Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fassung vom 11.12.2001 - MBl.NRW. 2002 S. 562.

 


Historisch: Satzung der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften Vom 21. Januar 1970 ¹)

 

Historisch:

Satzung der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften Vom 21. Januar 1970 ¹)

21. 1.70 (1)

94. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MB). NW. Nr. 35 einschl.;

Verlegung des Finanzbauamtes Bonn


Satzung der Rheinisch-Westfälischen Akademie

der Wissenschaften

Vom 21. Januar 1970 ¹)

Die Vollversammlung der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften hat gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften vom 16. Juli 1969 (OV. NW. S. 531) am 21. Januar 197p die nachfolgende Satzung beschlossen, die durch Erlaß des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom selben Tage -1 A l - 46 - 20 - 1/61 - gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes genehmigt worden ist.

Vorspruch

Die Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften geht nach § 1 Abs. l des Gesetzes über die Akademie vom 16. Juli 1969 hervor aus der am 15. April 1950 durch den Ministerpräsidenten Karl Arnold gegründeten Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie erfüllt ihre in § 2 des Gesetzes über die Akademie geregelten Aufgaben gemäß der folgenden Satzung.

I. Akademie § l Sitz

Die Akademie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ihre Geschäftsstelle im Haus der Wissenschaften.

— § 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes.

§3 Siegel

Die Akademie führt ein Dienstsiegel und für feierliche Anlässe ein Schmucksiegel.

§ 4 Veröffentlichungen, Jahresfeier

(1) Die Akademie veröffentlicht:

1. Sitzungsberichte und wissenschaftliche Abhandlungen ihrer beiden Klassen;

2. Mitteilungen.

(2) Die Akademie veranstaltet eine öffentliche Jahresfeier.

§ 5 Gutachten

Der Ministerpräsident kann von der Akademie wissenschaftliche Gutachten einholen. Die Gutachten werden unentgeltlich erstattet.

II. Mitglieder § 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Ordentliches oder korrespondierendes Mitglied kann werden, wer sich durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet hat.

§ 7 Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

(2) Sie müssen ihren Dienstsitz im Lande haben. Haben sie keinen Dienstsitz, so tritt an dessen Stelle der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit.

(3) Ein ordentliches Mitglied, das seinen Dienstsitz oder Im Falle des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Landes erhält, wird korrespondierendes Mitglied seiner Klasse. Erhält es seinen Dienstsitz oder im Falle des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit wieder im Lande, so wird es wieder ordentliches Mitglied seiner Klasse.

(4) Ein ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag durch seine Klasse zum korrespondierenden Mitglied erklärt werden. Wiederwahl zum ordentlichen Mitglied ist zulässig.

(5) Die ordentlichen Mitglieder haben an. den Sitzungen ihrer Klasse, an den Gesaritsitzungen und an den Arbeiten der Akademie teilzunehmen. Diese Flüchten erlöschen mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

(6). Die ordentlichen Mitglieder können an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klasse teilnehmen, der sie nicht angehören.

§ 8 Zahl der ordentlichen Mitglieder

(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 geregelten Ausnahmen, hat jede Klasse der Akademie höchsten 50 ordentliche Mitglieder. Nicht' eingerechnet in diese'Zahl werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 68. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Sofern nach § 7 Abs. 3 Satz 2 die Zahl der ordentlichen Mitglieder,, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zahl 50 übersteigt, kann eine Neuwahl erst stattfinden, wenn durch Ausscheiden von Mitgliedern die Zahl unter 50 gesunken ist.

§ 9 Korrespondierende Mitglieder

(1) Korrespondierende Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

(2) Als korrespondierendes Mitglied kann nur gewählt werden, wer seinen Dienstsitz oder, falls er keinen Dienstsitz hat, seinen Wohnsitz nicht im Lande hat.

(3) Weitere korrespondierende Mit'glicder sind außerdem solche, auf die § 7 Abs. 3 Satz l und § 7 Abs. 4 zutreffen.

(4) Die Zahl der korrespondierenden Mitglieder ist nicht beschränkt.

(5) Die korrespondierenden Mitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.

§ 10 Ehrenmitglieder -

(1) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Forschung erworben oder die Akademie hervorragend gefördert hat.

(2) Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt..

(3) Die Akademie hat höchstens zehn Ehrenmitglieder.

(4) Die Ehrenmitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschart

(1) Als ordentliches oder korrespondierendes Mitglied ist gewählt, '-wer bei einer Mindestwahlbeteiligung von drei Viertel der nach § 7 Abs. 3, Satz 3 des Gesetzes Wahlberechtigten mindestens zwei Drittel der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder erhalten hat. Die Beteiligung durch Briefwahl gilt als Teilnahme an der Wahl.

