Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Runderlass zur Anwendbarkeit des Anti-Korruptionserlasses auf die nordrhein-westfälischen Hochschulen und Universitätskliniken
Runderlass zur Anwendbarkeit des Anti-Korruptionserlasses auf die nordrhein-westfälischen Hochschulen und Universitätskliniken
Runderlass zur Anwendbarkeit des
Anti-Korruptionserlasses auf die
nordrhein-westfälischen Hochschulen und Universitätskliniken
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 4. Oktober 2023
1
Geltungsbereich
Dieser Runderlass gilt für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie die Universitätskliniken im Sinne des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) mit Ausnahme der Kunst- und Musikhochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195). Die Regelungen des Anti-Korruptionserlasses vom 9. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1034) bleiben unberührt.
2
Anwendungsempfehlung
Den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie den Universitätskliniken und den ihnen jeweils zuzuordnenden Bereichen wird, soweit hierzu nicht bereits eine Verpflichtung besteht, empfohlen, den Anti-Korruptionserlass entsprechend anzuwenden.
3
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 1158.