Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 16. Februar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 81).

 


Historisch: Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen

 

Historisch:

Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen

Beschleunigung von Investitionen durch
die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen
für die Beschaffung von Bauleistungen

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

Vom 27. April 2020

1

1.1

Zur Beschleunigung von Investitionen werden bei Direktaufträgen über Bauleistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Bauleistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung zu § 55 der Landeshaushaltsordnung und zu Nummer 2 des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 27. März 2020 (MBl. NRW. S. 168) die Wertgrenzen erhöht.

1.2

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann ein Direktauftrag durchgeführt werden.

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Freihändige Vergabe durchgeführt werden.

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann eine Beschränkte Ausschreibung durchgeführt werden.

1.3

Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben können ohne vorherige öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben, durchgeführt werden.

1.4

Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt.

1.5

Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden.

1.6

Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 wird hingewiesen.

2

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 236, geändert durch Runderlass vom 7. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 880).