(2) Als Ehrenmitglied ist gewählt, für wen mindestens zwei Drittel aller nach § 6 Abs. l des Gesetzes in der Vollversammlung Stimmberechtigten gestimmt haben.

§ 12 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied'kann aus der Akademie austreten. Es muß den Austritt schriftlich erklären. .

(2) Ein Mitglied oder Ehrenmitglied .scheidet aus, wenn es durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Strafe verurteilt wird, die bei einem Landesbeamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat,

') MBl. NW. 1970 S. 441. geändert am 17. I. 1973 (MBI. NW. 1973 S. 292)

94. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

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oder wenn es infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Amter zu bekleiden, nicht besitzt.

(3) Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Erreichung der Ziele der Akademie gefährdet hat oder wenn es sich durch eine schwere Verfehlung als der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der Klasse, der das Mitglied angehört. Der Ausschluß eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Präsidiums. Über den Ausschluß berät die Vollversammlung. Dem Betroffenen muß nach Möglichkeit vor der Beratung in der Vollversammlung Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Ausschluß erfolgt, wenn mindestens -zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung zugestimmt haben.

III. Organe § 13 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahre zusammen. Sie tritt auch dann zusammen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie es verlangen.

(2) Die Vollversammlung wird vom Ministerpräsidenten als Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz führt der Ministerpräsident oder der Präsident der Akademie. Die Abgeord-jnetcn des Landtages und vom Präsidium und Kuratorium eingeladene Persönlichkeiten können an der Vollversammlung als Gäste teilnehmen.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder der Akademie anwesend sind.

Für die Wahl des Präsidenten der Akademie ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Akademie anwesend ist; das gleiche gilt für die Wahl des Geschäftsführenden Präsidialmitgliedes.

(5) Die Wahl des Präsidenten und des Geschäftsführenden Präsidialmitgliedes ist geheim; gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung erhält.

k (6) Die Vollversammlung kann zur Erfüllung ihrer Auf-' gaben Ausschüsse einsetzen; sie wählt deren Mitglieder.

} §14 Klassen

(1) Die Beschlüsse jeder Klasse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2) Eine Klasse ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(3) Die ordentlichen Mitglieder jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte den Sekretär der Klasse und seinen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Sekretär beruft die Sitzungen seiner Klasse ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Sekretär oder das Geschäftsführende Präsidialmitglied. Der Ministerpräsident oder der Präsident der Akademie kann den Vorsitz übernehmen.

(5) Die Mitglieder der anderen Klasse, die Ehrenmitglieder, die Abgeordneten des Landtags sowie vom Sekretär eingeladene Persönlichkeiten können an den wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen.

. (6) Jede Klasse setzt Ausschüsse ein; sie wählt deren Mitglieder.

% 15 Präsidium

(1) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ l (t Kuratorium

(1) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Das Kuratorium i;t beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums anwesend sind.

IV. Haushalts- und Finanzwesen §17 Vergütungen

(1) Der Präsident der Akademie, die Sekretäre und das Geschäftsführende Präsidialmitglied können nach Maßgabe des Haushaltsplans der Akademie eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie nicht im Dienste des Landes stehen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder erhalten Fahrkostenerstattung und Sitzungsgelder. Den Ehrenmitgliedern können in besonderen Fällen Reisckostenentschädigungen gewährt werden'. Die Bestimmungen hierüber erläßt das Präsidium.

V. § 18 Änderung der Satzung

Einer Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie zustimmen. Stimmabgabe durch Brief ist zulässig.

2000

Anlage

zur Satzung der Rheinisch-Westfälischen Akademie der Wissenschaften (§ 11 Abs. 1)

, Ficherllite

Mindestzahlen von ordentlichen Mitgliedern unter 68 Jahren Klasse für Geisteswissenschaften

Biblische Theologie 2 Historische und Systematische Theologie 2 Philosophie, Pädagogik, Gesellschaftswissenschaften 3 Historische Wissenschaften 6 Philologische Wissenschaften 6 Rechtsgeschichte 2 öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht 4

Klane für Natur-, Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften

Astronomie l

Bauwesen l

Bergbau, Hüttenwesen 2

Biologie 2

Chemie 2

Elektrotechnik 2

Erdwissenschaften l Landwirtschaft ' l

Maschinenbau 2

Mathematik 2

Klinische Medizin 3

Theoretische Medizin l

Physik 2 Wirtschaftswissenschaften 3