Historische SMBl. NRW.
Historisch: Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften vom 21. Januar 1970, in der geänderten Fassung vom 11. Dezember 2001
Historisch:
Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften vom 21. Januar 1970, in der geänderten Fassung vom 11. Dezember 2001
Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften
vom 21. Januar 1970, in der geänderten Fassung vom 11. Dezember 2001
Die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften geht nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Akademie vom 16. Juli 1969 hervor aus der am
15. April 1950 durch den Ministerpräsidenten Karl Arnold gegründeten
Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie erfüllt
ihre in § 2 des Gesetzes über die Akademie geregelten Aufgaben gemäß der
folgenden Satzung.
I. Akademie
Die Akademie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ihre
Geschäftsstelle im Haus der Wissenschaften.
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes.
§ 3 Siegel
Die Akademie veröffentlicht:
1.
Sitzungsberichte und wissenschaftliche Abhandlungen ihrer Klassen;
2.
Mitteilungen.
2
Die Akademie veranstaltet eine öffentliche Jahresfeier.
§ 5 Gutachten
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann von der Akademie
wissenschaftliche Gutachten einholen. Die Gutachten werden unentgeltlich
erstattet.
II. Mitglieder
§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaften
1
Die ordentlichen Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
2
Sie müssen ihren Dienstsitz im Lande haben. Haben sie keinen Dienstsitz, so
tritt an dessen Stelle der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit.
3
Ein ordentliches Mitglied, das seinen Dienstsitz oder im Falles des Abs. 2 Satz
2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Landes erhält, wird
korrespondierendes Mitglied seiner Klasse. Erhält es seinen Dienstsitz oder im
Falle des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit wieder im Lande,
so wird es wieder ordentliches Mitglied seiner Klasse.
4
Ein ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag durch seine Klasse zum
korrespondierenden Mitglied erklärt werden. Wiederwahl zum ordentlichen
Mitglied ist zulässig.
5
Die ordentlichen Mitglieder haben an den Sitzungen ihrer Klasse, an den
Gesamtsitzungen und an den Arbeiten der Akademie teilzunehmen. Diese Pflichten
erlöschen mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.
6
Die ordentlichen Mitglieder können an den wissenschaftlichen Sitzungen der
Klassen teilnehmen, denen sie nicht angehören.
§ 8 Zahl der ordentlichen Mitglieder
1
Vorbehaltlich der in Absatz 2 geregelten Ausnahmen, hat jede Klasse der
Akademie höchstens 40 ordentliche Mitglieder. Nicht eingerechnet in diese Zahl
werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 68. Lebensjahr vollendet
haben.
2
Sofern nach § 7 Abs. 3 Satz 2 die Zahl der ordentlichen Mitglieder, die das 68.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zahl 40 übersteigt, kann eine
Neuwahl erst stattfinden, wenn durch Ausscheiden von Mitgliedern die Zahl unter
40 gesunken ist.
1
Korrespondierende Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
2
Als korrespondierendes Mitglied kann nur gewählt werden, wer seinen Dienstsitz
oder, falls es keinen Dienstsitz hat, seinen Wohnsitz nicht im Lande hat.
3
Weitere korrespondierende Mitglieder sind außerdem solche, auf die § 7, Abs. 3,
Satz 1 und § 7, Abs. 4, zutreffen.
4
Die Zahl der korrespondierenden Mitglieder ist nicht beschränkt.
5
Die korrespondierenden Mitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den
wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.
1
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Forschung
erworben oder die Akademie hervorragend gefördert hat.
2
Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.
3
Die Akademie hat höchstens zehn Ehrenmitglieder.
4
Die Ehrenmitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen
Sitzungen der Klassen teilnehmen.
1
Als ordentliches oder korrespondierendes Mitglied ist gewählt, wer bei
einer Mindestwahlbeteiligung von ¿ der nach § 7 Abs. 3, Satz 3 des Gesetzes
Wahlberechtigten mindestens zwei Drittel der Stimmen der an der Wahl
teilnehmenden Mitglieder erhalten hat.
