Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vertretungserlass NRW

 

Vertretungserlass NRW

Vertretungserlass NRW

Gemeinsamer Runderlass
des Ministerpräsidenten
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Ministeriums des Innern
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Ministeriums für Schule und Bildung
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales
sowie Medien und Chefs der Staatskanzlei

Vom 18. August 2023

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

1.1
In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln der Ministerpräsident und die oben genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, welche Behörden und Einrichtungen (im Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt. 

1.2
Ausgenommen von diesem Erlass sind das Ministerium der Justiz und das Ministerium der Finanzen, welche getrennte Vertretungsregelungen im Rahmen ihrer jeweiligen Ressortzuständigkeit erlassen haben (Vertretungsordnung JM NRW vom 27. Juli 2011, JMBl. NRW S. 232 in der jeweils geltenden Fassung; Vertretungsordnung FM NRW vom 6. Mai 2015 (MBl. NRW. S. 352) in der jeweils geltenden Fassung).

1.3
Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts – z. B. die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet sich die Vertretung nach deren Vorgaben.

1.4
Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.

1.5
Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der in 1.2 genannten Ressorts.

Abschnitt 2
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

2
Ministerpräsident

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

der Ministerpräsident,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes

und

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen.

Der Ministerpräsident behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.

3
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen,

das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen,

der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner Zuständigkeit in Klimaschutz- und Energieangelegenheiten

jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich,

und

die Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 der Handwerksordnung
für ihren Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

4
Ministerium des Innern

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium des Innern,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

die Polizeibehörden,

die Deutsche Hochschule der Polizei,

das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,

die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen,

das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen,

das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

und

die Fortbildungsakademie des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich

und

der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik als amtliche Statistikstelle des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Betriebssatzung.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

5
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes

und

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

6
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung,

die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,

die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde,

die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

und

das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen

jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

7
Ministerium für Schule und Bildung

7.1
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Schule und Bildung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,

die Bezirksregierung Köln
für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen Zuständigkeitsbereich,

die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden,

das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA),

das Landesamt für Besoldung und Versorgung
in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz NRW,

die Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
des Landes Nordrhein-Westfalen

jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich.

7.2
Die Schulaufsichtsbehörde kann die gerichtliche Vertretung der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen an eine Schule delegieren. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im Einzelfall vorbehalten, vor den Gerichten neben der vertretungsberechtigten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.  Sofern die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden noch nicht über ein besonderes Behördenpostfach verfügen, wird die gerichtliche Vertretung von der jeweils zuständigen Bezirksregierung übernommen.

7.3
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen. In den Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige Stelle kann sich das Ministerium darüber hinaus vorbehalten, vor den Gerichten neben der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen.

8
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (ohne Geschäftsbereich Statistik)

und

die UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl
für ihren Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

9
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,

jeweils für seinen Zuständigkeitsbereich,

und

die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und § 15 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

10
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,

der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen,

der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter

die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreis,

das Landgestüt Nordrhein-Westfalen

jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

11
Ministerium für Kultur und Wissenschaft

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z. B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen

das Ministerium für Kultur und Wissenschaft,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,

die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen, 

die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,

das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen

und

das Landesarchiv

jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.

Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.

Abschnitt 3
Vertretung in sonstigen Fällen

12.1
Vertretung in Verwaltungsverfahren

In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige in Abschnitt 2 benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrundeliegende Angelegenheit gehört.

12.2
Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z. B. nach § 309 Abgabenordnung, § 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 Zivilprozessordnung) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 Abgabenordnung, § 45 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

12.3
Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige in Abschnitt 2 benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.

12.4
Vertretung bei Strafanträgen

Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.

12.5
Sonderregelungen

In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.

12.6
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:

„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch … (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle), diese(s) vertreten durch … (Bezeichnung der Dienststellenleitung)“.

12.7
Grundbuchangelegenheiten

Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut

„Land Nordrhein-Westfalen“

zu verwenden.

Abschnitt 4
Verfahren

13.1
Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen

13.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres in Abschnitt 2 genannten Zuständigkeitsbereichs nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land (z. B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.

13.1.2
Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese unverzüglich die zustellende oder die Zustellung betreibende Stelle auf die fehlende Vertretungsbefugnis hinzuweisen und hierbei – soweit zweifelsfrei feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben. Zugestellte Schriftstücke sind an die zustellende oder die Zustellung betreibende Stelle zurückzusenden, sofern es sich um Urkunden oder im Original unterzeichnete Dokumente handelt.

13.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen

13.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.

13.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ferner zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.

Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 12.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

14.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Vertretungserlass NRW vom 28. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 128) außer Kraft. 

14.2
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.

MBl. NRW. 2023 S. 928.