Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Aktenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (AktO) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 51 - 17.05 - vom 25. Juli 2016
Aktenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (AktO) Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 51 - 17.05 - vom 25. Juli 2016
Aktenordnung
für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen (AktO)
Runderlass
des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 51 - 17.05 -
vom 25. Juli 2016
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeines
1
Zweck und Anwendungsbereich
2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Ordnung des Schriftgutes
3
Aktenplan, Aktenzeichen und Geschäftszeichen
Abschnitt 3: Verwaltung des Schriftgutes
4
Führung von Vorgängen
5
Einordnen des Schriftgutes
6
Führende elektronische Akte
7
Akteneinsicht, Aktenauskünfte, Aktenausleihe
8
Altakten und Altvorgänge
9
Aufbewahrungsfristen, Langzeitspeicherung
Abschnitt 4: Aussonderung des Schriftgutes
10
Abgabe des Schriftgutes an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
11
Vernichtung oder Löschung des Schriftgutes
12
Übergangsregelung
13
Inkrafttreten
Anlage
Abschnitt 1
Allgemeines
1
Zweck und Anwendungsbereich
1.1
Die
Aktenordnung gilt für das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen.
1.2
Die
Aktenordnung ist als Musteraktenordnung für die Behörden und Einrichtungen des
Geschäftsbereichs sowie für den Landesbetrieb für Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) verbindlich. Diese können – auch für Teilbereiche
– ergänzende Regelungen zu der Musteraktenordnung treffen.
1.3
Die
Aktenordnung dient der Erfüllung der Dokumentationspflicht nach den Grundsätzen
der ordnungsgemäßen Aktenführung und bestimmt im Sinne von Mindeststandards,
wie das aktenrelevante Schriftgut zu sammeln, zu ordnen, aufzubewahren und
auszusondern ist. Die Schriftgutverwaltung ermöglicht die sachgemäße
Bearbeitung von Vorgängen und gewährleistet die Nachvollziehbarkeit und
Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns. Soweit nach Gesetzen,
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Erlassen andere Regelungen zur
Ordnung und Aufbewahrung von Schriftgut bestehen, bleiben diese unberührt, zum
Beispiel die Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung.
1.4
Soweit
in dieser Aktenordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten
alle Bestimmungen gleichermaßen für die Papieraktenführung wie auch für die
elektronische Aktenführung.
1.5
Die
Behörden und Einrichtungen sowie der Landesbetrieb können, soweit rechtlich
zulässig, in eigener Zuständigkeit – auch auf einzelne Organisationseinheiten
begrenzt – bestimmen, welche Aktenform führend ist.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Die
Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung folgen aus dem Rechtsstaatsprinzip
und umfassen
a)
die Pflicht, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit),
b)
die Pflicht, alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und
nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit),
c)
die Pflicht, alle wesentlichen Verfahrenshandlungen wahrheitsgemäß aktenkundig
zu machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung),
d)
das grundsätzliche Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von
rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus den Akten (Sicherung von
Authentizität und Integrität) und
e)
das Gebot, den Aktenbestand langfristig zu sichern.
2.2
Schriftgut
sowie die zugehörigen entscheidungserheblichen Bearbeitungsschritte sind dann
aktenrelevant, wenn sie zum späteren Nachweis der Vollständigkeit, zur
Nachvollziehbarkeit und für die Transparenz des Verwaltungshandelns innerhalb
der Verwaltung als auch gegenüber Dritten beweisfest vorzuhalten sind. Unter
Beweisfestigkeit wird hierbei die langfristige, unveränderliche Les- und
Nutzbarkeit verstanden.
2.3
Schriftgut
im Sinne dieser Ordnung umfasst den gesamten ein- und ausgehenden
Schriftverkehr per Post und elektronisch, behördeninterne Schreiben, Listen,
Karteien, Protokolle, Vermerke, Bild-, Film- und Tondokumente sowie alle
weiteren Aufzeichnungen, die hand- oder maschinenschriftlich, durch Einsatz der
Informationstechnologie, durch Vervielfältigung oder auf andere Weise
entstanden sind, sowie Pläne, Karten und Zeichnungen.
