Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Kranzspenden und Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige RdErl. d. Innenministers v. 12.5.1969 - II A l - 1.34.00 - 4099/69

 

Kranzspenden und Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige RdErl. d. Innenministers v. 12.5.1969 - II A l - 1.34.00 - 4099/69

Kranzspenden und Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige
RdErl. d. Innenministers v. 12.5.1969 -
II A l - 1.34.00 - 4099/69

Beim Ableben von Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der Landesverwaltung ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

1.1
Kranzspenden aus öffentlichen Mitteln werden gewährt beim Tod von

1.11
Verwaltungsangehörigen,

1.12
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsdienst außerhalb der Landesverwaltung nicht mehr hauptberuflich beschäftigt waren oder die wegen Erreichens der Altersgrenze ausgeschieden sind, wenn ihrer letzten Dienststelle der Todesfall rechtzeitig bekannt geworden ist.

1.2
Bei Kranzspenden sollen Schleifen in den Landesfarben mit dem Aufdruck der Beschäftigungsdienststelle verwendet werden.

1.3
Die Kosten für Kranzspenden müssen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im engsten Rahmen halten. Sie dürfen für einen Kranz mit Schleife einschließlich aller Nebenkosten bis zu 140 € betragen. In besonderen Ausnahmefällen können die Leiterinnen und Leiter der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden und der Landesmittelbehörden einen angemessenen höheren Satz zulassen.

1.4
Anstelle einer Kranzspende kann der dafür aufzuwendende Betrag auf ausdrücklichen Wunsch der oder des Verstorbenen oder ihrer oder seiner Hinterbliebenen als Spende an eine Organisation verwendet werden, die mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des Einkommensteuerrechts verfolgt.

2.1
Mit einem Nachruf wird einer oder eines jeden verstorbenen Verwaltungsangehörigen gedacht. Das gleiche gilt für die in Nummer 1.12 bezeichneten Personen, wenn sie zuletzt als Leiterin oder Leiter einer Dienststelle (Behörde, Einrichtung) oder einer Schule oder bei obersten Landesbehörden als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre tätig waren.

2.2
Der Nachruf unterbleibt, wenn

a) es dem Wunsche der oder des Verstorbenen oder ihrer oder seiner Hinterbliebenen entspricht,
b) seit dem Todestag längere Zeit vergangen ist,
c) die oder der Verstorbene eines
Nachrufs nicht würdig ist.
2.3
Den Nachruf erlässt die letzte Dienststelle in einer am Dienst- oder Wohnort der oder des Verstorbenen verbreiteten Tageszeitung. Gehört die ausgewählte Tageszeitung einem Anzeigenverbund an, kann der Nachruf auch in diesem Verbund veröffentlicht werden. Im allgemeinen muss ein zweispaltiger Nachruf in Höhe von 80 mm ausreichen. In mehreren Tageszeitungen darf der Nachruf nur veröffentlicht werden
a) für ehemalige Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter und Angehörige oberster Landesbehörden von einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter an aufwärts, auch wenn sie im Ruhestand lebten (1.12) oder
b) wenn die besonderen Leistungen der oder des Verstorbenen ein Hervorheben in der Öffentlichkeit rechtfertigen.

2.4
Zur Beteiligung der Personalräte an Nachrufen beim Ableben von Verwaltungsangehörigen hat die Landesregierung in der 934. Kabinettsitzung am 25. 4. 1967 beschlossen:
„Nachrufe für verstorbene Verwaltungsangehörige können von der oder dem Vorsitzenden des örtlichen Personalrats mitunterzeichnet werden. Die Mitunterzeichnung ist bei der Veröffentlichung des Nachrufs in der Tagespresse in angemessener Form zum Ausdruck zu bringen.“

3
Erfordert es das Interesse des Landes, einer Beisetzung einen besonders würdigen Rahmen zu geben, so bedürfen Aufwendungen dafür der vorherigen Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde.

4
Die Kosten sind aus dem Geschäftsbedürfnis-Fonds von der Dienststelle zu bestreiten, bei der die oder der Verstorbene zuletzt beschäftigt war.

5.1
Verwaltungsangehörige i. S. dieser Regelung sind alle Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die bei einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind; hierzu gehören auch die Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die gemäß § 22 Abs. l SchVerwG Bedienstete des Landes sind.

5.2
Die Regelung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter des Landes.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

MBl. NRW. 1969 S. 942, geändert durch RdErl. v. 16.2.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 434), 4.2.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 223), 23.4.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 830), 15.8.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 1288), 18.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 119), 8.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 474).