Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Regelungen über den pauschalierten Schadensersatz in BVB-Miete, BVB-Kauf, BVB-Wartung, BVB-Überlassung und BVB-Pflege RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.1991 - V B 1/51-09. 15

 

Regelungen über den pauschalierten Schadensersatz in BVB-Miete, BVB-Kauf, BVB-Wartung, BVB-Überlassung und BVB-Pflege RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.1991 - V B 1/51-09. 15

Regelungen über den pauschalierten
Schadensersatz in BVB-Miete, BVB-Kauf,
BVB-Wartung, BVB-Überlassung und BVB-Pflege
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.1991 - V B 1/51-09. 15

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27. 11. 1990 - X ZR 26/90 - die Vorschrift des § 9 Nr. 4 Abs. 2 der BVB-Überlassung (Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz) wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. l, Abs. 2 Nr. l und § 11 Nr. 5b AGBG für unwirksam erklärt. Dem § 9 Nr. 4 Abs. 2 BVB-Überlassung entsprechende Regelungen sind in sämtlichen BVB-Vertragstypen außer BVB-Planung und BVB- Erstellung enthalten.

Der BVB- Arbeitskreis hat unter der Federführung des Bundesministers des Innern auf seiner Sitzung am 5./6. März 1991 in Bonn als Ersatz für die bisherige Regelung des ’pauschalierten Schadensersatzes’ eine ausdrückliche Vertragsstrafenregelung beschlossen, die bis zur Herausgabe der neuen ‚Besonderen Vertragsbedingungen für IT-Leistungen’, die z. Z. erarbeitet werden, gelten soll. Diese mittelfristige Regelung bezieht die BVB-Planung und -Erstellung mit ein, da der Vertragsstrafencharakter der dort enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme bzw. deren rechtswirksame Einbeziehung in den Vertrag in der Literatur teilweise angezweifelt wird.

Die entsprechenden Textänderungen der einzelnen BVB-Vertragstypen sind als Anlage* mit der Bitte um Beachtung beigefügt. Es empfiehlt sich daher, in künftige BVB-Verträge in der Vertragsschein-Rubrik ’Änderungen und Ergänzungen’ die Regelung aufzunehmen, dass die in der Anlage aufgeführte zutreffende einzelne BVB-Vorschrift in der Fassung der Austauschblätter vom 23. Mai 1991 gilt. Bei dem ersten Vertragsabschluß mit einem Auftragnehmer auf dieser Grundlage sollte dem Vertrag ein Abdruck der geänderten Vorschriften beigefügt werden.

MBl. NRW. 1991 S. 1828.-

•) Die Anlage ist hier nicht abgedruckt: siehe MBl. NRW. 1991 S. 1828.