2.4
Sonstiges
Schriftgut sind Unterlagen, die aus rechtlichen, technischen oder
wirtschaftlichen Gründen nicht in das Format des führenden Vorgangs übernommen
werden können, zum Beispiel, wenn das Abheften in einer Papierakte oder eine
Umwandlung in ein elektronisches Format nicht möglich sind.
2.5
Die
Ablage des Schriftgutes wird in Akten, Vorgänge und Dokumente gegliedert. Akten
stellen die oberste Gliederungsebene dar, die auf der Grundlage des Aktenplans
thematisch verwandte Vorgänge zusammenfasst und einen eigenen Aktentitel
(Aktenbezeichnung) erhält. Vorgänge fassen die anfallenden Dokumente zu einem
Geschäftsfall zusammen. Dokumente sind die Träger des eigentlichen Inhalts.
Eine Akte besteht in der Regel aus mehreren Vorgängen, ein Vorgang regelmäßig
aus mehreren Dokumenten.
2.6
Ein
Aktenplan regelt die systematische Ordnung des gesamten Schriftgutes einer
Behörde, einer Einrichtung oder des Landesbetriebs. Er dient dazu, das
Schriftgut übersichtlich, nachvollziehbar und wirtschaftlich zu ordnen und
umfasst die gesamten Aufgaben der Behörde, der Einrichtung oder des
Landesbetriebs nach einer sachlich-thematischen Gliederung.
2.7
Aktenzeichen
identifizieren eindeutig Akten, Vorgänge und Dokumente und sind Kriterien für
deren Auffindbarkeit.
2.8
Geschäftszeichen
dienen im Schriftverkehr nach außen und für die interne Schriftgutverwaltung
der Zuordnung der bearbeitenden Organisationseinheit. Sie werden durch
Hinzufügung des Kennzeichens der zuständigen Organisationseinheit zu dem
Aktenzeichen gebildet.
2.9
Schlussverfügungen
sind Verfügungen auf Dokumenten, aus denen sich die weitere Bearbeitung des
Vorgangs ergibt. Die Möglichkeiten der Schlussverfügungen sind in den Geschäftsordnungen
oder anderen innerdienstlichen Vorschriften geregelt.
2.10
Altakten
und Altvorgänge sind abgeschlossene Akten und Vorgänge, die zur Erfüllung der
Aufgaben der Behörde nicht mehr benötigt werden, aber noch befristet
aufzubewahren sind.
2.11
Archivgut
sind alle gemäß § 2 Absatz 3 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16.
März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, durch das Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen übernommenen archivwürdigen Unterlagen.
2.12
Das
Retent bezeichnet das Schriftgut, das den Verbleib des Vorgangs dokumentiert
und unter Umständen weitere für einen Sachverhalt relevante Informationen
enthält.
2.13
Handakten
sind persönlich zusammengestellte Sammlungen von Schriftgut in Papierform oder
elektronischer Form.
2.14
In
Aktenverzeichnissen wird das vorhandene Schriftgut nachgewiesen.
Abschnitt 2
Ordnung des Schriftgutes
3
Aktenplan, Aktenzeichen und Geschäftszeichen
3.1
Die
Behörde, die Einrichtung oder der Landesbetrieb erstellt einen Aktenplan,
sofern keine behördenübergreifenden oder fachspezifischen Aktenpläne auf
Weisung einer obersten Dienstbehörde verbindlich vorgegeben sind. Sie oder er
kann für einzelne Organisationseinheiten fachspezifische Aktenpläne einrichten.
3.2
Änderungen
des jeweiligen Aktenplans, die insbesondere Grundlage für die Bestimmung einer
automatisierten Aussonderung sind, sind mit dem Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen abzustimmen.
3.3
Das
Schriftgut ist auf der Basis des jeweils gültigen Aktenplans zu ordnen.
3.4
Der
Aktenplan ist die Grundlage für das Aktenzeichen, das sich daraus ableitet. Das
Aktenzeichen besteht in der Regel aus der Aktenplankennziffer und einem Ordnungskriterium,
zum Beispiel Ordnungsnummer gegebenenfalls ergänzt um eine fortlaufende
Nummerierung nach Jahrgängen, für den Vorgang. Ausnahmen sind zulässig, wenn
oberste Landesbehörden oder IT-Fachverfahren abweichende
Aktenzeichenbildungsregeln vorgeben.
