Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.5.2015
Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NRW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.5.2015
Bestimmungen über die Vertretung
des Landes Nordrhein-Westfalen im
Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Vertretungsordnung FM NRW)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.5.2015
Das Land Nordrhein-Westfalen wird, soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist, im Geschäftsbereich des Finanzministeriums nach Maßgabe dieses Erlasses vertreten.
Eine zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufene Dienststelle wird durch ihre Leitung vertreten.
1
Vertretung
1.1
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
- das Finanzministerium,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
- das Landesamt für Besoldung und Versorgung
für seinen Geschäftsbereich,
- das Landesamt für Finanzen
für seinen Geschäftsbereich,
- das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
für seinen Geschäftsbereich
- die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen
für ihren Geschäftsbereich einschließlich der Angelegenheiten der Finanzämter,
soweit diese nicht selbst vertretungsbefugt sind,
- die Bezirksregierungen
für ihren Geschäftsbereich (Verwaltung von Liegenschaften, mit Ausnahme
solcher, die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
zugeordnet sind, und sonstigem Landesvermögen – Fiskalvermögen),
- die Finanzämter
für Verfahren im Rahmen der von ihnen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 des
Finanzverwaltungsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben mit Ausnahme von
Schadensersatzprozessen, die auf einer Verletzung von Amtspflichten beruhen,
- die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
für ihren Geschäftsbereich,
- die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen
für ihren Geschäftsbereich
und
- die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen
für ihren Geschäftsbereich.
1.2
Vertretung in Verwaltungsverfahren
Ist das Land in Verfahren vor Verwaltungsbehörden Beteiligter, wird es durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.
1.3
Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
1.4
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.
1.5
Vertretung bei Strafanträgen
Zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land als Fiskus gerichteten Straftat erforderlich sind (z.B. in den Fällen der §§ 123, 288, 303 StGB), ist die Dienststelle befugt, die für die Verwaltung der fiskalischen Rechte zuständig ist.
1.6
Sonderregelungen
In Zweifelsfällen bestimmt das Finanzministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das Finanzministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen kann in Angelegenheiten, in denen eine nachgeordnete Dienststelle vertretungsbefugt ist, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung selbst übernehmen.
1.7
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle und deren Leitung zum Ausdruck zu bringen.
Die Bezeichnung lautet:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch … (Bezeichnung der vertretenden
Dienststelle), diese(s) vertreten durch … (Bezeichnung der
Dienststellenleitung)“.
Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut
„Land Nordrhein-Westfalen“
zu verwenden.
2
Verfahren
2.1
Aufgaben nicht vertretungsbefugter Dienststellen
2.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs gemäß Nummer 1.1
nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang nach eigener Prüfung der
Sach- und Rechtslage der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu,
dass Nachteile für das Land (z.B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder
Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin infolge
Verschlechterung seiner oder ihrer Vermögensverhältnisse) vermieden werden.
2.1.2
Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme
zuzuleiten. Die Stellungnahme soll
eine Darstellung des Sachverhalts,
eine Würdigung der Rechtslage,
Mitteilungen zur Vermögenslage des Schuldners oder der Schuldnerin, soweit
erforderlich und bekannt, sowie
einen Entscheidungsvorschlag
enthalten.
2.1.3
Die vertretungsbefugten Dienststellen können weitere Regelungen treffen.
2.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen
2.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der
jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.
2.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, politischer oder erheblicher
finanzieller Bedeutung ist dem Finanzministerium auf dem Dienstweg zu
berichten. Im Rahmen der Vertretung nach Nummer 1.1 ist ferner zu berichten,
wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem
Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.
Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 1.6 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.
2.2.3
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Besoldung und
Versorgung können für ihren Geschäftsbereich weitere Regelungen treffen. Die Oberfinanzdirektion
Nordrhein-Westfalen kann insbesondere anordnen, dass näher zu bezeichnende
Rechtshandlungen nachgeordneter Dienststellen ihrer Zustimmung bedürfen. Sie
kann ferner bestimmen, dass ihr – über die Regelung unter Nummer 2.2.2 hinaus –
in weiteren Fällen Bericht zu erstatten ist.
2.3
Verfahren bei Zustellung an nicht vertretungsbefugte Dienststellen
Wird an eine gemäß Nummer 1 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei – soweit zweifelsfrei feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.
3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
3.1
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums gemäß Runderlass des Finanzministeriums vom 9. Mai 2012 (Vertretungsordnung FM NRW) (MBl. NRW. S. 452/SMBl. NRW. 20020) außer Kraft.
3.2
Übergangsvorschrift
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
MBl. NRW. 2015 S. 352.