Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.3.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 200

 


Historisch: Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 28.5.2003 - 111 - 0102

 

Historisch:

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 28.5.2003 - 111 - 0102

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
in privatrechtlichen Angelegenheiten
im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 28.5.2003 - 111 - 0102

1
Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf

1.1
die Bezirksregierungen,

1.2
die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,

1.3
das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (soweit es sich um Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich des MWA handelt),

1.4
die Landesanstalt für Arbeitsschutz,

1.5
das Landesinstitut für Qualifizierung,

1.6
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,

1.7

den Landesbetrieb Materialprüfungsamt NRW

übertragen.

Ist bei den unter 1.2 bis 1.4 genannten Behörden und Einrichtungen ein juristischer Dezernent oder eine juristische Dezernentin nicht bestellt, wird die Vertretung durch die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung wahrgenommen.

Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen.

2
Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten:
"Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dieses vertreten durch.............................................".


3
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 28.5.2003 in Kraft. Abweichend davon tritt Ziffer 1.3 mit Wirkung vom 01.04.2004 in Kraft und am 31.03.2007 außer Kraft. Gleichzeitig tritt mein Runderlass vom 23.1.2001 (SMBl. NRW. 20020) außer Kraft.

MBl. NRW. 2003 S. 566, geändert durch RdErl. v. 5.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 514).