3.5
Schriftgut
ist mit dem Aktenzeichen zu versehen. Um die Zuordnung zu der bearbeitenden
Organisationseinheit zu erleichtern, soll das Schriftgut mit dem
Geschäftszeichen ausgezeichnet werden.
Abschnitt 3
Verwaltung des Schriftgutes
4
Führung von Vorgängen
4.1
Vorgänge
enthalten Schriftgut von genereller Bedeutung (Gesetze, Verordnungen, Satzungen
sowie Bekanntmachungen, Erlasse, Verfügungen und Entscheidungen grundsätzlichen
Inhalts) oder von spezieller Bedeutung (betreffend einzelne Personen, Sachen,
Ereignisse oder Rechtsverhältnisse).
4.2
Das
Schriftgut ist chronologisch so zu ordnen, dass der Vorgang wie ein Buch
gelesen werden kann (Behördenheftung).
4.3
Bei
Bedarf sind die einzelnen Blätter der Papiervorgänge fortlaufend mit Blattzahlen
zu versehen. Wenn es die Übersichtlichkeit erfordert, ist den Papiervorgängen
ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften. Inhaltsverzeichnisse sollen auf
Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
4.4
Ist
ein Papieraktenband gefüllt und eine Aussonderung noch nicht möglich, so wird
ein Fortsetzungsband angelegt. Die Papieraktenbände sind mit laufenden
Bandnummern und einem Hinweis, über welchen Zeitraum der jeweilige Band geführt
wurde, zu versehen.
4.5
Akteninhalte
sind vor Informationsverlusten sowie unberechtigten Zugriffen, Einblicken und
Veränderungen zu schützen.
4.6
Über
Papiervorgänge sind in geeigneter Form Aktenverzeichnisse zu führen. Diese
enthalten mindestens die aktenführende Stelle und für den jeweiligen Vorgang
das Aktenzeichen, die Inhaltsangabe und weitere Hinweise, beispielsweise zur
Ausleihe eines Vorgangs.
4.7
Handakten
dürfen kein aktenrelevantes Schriftgut im Original enthalten und sind vor
unberechtigtem Einblick und Zugriff zu schützen. Auf den Arbeitsplatz bezogene
Handakten sind beim Wechsel der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu belassen.
5
Einordnen des Schriftgutes
5.1
Der
Vorgang in der führenden Aktenform muss vollständig sein. Das zu einem Vorgang
gehörende Schriftgut ist schon während der Bearbeitung gemäß Nummer 4 zu ordnen
und dem Vorgang hinzuzufügen. Elektronisches Schriftgut, zum Beispiel E-Mails,
ist daher in geeigneter Form, zum Beispiel als Ausdruck, zur Vervollständigung
des Vorgangs hinzuzufügen, sofern der Papiervorgang führend ist. Wird der
Vorgang nur teilweise als Papiervorgang geführt, ergibt sich die
Vollständigkeit des führenden Vorgangs durch den Verweis auf den Fundort des
anderen Bestandteils des Vorgangs.
5.2
Wenn
Schriftgut in Vorgängen abgelegt wird, ist darauf zu achten, dass Verfügungen
abschließend gezeichnet sind, dass Reinschriften gegebenenfalls mit ihren
Anlagen versandt sind und dass eine Schlussverfügung enthalten ist.
5.3
Wertgegenstände,
zum Beispiel Wertpapiere einschließlich Sparbücher, Depotscheine, Wertzeichen
mit Ausnahme der Postwertzeichen, geldwerte Drucksachen, Kostbarkeiten, und
Urkunden, die zum Beweis von Rechten und Rechtsverhältnissen von besonderer
Bedeutung sind, zum Beispiel Schuldurkunden, sind nicht in die Vorgänge
einzuordnen, sondern gesichert aufzubewahren. Die besonders verwahrten
Wertgegenstände und Urkunden sind in einem Nachweis einzeln zu erfassen. In die
Vorgänge sind Hinweise oder Kopien aufzunehmen.
5.4
Sonstiges
Schriftgut, das sich aus besonderen Gründen zum Einheften mit Lochheftung nicht
eignet, ist in einem Umschlag zum Vorgang zu nehmen. Der Umschlag ist mit einer
Aufschrift über den Inhalt zu versehen. Sonstiges Schriftgut, das sich wegen
seiner Beschaffenheit nicht zum Abheften in einem Papiervorgang eignet, ist
gesondert aufzubewahren. In dem Vorgang ist der Aufbewahrungsort zu vermerken.
