Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Umwandlung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“ in die Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)“
Umwandlung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“ in die Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)“
Umwandlung der Einrichtung „Landesinstitut
für Arbeitsgestaltung (LIA)“ in die
Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Nordrhein-Westfalen (LIA)“
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 26. April 2022
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem
Chef der Staatskanzlei, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium des Innern
sowie dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.
1
Im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird das
„Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“ im Wege der Rechtsnachfolge in das
„Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen
(LIA)“ als Einrichtung gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, umgewandelt.
2
Der
Sitz des „Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Nordrhein-Westfalen“ ist Bochum. Es können Außenstellen unterhalten werden.
3
Das
„Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen“
ist eine zentrale Beratungs- und Unterstützungseinrichtung der staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden
Arbeitsschutzverwaltung.
Es unterstützt die Arbeitsschutzverwaltung nachhaltig, fachlich und, sofern zweckmäßig, operativ. Die Unterstützungsleistungen des „Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen“ erfolgen insbesondere durch:
a) Beratung der
Arbeitsschutzverwaltung sowie des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums,
b) Unterstützung
der Arbeitsschutzverwaltung in operativen Belangen,
c)
Wahrnehmung der Funktion einer zentralen Serviceeinheit für die
Arbeitsschutzverwaltung und
d) Beratung
des für Arbeitsschutz und Arbeit zuständigen Ministeriums zu Fragen der
Arbeitsgestaltung.
Darüber hinaus
nimmt es die Aufgabe Zentrale Radonstelle des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
als sicherheitstechnische Aufgabe zum Schutz Dritter die aktive
Marktüberwachung von online angebotenen Produkten gemäß Marktüberwachungsgesetz
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) wahr.
Die Aufgaben zur Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen im Auftrag des für Kerntechnik zuständigen Ministeriums sowie zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Auftrag des für Umwelt zuständigen Ministeriums für den Regierungsbezirk Düsseldorf bleiben unberührt.
4
Das
„Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen“
untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Arbeitsschutz zuständigen
Ministeriums. Soweit ihm Angelegenheiten und Aufgaben aus dem Geschäftsbereich
anderer Ressorts übertragen worden sind beziehungsweise werden, obliegt die
Fachaufsicht dem jeweils beauftragenden Ressort. Die Übertragung neuer
Angelegenheiten und Aufgaben anderer Ressorts erfolgt im Einvernehmen mit dem
für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium.
5
Die
weiteren Einzelheiten über die Organisation sowie die Gliederung der Aufgaben
des „Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Nordrhein-Westfalen“ werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese sowie
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des für Arbeitsschutz
zuständigen Ministeriums.
6
Dieser
Runderlass tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass
„Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung“ des Landes
Nordrhein-Westfalen“ vom 18. November 2011 (MBl. NRW. S. 514) außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 366.