Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Datenübermittlung von anzuzeigenden Sterbefällen an die Finanzverwaltung RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.6.2001 - O 2315 - 35 - II B 2 

 

Datenübermittlung von anzuzeigenden Sterbefällen an die Finanzverwaltung RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.6.2001 - O 2315 - 35 - II B 2 

Datenübermittlung von anzuzeigenden Sterbefällen an die Finanzverwaltung
RdErl. d. Finanzministeriums v. 25.6.2001 - O 2315 - 35 - II B 2 

1.
Erprobung

Die Erprobung des Verfahrens zur Übermittlung der Anzeigen von Sterbefällen in Dateiform an die Finanzverwaltung ist abgeschlossen; die Richtigkeit der Datenübermittlung wurde überprüft.

2.
Datenübermittlung

2.1
Unter Hinweis auf §11 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) bin ich damit einverstanden, dass die Standesämter die nach § 4 ErbStDV vorgeschriebenen Anzeigen der Sterbefälle statt in Papierform alternativ in Dateiform an die Finanzverwaltung in NRW übermitteln, sofern das von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Dateiformat eingehalten wird.

2.2
Die erstmalige Teilnahme am Verfahren ist auf Ortsebene zwischen dem jeweils zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Standesamt abzustimmen.

2.3
Für die elektronische Übermittlung der anzuzeigenden Sterbefälle werden zugelassen:
- als Datenträger nur Disketten. Die Verwendung anderer Datenträger ist nicht vorgesehen. Die Diskette ist dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzuleiten.
- zur Datenfernübertragung das von der Finanzverwaltung angebotene Produkt ElsterFT.

2.4
Die den Beteiligten im Zusammenhang mit der Datenübermittlung entstehenden Kosten sind von diesen jeweils selbst zu tragen.

MBl. NRW. 2001 S. 916, geändert durch RdErl. v. 7.10.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1146).