5.5
Bezieht
sich Schriftgut auf mehrere Vorgänge, so ist es zu dem Vorgang zu nehmen, zu
dem es nach seinem Hauptinhalt gehört. Zu den anderen Vorgängen ist, soweit
nicht ein einfacher Hinweis genügt, ein Auszug oder eine Kopie zu nehmen.
6
Führende elektronische Akte
6.1
Ist
die elektronische Aktenform führend, ist das Schriftgut unter Wahrung der Grundsätze
der ordnungsgemäßen Aktenführung revisionssicher zu speichern. Es sind für alle
aktenrelevanten Dokumente Metadaten zu erfassen. Durch geeignete
organisatorische Vorgaben ist sicherzustellen, dass Dokumente in elektronischen
Vorgängen so abgelegt werden, dass eine Anzeige der Dokumente in ihrer
zeitlichen Reihenfolge des Datums des Eingangs oder der Schlusszeichnung und
des Versands möglich ist.
6.2
Wird
der Vorgang nur teilweise als elektronischer Vorgang geführt, ergibt sich die
Vollständigkeit des führenden Vorgangs durch den Verweis auf den Fundort des
anderen Bestandteils des Vorgangs.
6.3
Die
im Rahmen der elektronischen Aktenführung gespeicherten Daten sind durch
technische und organisatorische Maßnahmen vor Informationsverlusten sowie unberechtigten
Zugriffen, Einblicken und Veränderungen zu schützen.
6.4
Durch
geeignete systemseitige Festlegungen ist für Vorgänge in elektronischer Form
eine Bestandsübersicht vergleichbar dem Aktenverzeichnis für Papiervorgänge
gemäß Nummer 4.6 sicherzustellen.
6.5
Schriftgut
in Papierform ist in ein elektronisches Format zu übertragen, sofern keine
rechtlichen Gründe entgegenstehen oder die Übertragung keinen
unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. Bei der Übertragung in ein
elektronisches Format ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass
a)
das elektronische Dokument bildlich und inhaltlich mit dem
Originalpapierdokument übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird,
b)
nachvollzogen werden kann, wann und durch wen das Schriftgut übertragen wurde
und
c)
die Unveränderbarkeit der elektronischen Wiedergabe sichergestellt ist.
6.6
Nachdem
die Übernahme der so erzeugten elektronischen Wiedergabe in den elektronischen Vorgang
sichergestellt ist, können die Papierunterlagen vernichtet werden, wenn eine
ausschließliche elektronische Aktenführung aufgrund von Rechtsvorschriften
zugelassen ist und sofern nicht
a)
eine weitere Aufbewahrung aus anderen rechtlichen Gründen oder zur
Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist,
b)
Eigentums- oder Beweisführungsrechte entgegenstehen oder
c)
Rückgabeforderungen geltend gemacht werden.
7
Akteneinsicht, Aktenauskünfte, Aktenausleihe
7.1
Akten,
Vorgänge und Dokumente sind nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmt und
dürfen nur zu Bearbeitungszwecken in den Geschäftsgang gegeben werden. Die für
Schriftgut verantwortlichen Personen haben innerhalb des jeweiligen
Zuständigkeitsbereiches den Datenschutz zu wahren und die dienst- oder
arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht zu beachten.
7.2
Akteneinsicht
und -auskunft erfolgt nach den geltenden rechtlichen Vorschriften, insbesondere
sind § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der
jeweils geltenden Fassung und das Informationsfreiheitsgesetz
Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils
geltenden Fassung zu beachten. Das Recht auf Akteneinsicht kann bei
elektronischer Aktenführung dadurch gewährleistet werden, dass
a)
ein Ausdruck des Vorgangs zur Verfügung gestellt wird,
b)
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergegeben werden,
c)
elektronische Dokumente übermittelt werden oder
d)
der elektronische Zugriff auf den Inhalt des Vorgangs gestattet wird.
