Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Regelungen über den pauschalierten Schadensersatz in BVB-Miete, BVB-Kauf, BVB-Wartung, BVB-Überlassung und BVB-Pflege RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.1991 - V B 1/51-09. 15
Regelungen über den pauschalierten Schadensersatz in BVB-Miete, BVB-Kauf, BVB-Wartung, BVB-Überlassung und BVB-Pflege RdErl. d. Innenministeriums v. 18.11.1991 - V B 1/51-09. 15
Regelungen über den pauschalierten
Schadensersatz in BVB-Miete, BVB-Kauf,
BVB-Wartung, BVB-Überlassung und BVB-Pflege
RdErl. d. Innenministeriums v.
18.11.1991 - V B 1/51-09. 15
Der X. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27. 11. 1990 - X ZR 26/90 - die
Vorschrift des § 9 Nr. 4 Abs. 2 der BVB-Überlassung (Zahlung von pauschaliertem
Schadensersatz) wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. l, Abs. 2 Nr. l und § 11 Nr. 5b
AGBG für unwirksam erklärt. Dem § 9 Nr. 4 Abs. 2 BVB-Überlassung entsprechende
Regelungen sind in sämtlichen BVB-Vertragstypen außer BVB-Planung und BVB-
Erstellung enthalten.
Der BVB-
Arbeitskreis hat unter der Federführung des Bundesministers des Innern auf
seiner Sitzung am 5./6. März 1991 in Bonn als Ersatz für die bisherige Regelung
des ’pauschalierten Schadensersatzes’ eine ausdrückliche
Vertragsstrafenregelung beschlossen, die bis zur Herausgabe der neuen
‚Besonderen Vertragsbedingungen für IT-Leistungen’, die z. Z. erarbeitet
werden, gelten soll. Diese mittelfristige Regelung bezieht die BVB-Planung und
-Erstellung mit ein, da der Vertragsstrafencharakter der dort enthaltenen
Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme bzw. deren rechtswirksame
Einbeziehung in den Vertrag in der Literatur teilweise angezweifelt wird.
Die
entsprechenden Textänderungen der einzelnen BVB-Vertragstypen sind als Anlage*
mit der Bitte um Beachtung beigefügt. Es empfiehlt sich daher, in künftige
BVB-Verträge in der Vertragsschein-Rubrik ’Änderungen und Ergänzungen’ die
Regelung aufzunehmen, dass die in der Anlage aufgeführte zutreffende einzelne
BVB-Vorschrift in der Fassung der Austauschblätter vom 23. Mai 1991 gilt. Bei
dem ersten Vertragsabschluß mit einem Auftragnehmer auf dieser Grundlage sollte
dem Vertrag ein Abdruck der geänderten Vorschriften beigefügt werden.
MBl. NRW. 1991 S. 1828.-
•) Die Anlage
ist hier nicht abgedruckt: siehe MBl. NRW. 1991 S. 1828.