Historische SMBl. NRW.
Historisch: Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 6. 1976 - l/D 2 - 80 - 95 - (24/76) (am 1.1.2003: MWA)
Historisch:
Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 6. 1976 - l/D 2 - 80 - 95 - (24/76) (am 1.1.2003: MWA)
Berücksichtigung
bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
RdErl.
d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,
zugleich im Namen des
Ministerpräsidenten und aller Landesminister
v. 14. 6. 1976 - l/D 2 - 80 - 95 -
(24/76) (am 1.1.2003: MWA)
Der
Bundesminister für Wirtschaft hat die nachfolgende Fassung der Richtlinien für
die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für
Behinderte und Blindenwerkstätten) vom 11.8.1975 (BAnz. Nr. 152 vom 20.8.1975),
zuletzt geändert am 26.3.1990 (BAnz. Nr. 70 vom 10.4.1990) bekannt gemacht.
Die
Richtlinien (Anlage) sind für alle Bundesbehörden bindend; sie sind fortan
1.
mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 3 der Richtlinien die Vorschrift
des § 68 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) beachtet wird und
2.
mit Ausnahme der Pflicht der Berichterstattung nach § 9
auch von den Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden.
Den der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden wird eine entsprechende Anwendung empfohlen, zumal die den Richtlinien zugrunde liegenden Vorschriften des § 74 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 68 des Bundesentschädigungsgesetzes unmittelbar geltendes Recht sind.
§
68 Abs. 2 BEG lautet: „Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von
öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und
soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnissen entsprechendem Maße eingegliedert ist."
Die
Vergabestellen werden aufgefordert, bei Verfolgten, die sich auf die Rechte aus
den nachstehenden Richtlinien berufen, zu prüfen, ob Anzeichen für deren
Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben. (Marktanteil,
Geschäftsumfang, Beschäftigungszahl u. a.) zu erkennen sind. Sind diese
vorhanden, haben die Beschaffungsstellen mit Zustimmung des Verfolgten das
zuständige Finanzamt um Auskunft zu bitten. Weigert sich der Verfolgte, einer
Auskunft des Finanzamtes zuzustimmen, kann die volle Eingliederung im Rahmen
des § 68 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz unterstellt werden.
Auf Grund von § 7 der Richtlinien ist der RdErl. d. Innenministers v. 16.5.1963 (SMB1. NRW. 20021) über die Berücksichtigung des Blindenhandwerks bei der Vergabe öffentlicher Aufträge weiter anzuwenden, wonach alle staatlichen Stellen des Landes gehalten sind, mindestens 50 v. H. des Bedarfs der öffentlichen Hand an Gegenständen, die als Blindenwaren vertrieben werden dürfen (z.B. Bürsten, Besen, Matten, Scheuer- und Staubtücher) von Blindenwerkstätten zu beziehen. Sofern die Reinigung von Büroräumen privaten Reinigungsfirmen übertragen worden ist, sollten diese in geeigneter Weise ebenfalls auf den Bezug von Blindenwaren hingewiesen werden.
Durch Artikel 5
des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl.I S. 121) ist
das Bundesevakuiertengesetz aufgehoben worden. Damit ist die Rechtsgrundlage
für die Berücksichtigung Evakuierter als bevorzugte Bewerber bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge entfallen. Die neue Rechtslage ist unabhängig von der
noch ausstehenden Überarbeitung der Richtlinie ab sofort zu beachten.
§
1 Personenkreis
Bevorzugte
Bewerber im Sinne dieser Richtlinie sind:
1.
Nach § 74 BVFG zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGB1. I S. 1565), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für
Aussiedler und Übersiedler vom 22. Dezember 1989 (BGB1. I, S. 2398),
berechtigte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte
Personen (§§ l bis 4, 14 BVFG), sowie Unternehmen, an denen diese Personen mit
mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern ihre Beteiligung und
eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens 6 Jahre sichergestellt
sind, in den ersten 10 Jahren nach Verlassen der Herkunftsgebiete.
2.
Nach § 68 Abs. l des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des
Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGB1. I S. 559), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Juni 1980 (BGB1. I S. 677), Verfolgte, die einen Schaden im beruflichen
Fortkommen nach Maßgabe der §§ 64 bis 66 BEG erlitten haben, sowie Unternehmen,
an denen diese Personen maßgeblich beteiligt sind. Maßgeblich ist eine
Beteiligung, wenn der Verfolgte mit mindestens 50 v. H. am Kapital des
Unternehmens beteiligt ist.
3.
Nach § 12 a des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1961 (BGB1. I S. 1865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März
1974 (BGB1. I S. 469), Evakuierte, die in den Ausgangsort (Ersatzausgangsort)
rückgeführt worden oder zurückgekehrt sind, sowie Unternehmen, an denen solche
Evakuierte mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die
Beteiligung für mindestens 6 Jahre vereinbart ist (§§ l und 2 des
Bundesevakuiertengesetzes). Die Bevorzugung gilt für Angebote, die bis zum
Ablauf von vier Jahren nach der Rückführung oder der Rückkehr des Evakuierten
abgegeben werden (§ 21 Abs. 2 des Bundesevakuiertengesetzes). Diese Frist
beginnt frühestens mit dem 9. Oktober 1957.
4.
Nach § 54 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGB1. I S. 1649), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. August 1980 (BGB1. I S. 1469), Werkstätten für Behinderte, die
nach § 55 SchwbG anerkannt sind, sowie nach § 56 SchwbG Blindenwerkstätten im
Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGB1.I S. 311),
zuletzt geändert durch Gesetz vom2. März 1974 (BGB1.I S. 469).
§
2 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § l Nr. l bevorzugten Bewerbern
1.
Der Nachweis der Eigenschaft als Vertriebener, Sowjetzonenflüchtling oder
diesen gleichgestellter Person ist durch Vorlage eines gemäß § 15 BVFG ausgestellten
Ausweises A, B oder C zu führen.
2.
Unternehmen nach § 74 Abs. l BVFG haben den Nachweis durch Vorlage eines
beglaubigten Handelsregisterauszuges, von beglaubigten Abschriften der zum
Handelsregister eingereichten Schriftstücke, insbesondere des
Gesellschaftsvertrags, oder von sonstigen geeigneten öffentlichen oder privaten
Urkunden zu führen. Der Nachweis kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung
der Landesflüchtlingsverwaltung geführt werden. Die Bescheinigung darf bei der
Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
3.
Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören die Inhaber von Ausweisen mit
einschränkenden Vermerken (§§ 9 bis 13 BVFG).
§ 3 Nachweis der Zugehörigkeit
zu den nach § l Nr. 2 bevorzugten Bewerbern
1.
Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter ist gegenüber den Vergabestellen
durch Vorlage eines Bescheids der Entschädigungsbehörde (§ 195 BEG) oder einer
rechtskräftigen Entscheidung der Entschädigungsgerichte zu führen. Darin muss
festgestellt sein, dass der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 BEG in
Verbindung mit §§ 64 bis 66 BEG erfüllt.
2.
Der Nachweis der maßgeblichen Beteiligung von Verfolgten an einem Unternehmen
ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung zu
führen. Die Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§
4 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § l Nr. 3 bevorzugten Bewerbern
1.
Der Nachweis der Eigenschaft als Evakuierter im Sinne von § l ist gegenüber den
Vergabestellen durch Vorlage des Registrierungsbescheides gemäß § 4 Abs. l
letzter Satz des Bundesevakuiertengesetzes sowie einer amtlichen Bescheinigung
über den Tag der Rückführung oder Rückkehr des Evakuierten in den Ausgangsort
(nach Möglichkeit durch einen Vermerk auf dem Registrierungsbescheid) zu führen.
2.
Der Nachweis der Beteiligung und der Dauer der Beteiligung von Evakuierten an
einem Unternehmen ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung zu führen. Die Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht
älter als ein Jahr sein.
§ 5 Nachweis der Zugehörigkeit
zu den nach § l Nr. 4 bevorzugten Bewerbern
Der Nachweis der
Eigenschaft als Werkstatt für Behinderte ist gegenüber den Vergabestellen durch
Vorlage der Anerkennung von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit zu führen. Der
entsprechende Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage
der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
9. April 1965 (BGBl. I S. 311) erbracht.
§
6 Inhalt der Bevorzugung
1.
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind regelmäßig
neben den nach anderen Bestimmungen bevorzugten Bewerbern auch die in § l
genannten Personen und Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe
mit aufzufordern.
2.
Die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen) können den Vergabestellen
bevorzugte Bewerber im Sinne des § l benennen. Ein Verzeichnis der
Landesauftragsstellen liegt an.
3.
Ist bei öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung oder bei freihändiger
Vergabe das Angebot eines nach § l bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich
(VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Bewerbers, der weder nach § l noch
nach anderen Bestimmungen bevorzugt ist, so soll ihm der Zuschlag erteilt
werden.
4.
Liegt das Angebot eines nach § l Nr. 1-3 bevorzugten Bewerbers nur geringfügig
über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot, so soll ihm auch in
diesem Falle der Zuschlag erteilt werden. Als geringfügige Überschreitung des
wirtschaftlichsten bzw. annehmbarsten Angebots gelten folgende Mehrpreise: Bei
Angeboten
bis
5 000 DM (2 556,46 €) 5 v.H. für den Betrag
über 5 000 DM (2
556,46 €) bis 10 000 DM (5 112,92 €) 4 v.H. für den Betrag
über 10 000 DM (5
112,92 €) bis 50 000 DM (25 564,59 €) 3 v.H. für den Betrag
über 50 000 DM (25 564,59
€) bis 100 000 DM (51 129,18 €) 2 v.H. für den Betrag
über 100 000 DM (51
129,18 €) bis 500 000 DM (255 645,94 €) l v.H. für den Betrag
über 500 000 DM (255
645,94 €) bis 0,5 v. H.
Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 5 v.H.,
entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen.
Für Bewerber nach § l Nr. 4 gilt folgende Mehrpreisstaffel: Bei Angeboten
bis
5 000 DM (2 556,46 €) 6 v.H. für den Betrag
über 5 000 DM (2 556,46 €) bis 10 000 DM (5 112,92 €) 5 v.H. für den Betrag
über 10 000 DM (5 112,92 €) bis 50 000 DM (25 564,59 €) 4 v.H. für den Betrag
über 50 000 DM (25 564,59 €) bis 100 000 DM (51 129,18 €) 3 v.H. für den Betrag
über 100 000 DM (51 129,18 €) bis 500 000 DM (255 645,94 €) 2 v.H. für den
Betrag
über 500 000 DM (255
645,94 €) bis l 000 000 DM (511 291,88 €) l v. H. für den Betrag
über l 000 000 DM (511
291,88 €) bis 0,5 v.H.
Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 6 v. H.
entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen.
5.
Ein Bewerber nach § l Nr. 4 geht jedem Bewerber mit anderen
Bevorzugungsmerkmalen nach diesen oder anderen Bestimmungen vor, auch wenn sein
Angebot höher liegen sollte als das Angebot des anderen bevorzugten Bewerbers.
Voraussetzung ist, dass sein Angebot nur geringfügig im Sinne der Nummer 4 Abs.
2 über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot liegt. Der Vorrang
eines Bewerbers nach § l Nr. 4 gilt auch für den Fall, dass der andere
bevorzugte Bewerber mehrere Bevorzugungsmerkmale nach § l Nr. 1-3 oder anderen
Bestimmungen auf sich vereint.
Liegen Angebote mehrerer Bewerber vor, die unter § l Nr. 4 fallen und darüber
hinaus ein anderes Bevorzugungsmerkmal erfüllen, so soll demjenigen Bewerber
der Vorzug gegeben werden, bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt, auch
wenn sein Angebot höher liegen sollte als das eines anderen bevorzugten
Bewerbers mit weniger Bevorzugungsmerkmalen. Bei Bietern mit gleicher Anzahl
von Merkmalen kann der Zuschlag angemessen verteilt werden. Das gilt auch dann,
wenn Angebote mehrerer Bewerber vorliegen, die nur nach § l Nr. 4 bevorzugt
werden.
6.
Reichen bevorzugte Bewerber Angebote ein, die keine Bevorzugungsmerkmale nach §
l Nr. 4 erfüllen, so gilt folgende Regelung:
Vereinigen die Bewerber mehrere Bevorzugungsmerkmale nach diesen oder anderen
Bestimmungen auf sich, so soll demjenigen Bewerber der Vorzug gegeben werden,
bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt, auch wenn sein Angebot höher liegen
sollte als das eines anderen, bevorzugten Bewerbers mit weniger
Bevorzugungsmerkmalen. Bei Bewerbern mit gleicher Anzahl von Merkmalen kann der
Zuschlag angemessen verteilt werden.
7.
Die Nummern 5 und 6 gelten nur, soweit sich die Angebote der bevorzugten
Bewerber noch im Rahmen der jeweils gültigen Geringfügigkeitsspanne nach diesen
oder anderen Bestimmungen bewegen. Kommen für einen Bewerber mehrere
Geringfügigkeitsspannen in Frage, so ist die für ihn günstigere Spanne zugrunde
zu legen.
8.
Wird entgegen den Vorschriften der Nummern l, 3 bis 6 ein bevorzugter Bewerber
aus zwingenden Gründen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu
machen.
§
7 Blindenwerkstätten
Soweit
für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich der Blindenwaren weitergehende Vergünstigungen
bestehen, bleiben diese unberührt.
§
8 Sonderregelung bei Arbeitsgemeinschaften
Falls
das Angebot von einer Arbeitsgemeinschaft abgegeben wird, ist der Ermittlung
der als geringfügig anzusehenden Überschreitung (§ 6 Nr. 4) nur derjenige Anteil
zugrunde zu legen, den nach § l dieser Richtlinien oder nach anderen
Bestimmungen bevorzugte Bewerber an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft
haben.
Die
Vergabestellen sollen durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass bei der
Angebotsabgabe wahrheitsgemäße Angaben über den Anteil des bevorzugten
Bewerbers gemacht werden.
§
9 Berichterstattung
Die
Vergabestellen berichten an den Bundesminister für Wirtschaft in regelmäßigen
Abständen über Art und Ausmaß der an bevorzugte Bewerber vergebenen Aufträge.
Form und Termine der Berichterstattung werden von dem Bundesminister für
Wirtschaft mit den beteiligten Verwaltungen vereinbart.
§ 10 Schlussbestimmungen
1.
Diese Richtlinien sind nach ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger anzuwenden.
Gleichzeitig treten, soweit nicht bereits durch gesetzliche Regelung geschehen,
außer Kraft: Die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge,
Verfolgte, Evakuierte,
Schwerbeschädigte) vom 24. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 42 vom 1. März
1969).
2.
Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(Stand:
8. Januar 1993)
1.)
Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg
Heustr. 2b
Postfach 100228
7000 Stuttgart 10
Telefon: (07 11)29 69
41/43, Telefax: (0711) 296944,
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Karl-Heinz Möbus, Sachbearbeiterin: Frau Müller, Referent: Dipl.-Vw.
Jörg Schlegel Telefon: (030) 31510-233/234, Dipl.-Ing. Burkhard Kühn Telefon:,
(030) 31510-318/319
Telefon:
Sachbearbeiterin: Frau Seil (030)31510-312, Frau Lerosier (030) 31510-313, Frau
Laube (030)31510-315, Frau Dr. Stiehler (030) 31510-251, Frau Bauz
Vertretung Bonn,
Raiffeisenstr. 3, 5300 Bonn l
Telefon: (0228)
213614, Telefax: (0228) 212896, Leiter: Dipl.-Ing. Jürgen Tychsen
Beratungsstelle für
das öffentliche Auftragswesen
Joseph-Dollinger-Bogen
26
8000 München 40
Telefon: (089)
3231673/74/75, Telefax: (089) 3241340,
Geschäftsführer: Dr.
Hans Bauer, Stellv. Geschäftsführerin: Frau Zimmerer, Sachgebietsleiter/innen:
Frau Zimmerer, Herr Gebhardt, Frau Stark
Marketing Service GmbH
-
Auftragsberatungsstelle -
Hardenbergstr. 16-18
1000 Berlin 12
Telefon: (030)
31510-318/319, Telefax: (030) 31510-316, Telex: 183663 ihkabd
Goethestraße l
Postfach 143
O-7500 Cottbus
Telefon: (0355)
365230/31 oder 3650 Telefax: (0355) 365262
Leiterin: Frau Loeben,
Sachbearbeiterinnen: Frau Dipl.-Ing. Tauber, Frau Dipl.-Ing. Flehmig
Haus Schütting
Postfach 105107
2800 Bremen l
Telefon: (0421)
3637-236, Telefax: (0421) 3637-246, Telex: 244743 haka
Geschäftsführer: Dr.