An
der Sachbearbeitung nicht unmittelbar beteiligten Beschäftigten darf
Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn dienstliche Belange es erfordern. Über
die Art der Akteneinsicht entscheidet die zuständige Bearbeiterin oder der
zuständige Bearbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei dem elektronischen
Versand der Unterlagen sind sichere Kommunikationswege zu nutzen. Vor der
Herausgabe von Unterlagen sind diese in das PDF/A-Format zu konvertieren.
7.3
Wird
ein Papiervorgang ausgeliehen oder ist er verpflichtend vorzulegen, ist dieser
mit Blattzahlen zu versehen und ein Retent anzulegen, aus welchem sich das
Akten- oder Geschäftszeichen, die Beteiligten, die Empfängerin oder der
Empfänger, der Grund und der Umfang der Versendung ergeben. Nicht
weiterzuleitendes Schriftgut wird zum Retent genommen und ist nach Rückkehr des
Vorgangs in diesen einzuheften. Werden aus anderen Gründen Vorgänge oder Vorgangsteile
laufender Verfahren versandt, so ist ebenfalls ein Retent anzulegen. Die
Versendung hat gegen einen Zustellnachweis zu erfolgen. Bis zur Rückkehr der
versandten Vorgänge werden eingehende Schriftstücke entweder den übersandten
Vorgängen nachgereicht oder zum Retent genommen. Ausgeliehene Vorgänge sind
nach Rückgabe sofort auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Ist ein
elektronisch geführter Vorgang verpflichtend vorzulegen, ist dieser
auszudrucken und mit Blattzahlen zu versehen. In den elektronischen Vorgang ist
ein Vermerk über den Empfänger, den Grund und den Umfang der Versendung
aufzunehmen. Zwischen Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben, die die
elektronische Aktenführung nutzen, sollen unter Einhaltung der rechtlichen
Bestimmungen die Unterlagen elektronisch übermittelt werden. Nummer 7.2 Satz 5
und Satz 6 gelten entsprechend.
8
Altakten und Altvorgänge
8.1
Durch
Verfügung „zu den Akten“ (z.d.A.) entscheidet die zuständige Bearbeiterin oder
der zuständige Bearbeiter über das Schließen des Vorgangs und die Abgabe an die
Altablage. Bei Papiervorgängen ist der z.d.A.-Verfügung der Ablauf der
Aufbewahrungsfrist hinzuzufügen.
8.2
Altvorgänge
in Papierform sind der Altablage zuzuführen. Zu diesem Zweck sollen die
Papieraktenbestände mindestens einmal jährlich überprüft werden. In der
Altablage werden die Vorgänge in der gleichen Ordnung wie in den übrigen
Schriftgutablagen aufbewahrt und verwaltet, bis ihre Aussonderung eingeleitet
werden kann.
8.3
Bei
Papiervorgängen ist an gut sichtbarer Stelle außen zu vermerken, wann die
Aufbewahrungsfrist abläuft. Bei der elektronischen Aktenführung erfolgt die
Angabe der Aufbewahrungsfrist entweder automatisch im System nach den Fristen,
die auf der Grundlage des Aktenplans festgelegt wurden oder durch eine
begründete Festlegung im Einzelfall gemäß Nummer 10.1.
8.4
Sonstiges
Schriftgut ist zusammen mit den Vorgängen, zu denen es gehört, in die Altablage
aufzunehmen. Ist der elektronische Vorgang führend, ist sonstiges Schriftgut
einer Altablage für Papierschriftgut zuzuführen und in dem elektronischen
Vorgang ein Verweis auf den Fundort aufzunehmen.
8.5
Werden
Akten geschlossen, weil zum Beispiel eine Aufgabe beendet ist, gelten die
Nummern 8.1 bis 8.4 entsprechend.
9
Aufbewahrungsfristen, Langzeitspeicherung
9.1
Sofern
nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht eine andere bestimmte
Aufbewahrungszeit oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, sind Vorgänge
entsprechend den in der Anlage aufgeführten Fristen aufzubewahren.
9.2
Sind
nach der Bedeutung des Vorgangsinhalts in begründeten Ausnahmefällen
Abweichungen von den regelmäßigen Aufbewahrungsfristen geboten, so kann eine
längere Aufbewahrungsfrist festgelegt werden. Die Behörden, Einrichtungen und
der Landesbetrieb können hierzu ergänzende Regelungen treffen.
9.3
Die
Aufbewahrungsfristen von sonstigem Schriftgut richten sich nach den
Aufbewahrungsfristen der Vorgänge, zu denen sie gehören.
9.4
Sind
für Teile des Schriftgutes eines Vorganges längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben
als für die Vorgänge, zu denen sie gehören, so sind die Vorgänge bis zum Ablauf
der längsten Aufbewahrungsfrist aufzubewahren. Rechtsbegründende Dokumente wie
Stiftungsurkunden, staatliche Anerkennungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und
ähnliches sind solange aufzubewahren, wie die Rechtsinhaberin oder der
Rechtsinhaber das Recht ausüben kann.
9.5
Die
Aufbewahrungsfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Vorgang durch z.d.A.-Verfügung geschlossen wurde.
9.6
Aktenverzeichnisse,
Nachweise über wichtige Urkunden und Wertsachen sowie Verzeichnisse über
ausgesondertes Schriftgut sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen
worden ist.
9.7
Für
Akten gelten die Vorschriften über die Aufbewahrung gemäß Nummern 9.1 bis 9.6
entsprechend.
Abschnitt 4
Aussonderung des Schriftgutes
10
Abgabe des Schriftgutes an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
10.1
Das
auszusondernde Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, ist gemäß
§ 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
anzubieten. Anzubieten sind auch personenbezogene Vorgänge, Verschlusssachen
und Unterlagen, die speziellen Löschungsgeboten unterworfen sind. Soweit keine
anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bei den
anbietungspflichtigen Stellen festlegen, ist Schriftgut gemäß § 4 Absatz 1 Satz
3 des Archivgesetzes generell spätestens 30 Jahre nach seinem Entstehen dem
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen anzubieten. Das Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen regelt, wie die Anbietung der Unterlagen zu erfolgen hat.
10.2
Das
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen bewertet das angebotene Schriftgut auf der
Grundlage der Anbietung und nach Sichtung. Die Bewertung ist ausschließlich
eine Aufgabe des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen. Das Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen bestätigt schriftlich, welche Vorgänge übernommen werden.
10.3
An
dem abzugebenden Schriftgut dürfen keine den Wert oder die Qualität mindernden
Veränderungen, zum Beispiel Entfernen von Siegeln, Freimarken, oder solche, die
den Verlust des Informationsgehaltes bewirken, vorgenommen werden. Das
ausgewählte Schriftgut in Papierform oder anderen nicht elektronischen Formaten
wird für den Transport in der Ordnung des Aktenverzeichnisses verpackt und nach
Terminabsprache dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zugestellt. Die
Übermittlung der elektronischen Akten und Vorgänge erfolgt nach Vereinbarung mit
dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Besonders verwahrte Wertgegenstände und
Urkunden sind beizufügen.
11
Vernichtung oder Löschung des Schriftgutes
11.1
Schriftgut,
dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und das vom Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen nach Anbietung nicht übernommen wird, ist zu vernichten
oder endgültig zu löschen.
11.2
Das
zu vernichtende Schriftgut ist der von der Behörde, der Einrichtung oder dem
Landesbetrieb dafür bestimmten Stelle zuzuleiten. Diese stellt sicher, dass die
Vernichtung durch zuverlässige Personen oder Unternehmen erfolgt, damit der
Inhalt Unbefugten nicht bekannt werden kann. Bei der elektronischen
Aktenführung ist eine endgültige Löschung technisch sicherzustellen.
11.3
Die
Vernichtung beziehungsweise Löschung ist in dem Aktenverzeichnis zu vermerken.
Bei elektronischer Aktenführung wird die Vernichtung beziehungsweise Löschung
von Schriftgut durch entsprechende Systemeinträge dokumentiert.
12
Übergangsregelung
Auf
die erstmalige Erstellung eines Aktenverzeichnisses kann bis zur Umstellung auf
die elektronische Aktenführung verzichtet werden, wenn die Erstellung einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet. Spätestens ab dem 1. Januar 2022 sind
vollständige Aktenverzeichnisse gemäß Nummern 4.6 und 6.4 in allen Bereichen zu
führen.
13
Inkrafttreten
13.1
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.
13.2
Mit
Inkrafttreten dieses Runderlasses wird mein Runderlass vom 23. Oktober 2006 (MBl. NRW, S. 560) aufgehoben.
MBl.
NRW. 2016 S. 476
Anlagen: