Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vereinfachung and Beschleunigung des Geschäftsganges; hier: Weiterleitung von Runderlasen in nachgeordnete und Kommunalbehörden RdErl. d. Innenminisiters v. 23. 5. 1960 — I C 2/17— 12.15 ¹)

 

Historisch:

Vereinfachung and Beschleunigung des Geschäftsganges; hier: Weiterleitung von Runderlasen in nachgeordnete und Kommunalbehörden RdErl. d. Innenminisiters v. 23. 5. 1960 — I C 2/17— 12.15 ¹)

23.5.60(1)

145. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MBl. NW. Nr. 80 einschl.)


Vereinfachung and Beschleunigung des Geschäftsganges;

hier: Weiterleitung von Runderlasen in nachgeordnete und Kommunalbehörden

RdErl. d. Innenminisiters v. 23. 5. 1960 — I C 2/17— 12.15 ¹)

1. In der Vergangenheit ist in den Fallen, in denen RdErl. au« besonderen Gründen nicht im Ministerialblatt veröffentlicht worden sind, in der Mittel- und Kreisinstanz ein z. T. erheblicher Verwaltungsaufwand dadurch entstanden, daß Abdruck« dieser RdErl. zur Unterrichtung aller Stellen .der eigenen Behörde sowie der nachgeordneten und Kommunalbehörden nicht in ausreichender Anzahl beigefügt waren. Jede der angesprochenen Behörden war dann gezwungen, zusatzliche Überdrucke mit einem unverhältnismäßig hohen Material- und Personalaufwand selbst herzustellen, um alle Dezernate, die .mit den betreffenden Fragen zu tun. hatten, mit den unentbehrlichen Arbeitsunterlagen zu versehen.

Die obersten Landesbehörden werden deshalb — unter BerndUtchttgung des la der Anlage abgedruckten Verteilers — fn allen Fallen, in denen sich die Bekanntgabe eines RdErl. im Umdruckverfahren nicht vermeiden laßt stets genau prüfen, wie viele Behörden — und auch wie viele Dienststellen innerhalb einer Behörde — Kenntnis von dem betreffenden RdErl. haben müssen und dementsprechend eine ausreichende Anzahl Oberdrucke beifügen. Dabei besteht Klarheil darüber, daB die Versendung je eines Stückes für Jeden Empfanger in den meisten Fallen nicht genügt. Bei der Zuweisung von Haushaltsmitteln müssen z. B. sowohl der Sachbearbeiter des Haushalts als auch das mittelbewirtschaftende Dezernat sowie die rechnunglegende Kasse und das Rechnungsamt je einen Abdruck d. Erl. erhalten. Auch dort, wo die Sparkassen unterrichtet werden sollen, werden etwa 5 Stück d. RdErl. je Kreis und kreisfreie Stadt mehr versandt werden.

2. Bisher wurden solche RdErl. an die Regierungspräsidenten regelmäßig nur .mit Nebenabdrucken (oder Überdrucken) für ....... (Kreispolizeibehörden,

Kreise und . kreisfreie Städte)" übersandt. Die Regierungspräsidenten mußten diese RdErl. ihrerseits durch eine eigene RdVfg. weiterleiten, die sich meist nur auf den Satz beschrankte: .Abdruck übersende ich zur Beachtung und weiteren Veranlassung.* Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsverkehrs wird künftig die Übersendung von RdErl. .mit Nebenabdrucken für . . .* nur noch dann gewählt ~ werden, wenn zu erwarten steht, daB die Regierungspräsidenten zusätzliche Anweisungen oder Ausführungen geben werden. In diesen Fallen sind die RdErl. regelmäßig von den ••gleruagsprlsidenton erst n bearbeiten, ehe sie in geeigneter Form den jachgeordneten und Kommunalbehörden weitergegeben werden.

3. Kommen dagegen die versendenden obersten Landesbehörden nach »orgfaltiger Prüfung zu der Auffassung, daB eine kommentarlos« Welterleltung der einzelnen RdErl. an die nachgeordneten und Kommunalbehörden ausreicht, dann werden die Regierungspräsidenten und die Ihnen nachgeordneten LandesbehOrden, welche für den betreffenden Erlaß in Frage kommen, nebeneinander angeschrieben. Die Anschrift lautet dann z.B.:

.An die a) Regierungspräsidenten,

b) Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden,

c) Gemeinden und Gemeindeverbande.*

In diesen} Fall sind die bei den Regierungspräsidenten eingehenden Erlaßabdrucke '(für. die nachgeordneten und Kommunalbehörden) von den Poststellen sofort. ohne daB es erst der Vorlage an das zustandige Dezernat bedarf, also ohne eine besondere Weite :-leitungsverfügung, an die angegebenen weiteren Adressaten auf dem Dienstwege zu verteilen. Sollten die Regierungspräsidenten im Einzelfall dennoch zusatzliche Anweisungen oder Erläuterungen für notwendig halten, so können sie immer noch — .unter Bezugnahme auf den RdErl. d. ......... minister»

v. .....*— eine eigene RdVfg. hinterhersenden.

') MBl. NW. 1960 S. 1521, geändert durch RdErl. v. 29.10.1960 (MBl. NW. 1960 S. 2759/60), 15. 2.1965 (MBl. NW. 1965 S. 276) 20 3. 1967 (MBl NW 1967 S 480) 16.1.1969 (MBl. NW. 1969 S. 210), 23.12.1969 (MBl. NW. 1970 S. 69), 27.1.1972 (MBl. NW. 1972 S. 414), 20.11.1972 (MBl NW 1972 S 1862) 32 1975 (MBl NW 1975 S. 192), 29. 5.1981 (MBl. NW. 1981 S. 1256).

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Anlagen: