Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 13.12.2024


Runderlass zur Anwendbarkeit des Anti-Korruptionserlasses auf die nordrhein-westfälischen Hochschulen und Universitätskliniken

 

Runderlass zur Anwendbarkeit des Anti-Korruptionserlasses auf die nordrhein-westfälischen Hochschulen und Universitätskliniken

Runderlass zur Anwendbarkeit des Anti-Korruptionserlasses auf die
nordrhein-westfälischen Hochschulen und Universitätskliniken

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 4. Oktober 2023

1
Geltungsbereich

Dieser Runderlass gilt für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie die Universitätskliniken im Sinne des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) mit Ausnahme der Kunst- und Musikhochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195). Die Regelungen des Anti-Korruptionserlasses vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034) bleiben unberührt.

2
Anwendungsempfehlung

Den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie den Universitätskliniken und den ihnen jeweils zuzuordnenden Bereichen wird, soweit hierzu nicht bereits eine Verpflichtung besteht, empfohlen, den Anti-Korruptionserlass entsprechend anzuwenden.

3
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1158.