

- 7114 – 7121 besetzt -

7128

Kernenergieanlage

- frei -

7129

Technischer Immissionsschutz

- frei -

7134

Vermessungswesen, Katasterwesen

- 7134 (Vermessungswesen) -

73

Außenwirtschaftsrecht;

Warenverkehr einschl. Interzonenhandel

- 74 -

74

Wirtschaftslenkung, Wirtschaftssicherung

- 77 -

77

Wasserwesen, soweit nicht 75;

Wasserstraßen S. 94

- 752 (Wasserwirtschaft) -

7816

Bodenverbesserung und Wirtschaftswegebau

- nicht besetzt -

7817

Verbesserung der Agrarstruktur

- nicht besetzt -

7833

Tierärztliche Lebensmittelüberwachung

- 7833 besetzt (Tierschutz) -

7834

Tierschutz

- 7833 -

791

Naturschutz

- 791 besetzt -

   (Natur und Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung)

   Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz

   Siehe 7823 -

792

Jagdwesen

- 792 besetzt -

   (Jagdwesen, Wildschutz, Wildpflege) -

84

Heimkehrerrecht, Kriegsgefangene,

Kriegsgefangenenentschädigung

- 245 – Kriegsgefangene

   (Suchdienst, Registrierung, Nachlässe u.a.) -

MBl. NW. 1960 S. 1411 i.d.F. v. 5.3.1963 (MBl. NW. 1963 S. 294)