Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit Schreiben v. 17.10.02 - Ablauf der Geltungsfrist 31.10.2002.

 


Historisch: Sozialpädagogisches Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie - RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 7.1995 - I A l - 1000/1089 ¹)

 

Historisch:

Sozialpädagogisches Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie - RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 7.1995 - I A l - 1000/1089 ¹)

228. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1.11.1995 - MBL NW. Nr. 82 einschL)

20.7.95 (1)


Sozialpädagogisches Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie -

RdErL d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20. 7.1995 - I A l - 1000/1089 ¹)

1 Das Sozialpädagogische Institut NRW - Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie - ist eine Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesor-gmisationsgesetzes. Es hat seinen Sitz in Köln. Die ienstaufsicht obliegt der Bezirksregierung Köln.

2 Dem Institut obliegt die Durchführung von Ent-wicklungs- und Beratungsaufgaben für die Tätigkeit in den Bereichen

- Kleinkind- und außerschulische Eriehung

- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit

- Familie und Kinder (insbesondere Familienbera-

.tung, Familienbildung) und für die Fortbildung der Fachkräfte.

Hierzu gehören insbesondere

- a) Planung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Untersuchungen zu Tageseinrichtungen für Kinder und anderen außerschulischen Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien,

b) Erschließung und Dokumentation wissenschaftlicher Ergebnisse für die Praxis,

c) Entwicklung von Arbeits- und Beratungsunterlagen für die Praxis und die Fortbildung der Fachkräfte,

d) Erarbeitung von methodischen Hilfen, Entwicklung von Beratungs- und Informationsmaterialien für die Zusammenarbeit mit Eltern.

3 Über die organisatorische Gliederung des Instituts und den Geschäftsablauf erlasse ich einen Organisationsplan und eine Geschäftsordnung.

4 Bei dem Institut wird ein Beirat gebildet.

4.1 Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat die Aufgabe, das Institut und mich bei allen im Aufgabenbereich des Instituts liegenden grundsätzlichen Fragen der

- Kleinkind- und außerschulischen Erziehung,

- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,

- Familie und Kinder (insbesondere Familienberatung, Familienbildung) zu beraten. Insbesondere soll er

4.1.1 das Institut und mich bei allen grundsätzlichen Fragen und Untersuchungs- und Entwicklungsvorhaben beraten und

4.1.2 die Konsequenzen für die praktische Arbeit, die aus den Ergebnissen der Untersuchungs- und Entwickr lungsvorhaben zu ziehen sind, erörtern.

4.1.3 Dabei dient die Arbeit des Beirates zugleich der Si-cherstellung der Zusammenarbeit mit der Praxis bei der Durchführung von Untersuchungs- und Entwicklungsvorhaben und bei der Einführung von Materialien und Arbeitshilfen in die Praxis.

4.2 . Mitglieder des Beirates

4.2.1 Dem Beirat gehören 17 von mir berufene Mitglieder an.

Es werden

4 Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der

Freien Wohlfahrtspflege NRW 2 Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenverbände der

öffentlichen Wohlfahrtspflege 2 Mitglieder auf Vorschlag des Landesjugendamtes

Rheinland

2 Mitglieder auf Vorschlag des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe

2 Mitglieder auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände

l Mitglied des progressiven Eltern-XErzieherver-bandes (PEV)

l Mitglied des-Landesjugendringes

3 Hochschullehrer oder Fachhochschullehrer, die dem Aufgabenbereich des- Instituts entsprechenden Fachrichtungen angehören,

für die Dauer von 3 Jahren in den Beirat berufen. Für jedes Mitglied wird eine Vertretung berufen, die ebenfalls vorzuschlagen ist.

4.2.2 Dem Beirat gehören außerdem ein Vertreter des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, der Leiter des Institutes und zwei Vertreter meines Hauses an:

4.3 Verfahren

4.3.1 Den Vorsitz des Beirates führt ein Vertreter meines Hauses. Die Geschäfte des Beirates führt das Institut.

4.3.2 Der Beirat wird von der geschäftsführenden Stelle einberufen. Er ist verhandlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der berufenen Mitglieder oder ihre Vertretung anwesend ist.

4.3.3 Jedes Mitglied kann sich im Verhinderungsfalle durch die nach Nummer 4.2.1 berufene Vertretung vertreten lassen.

4.4 Entschädigung der Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden nach Maßgabe des Ausschußmit-gliederentschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, - SGV. NW. 204 - entschädigt.

5 Dieser Runderlaß ersetzt meinen RdErl. v. 21. 2.1979 und meine Bek. v. 28. 11. 1979*.

') MBL NW. 1W5 a 1284.