Die Beteiligung durch Briefwahl gilt als Teilnahme an der Wahl.
Wahlvorschläge für ordentliche Mitglieder können nur für ein Fach eingereicht
werden, das nach Beschluss der Klasse neu besetzt werden soll. Dabei müssen
zunächst die in der anliegenden Fächerliste angegebenen Mindestzahlen für die
Fächer erreicht werden. Diese Fächeraufteilung soll aber die Festlegung der
Fächer bei der Wahl der weiteren 25 Mitglieder nicht vorwegnehmen. Das
Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der Klassen.
2
Als Ehrenmitglied ist gewählt, für wen mindestens zwei Drittel aller nach § 6
Abs. 1 des Gesetzes in der Vollversammlung Stimmberechtigten gestimmt haben.
§ 12 Verlust der Mitgliedschaft
1
Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied kann aus der Akademie
austreten. Es muss den Austritt schriftlich erklären.
2
Ein Mitglied oder Ehrenmitglied scheidet aus, wenn es durch rechtskräftiges
Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Strafe verurteilt wird, die bei einem
Landesbeamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wenn
es infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht
besitzt.
3
Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
die Erreichung der Ziele der Akademie gefährdet hat oder wenn es sich durch
eine schwere Verfehlung als der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft
unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der
Klasse, der das Mitglied angehört. Der Ausschluss eines Ehremitgliedes erfolgt
auf Antrag des Präsidiums. Über den Ausschluss berät die Vollversammlung. Dem
Betroffenen muss nach Möglichkeit vor der Beratung in der Vollversammlung die
Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der
Ausschluss erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung zugestimmt haben.
1
Die Vollversammlung sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie tritt
auch dann zusammen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie
es verlangen.
2
Die Vollversammlung wird von der Ministerpräsidentin oder vom
Ministerpräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz führt die
Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der
Präsident der Akademie. Die Abgeordneten des Landtages und vom Präsidium und
Kuratorium eingeladene Persönlichkeiten können an der Vollversammlung als Gäste
teilnehmen.
3
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit
nicht die Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
4
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche
Mitglieder der Akademieanwesend sind.
Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der
Akademie ist die Beteiligung der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder
erforderlich; Briefwahl ist zulässig.
5
Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist geheim; gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erhält.
6
Die Vollversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse einsetzen; sie
wählt deren Mitglieder.
1
Die Beschlüsse jeder Klasse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
2
Eine Klasse ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 ihrer ordentlichen
Mitglieder anwesend sind.
3
Die ordentlichen Mitglieder jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte die Sekretärin
oder den Sekretär der Klasse und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren
oder seinen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl
ist zulässig.
4
Die Sekretärin oder der Sekretär beruft die Sitzungen ihrer oder seiner Klasse
ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die Sekretärin oder der Sekretär oder
die Stellvertretende Sekretärin oder der Stellvertretende Sekretär. Die
Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der
Präsident der Akademie kann den Vorsitz übernehmen.
5
Die Mitglieder der anderen Klassen, die Ehrenmitglieder, die Abgeordneten des
Landtags sowie von der Sekretärin oder vom Sekretär eingeladene
Persönlichkeiten können an den wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen.
6
Jede Klasse setzt Ausschüsse ein; sie wählt deren Mitglieder.
§ 15 Präsidium
1
Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden.
2
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind.
1
Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden
oder des Vorsitzenden.
2
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder,
davon mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind.
1
Die Präsidentin oder der Präsident der Akademie und die Sekretärinnen oder
Sekretäre können nach Maßgabe des Haushaltsplans der Akademie eine
Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie nicht im Dienste des Landes stehen.
2
Die ordentlichen Mitglieder erhalten Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgelder.
Den Ehrenmitgliedern können in besonderen Fällen Reisekostenentschädigungen gewährt
werden. Die Bestimmungen hierüber erlässt das Präsidium.
§ 18 Änderung der Satzung
Einer Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Drittel
der ordentlichen Mitglieder der Akademie zustimmen. Stimmabgabe durch Brief ist
zulässig.
Anlagen: