Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 342), in Kraft getreten am 9. Juni 2018.

 


Historisch: Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL) RdErl. d. Finanzministeriums zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 26.11.1998 - H 4090 - 1 - IV A 3

 

Historisch:

Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL) RdErl. d. Finanzministeriums zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 26.11.1998 - H 4090 - 1 - IV A 3

Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL
(VHB-VOL)
RdErl. d. Finanzministeriums
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien v. 26.11.1998 -
H 4090 - 1 - IV A 3

1

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ist gemäß § 55 LHO in Verbindung mit Nr. 2.12 der VV zu § 55 LHO als Vergabevorschrift anzuwenden. Für die Vergabe nach der VOL ist gemäß Nr. 2.2 der VV zu § 55 LHO ein Vergabehandbuch (VHB-VOL) entwickelt worden. Das VHB-VOL wird im Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen zum öffentlichen Auftragswesen, vergabe. NRW, auch elektronisch zur Verfügung gestellt. Rechtsvorschriften und Richtlinien sind ausschließlich elektronisch unter vergabe. NRW verfügbar. In diesem Vergabehandbuch sind Rechtsvorschriften, Richtlinien, Muster und Vordrucke für das Vergabewesen nach der VOL zusammengefasst. Auf einen Abdruck des Vergabehandbuchs an dieser Stelle wird verzichtet.

Diese landeseinheitlichen Regelungen sollen ein einheitliches und somit auch vom Bewerber kalkulierbares Verfahren des Landes im Beschaffungswesen sicherstellen. Das Vergabehandbuch soll zur Verwaltungsvereinfachung in der Landesverwaltung beitragen.

Im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne der §§ 7 und 34 LHO werden die Behörden und Einrichtungen des Landes NRW hiermit verpflichtet, bei Beschaffungen nach der VOL nach diesem Vergabehandbuch zu verfahren.

2

Nicht anzuwenden ist dieses Vergabehandbuch für Beschaffungen, die nach den Vorschriften der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vergeben werden.

3

Die Pflege und Aktualisierung des Vergabehandbuchs obliegt dem Finanzministerium. Ergänzungen bzw. Änderungen des Vergabehandbuchs sind mit den zuständigen Ministerien abzustimmen, redaktionelle Ergänzungen und Änderungen kann das Finanzministerium in eigener Zuständigkeit vornehmen.

4

Die "Koordinierungs- und Beratungsstelle des Landes für Vergaben nach der VOL (KBSt-VOL) beim Finanzministerium" hat ressortübergreifend die Aufgabe, koordinierend und beratend mitzuwirken, dass Leistungen im Sinne der VOL in der Landesverwaltung in fachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht optimal vergeben werden.

5

Verbesserungsvorschläge hinsichtlich des VHB-VOL sind auf dem Dienstweg dem jeweils zuständigen Fachministerium zu unterbreiten. Diese leiten die Stellungnahmen der KBSt-VOL zur Beratung im interministeriellen Arbeitskreis „Vergabehandbuch-VOL“ zu.

6

Das Vergabehandbuch wird für die Landesbehörden als Loseblattausgabe zentral von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Geldern gedruckt und ausgeliefert. Ergänzungs- und Änderungslieferungen werden ohne besondere Anforderung von der JVA Geldern den dort registrierten Beziehern zugestellt.

Erstausstattung sowie Ergänzungs- und Änderungslieferungen werden den Landesdienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Änderungsmitteilungen über Auflagenhöhe und Verteiler sind von den Fachministerien der KBSt-VOL beim Finanzministerium zuzuleiten. Nachbestellungen für das vollständige VHB-VOL sind über das zuständige Fachministerium unmittelbar an die JVA Geldern, Möhlendyck 50 in 47608 Geldern zu richten.

7

Dieser RdErl. ergeht nach Anhörung und - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Er tritt am 1.1.1999 in Kraft.

Der RdErl. des Finanzministeriums v. 21.3.1989 (SMBl. NW. 20021) wird hiermit aufgehoben.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird eine entsprechende Anwendung des Vergabehandbuchs empfohlen.

MBl. NRW. 1998 S. 1376, geändert durch RdErl. v. 10.2.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 206), 22.6.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 602).