Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Eingliederung der Gesundheitsämter in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

 

Historisch:

Eingliederung der Gesundheitsämter in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

'25 1048(A) 31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31.8. 1963)

2001


Eingliederung der Gesundheitsämter

in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und

Landkreise

VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

Auf Grund des § 12 des Gesetzes v. 30. April 1948 (GS. NW. S. 147) ordne ich an:

1. Mit Wirkung vom 1. November 1948 werden die Gesundheitsämter, soweit dies nicht schon geschehen ist, in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise eingegliedert.

2. Mjt dem gleichen Tage gehen die Aufgaben der staatlichen Gesundheitsämter auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich der Gesundheitsfürsorge nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens v. 3. Juli 1934 (RGB1. I S. 531) und den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen auf die kreisfreien Städte und Landkreise zur Erfüllung nach Weisung des Innenministers

über. l

3. Die Durchführung dieser Aufgaben ist innerhalb der Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise einer Dienststelle mit der Bezeichnung Gesundheitsamt zu übertragen, in der die gesamten Aufgaben der kreisfreien Städte und Landkreise auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens zusammengefaßt werden sollen.

4. Die Fachaufsicht führen der Regierungspräsident in . erster, der Innenminister in zweiter Instanz. Bis zur anderweitigen Regelung durch den Innenminister sind die Bestimmungen der §§ 5 und 13 der 2. DVO zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens v. 22. Februar 1935 (RGB1. I S. 215) sinngemäß anzuwenden.

5. Der Leiter des Gesundheitsamtes untersteht unmittelbar dem Behördenleiter.

6. Die Eignungsvoraussetzungen für den Leiter des Gesundheitsamtes und seinen Vertreter bestimmt der Innenminister.

7. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, die Gesundheitsämter mit dem erforderlichen Personal und allen Einrichtungen zu versehen, die zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben notwen-

84. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 1.11. 1971) 25.10.48 (B)

dig sind. Die Einrichtungen müssen dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft und Technik ent-sprechen.

8. Die Festsetzung der Gebühren für die Tätigkeit der Gesundheitsämter bleibt zur Wahrung der Einheitlichkeit dem Lande vorbehalten.

') MBl. NW. 1948 S. 570; bei Herausgabe der Sammlung überarbeittet r geändert durch VerwAO v. 8. 6. 1961 (MB1. NW. 1961 S. 1000).

') MBl. NW. 1948 S. 703; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.

') (MBl. NW. 1949 S. 129) i. d. F. v. 13. 7. 1949 (MBl. NW. S. 761), v. 20. 7. 1955 (MBl. NW. S. 1410), v. 7. 3. 1957 (MBl. NW. S. 652),

v. 19. 8. 1957 (MBl. NW. S. 1946); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet; geändert durch RdErl. v. 30. U. 1961 (MBl. NW. 1961

S. 1846), 17. 12. 1969 (MBl. NW. 1970 S. 68), 23. 7. 1971 (MBl. NW. 1971 S 1368)