Dieter Forschen, Referent: Gerd Neubauer, Sachbearbeiterin: Frau Moebius
Börse
2000 Hamburg 11
Telefon: (040)
36138-265, Telefax: (040) 36138-269, Telex: 211250 hkhmbd
Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied: Dr. Gerhard Schröder, Sachbearbeiterin: Frau Preisler
Beratungsstelle für
Auftragswesen (Auftragstelle) Hamburg e.V., Vertretung Bonn
Adenauer Allee 148
5300 Bonn
Telefon: (0228)
104664/65, Telefax: (0228) 104158, Telex: 886805 (Handelstag Bonn)
Leiter: Dip.-Vw.
Michael Pfeiffer, Sachbearbeiterin: Frau Heinrichs
- Beratungsstelle für
das öffentliche Auftragswesen -
Adelheidstr. 23
6200 Wiesbaden
Telefon: (0611)
372088/89, Telefax: (0611) 309625
Geschäftsführer:
Dipl.-Vw. Siegfried Stockhorst, Sachbearbeiterinnen: Frau Haddad, Frau
Buschkötter
Graf-Schack-Allee 10 A
O-2750 Schwerin
Telefon: (03 85)
869254, Telefax: (0385) 869254
1. Vorsitzender:
Dipl.-Rer. Oec. Dieter Richter, Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Dieter Rein,
Sachbearbeiterin: Frau Fahl
9.)
Beratungsstelle für öffentliches Auftragswesen (Auftragstelle) Niedersachsen
e.V.
Schiffgraben 49
Postfach 425
3000 Hannover l
Telefon: (0511)
3107395, Telefax: (0511)310 73 69 .
Geschäftsführer:
Dipl.-Kfm. Rudolf Witte, Vertreter und Sachbearbeiter: Klaus Fröhlich
Goltsteinstr. 31
Postfach 240120
4000 Düsseldorf l
Telefon: (0211)
36702-18, Telefax: (0211) 36702-22
Geschäftsführer: Ass.
Hans Georg Crone-Erdmann, Telefon: Referentinnen- Frau Brühmann (0211)36702-18,
Frau Grabienski (0211) 36702-16, Frau Schwörbel (0211)36702-19,
Sachbearbeiterin: Frau Sürth (0211)36702-17
Schloßstr. 2 (IHK)
5400 Koblenz
Telefon: (02 61)
106-216, Telefax: (0261) 106-234, Telex: über 862843 ihakakblz d
Geschäftsführer:
Dipl.-Vw. Wolfgang Seul, Sachbearbeiterin: Frau Weber
Beratungsstelle für
das öffentliche Auftragswesen
Franz-Josef-Röder-Str.
9
Postfach 136 oder 137
6600 Saarbrücken
Telefon: (0681)
9520-400, Telefax: (0681) 9520-888, Telex: 4421298 ihks d
Niedersedlitzer Straße
63
O-8017 Dresden
Telefon: (03 51) 28
02-00, Telefax: (0351) 2802-104
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Peter Gerlach Telefon: (0351) 2802-400, Sachbearbeiter/in: Frau
Engler (0351) 2802-402, Herr Träger (0351) 2802-101
Klausenerstraße 30
O-3014 Magdeburg
Telefon: (0391)
392521, Telefax: (03 91) 39 25 21
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Dieter Dutschke, Sachbearbeiterinnen: Frau Kersten, Frau Wieprecht,
Koordinator: Herr Sieber
Lorentzendamm 22
2300 Kiel l
Telefon: (0431) 51854,
Telefax: (0431) 552222, Telex: über 299864 ihkki d
Leiter: Betr.-Wirt
Jürgen Radischewski, Sachbearbeiterin: Frau Tobinski
Arnstädter Straße 28
Postfach 225
O-5080 Erfurt O-5010 Erfurt
Telefon: (0361) 6736-359/360, Telefax: (0361) 6736-360
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Jürgen Peinelt, Sachbearbeiter/in: Frau Siegmund,
Herr Surber
MBl. NRW. 1976 S. 1458,
geändert durch RdErl. v. 20.8.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 1780), 7.8.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 1684), 6.4.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 874, 4.7.1991 (MBl. NRW. S. 1086),
22.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 558).